Landkreis fordert Elternbeitrag von 2013

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andre83
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 49x hilfreich)
Landkreis fordert Elternbeitrag von 2013

Hallo,

ich stelle diese Frage für eine Freundin.

Scheinbar besteht eine Forderung des Elternbeitrags für Schulgeld einer Berufsschule. Diese Forderung stammt aus dem jahr 2013 (fälligkeit 30.09.13). Besagte Freundin erhielt nun eine Mahnung des Landkreises (Mecklenburg Vorpommern) mit Zahlungsaufforderung bis zum 12.12.2018

1. Ist die Forderung nicht bereits verjährt?
2. Ist es richtig, dass nicht die Eltern, sondern die Schülerin zur Zahlung aufgefordert wird? (immerhin heißt es Elternbeitrag)
3. Ist eine Mahngebühr von 2.50€ nach über 5 Jahren korrekt so?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

ad 1.
Nach §20 VwKostG M-V nicht (5 Jahre, zum Jahresende).


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andre83
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 49x hilfreich)

Aber wenn die Fälligkeit 30.09.13 war. Die Verjährung also zum Ende 2013 in beginnt. Dann sind es bis heute doch schon fast 6 Jahre

-- Editiert von Andre83 am 05.12.2018 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Andre83):
Dann sind es bis heute doch schon fast 6 Jahre

Ja und?



Zitat (von Andre83):
Ist es richtig, dass nicht die Eltern, sondern die Schülerin zur Zahlung aufgefordert wird?

Kann sein. Dazu müsste man mal in der Rechtsgrundlage (Satzung, Verordnung) nachlesen, welche diesen Betrag entstehen lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Andre83):
Aber wenn die Fälligkeit 30.09.13 war. Die Verjährung also zum Ende 2013 in beginnt. Dann sind es bis heute doch schon fast 6 Jahre

-- Editiert von Andre83 am 05.12.2018 14:56


Es sind auch "fast 10 Jahre" ... genau sind es aber ... 2014,2015,2016,2017, Dez 2018 = 4 Jahre 11 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.572 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen