Hallo,
Wenn Zahlungen von Erschließungsbeiträgen nicht rechtzeitig bezahlt werden ( Termin steht fest) verlangen die Gemeinden Säumnisgebühren und Mahngebühren, die lt KostenO bis zu 50 € betragen können.
Die Frage ist, ob die Gemeinde diese Kostenarten und die Höhe nicht schon bei der Vereinbarung über die Zahlung der Erschließungsbeiträge dem Bürger mitgeteilt haben muß oder reicht es aus, wenn die Verwaltung mit der Zusendung der Mahnung die Erläuterung über die Höhe der Mahngebühren erst jetzt beifügt?
In der Vereinbarung mit der Gemeinde ist auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
striker
-- Editiert von striker am 18.03.2005 17:12:03
Mahngebühren von Stadtverwaltung
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Wenn Sie mit Ihrer Gemeinde eine Vereinbarung zur Zahlung der Erschließungsbeiträge geschlossen haben, gehe ich davon aus, dass ein diesbezüglicher Vertrag vorliegt, der keine Rechtsmittelbelehrung benötigt.
Haben Sie jedoch einen Bescheid erhalten, heißt dies bei fehlerhafter bzw. nicht vorhandener Rechtsmittelbelehrung nur, dass Ihre Widerspruchsfrist nun nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt.
Da der Widerspruch aber KEINE aufschiebende Wirkung hat, schützt Sie dies nicht vor dem Zahlungsverzug.
Die Kosten für einen Zahlungsverzug sind in der entsprechenden Satzung geregelt und müssen Ihnen nicht vorab mitgeteilt werden.
Hierüber hätten Sie sich vorab selber informieren können.
IMO sehe ich hier keine *Schlupflöcher*.
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"Betrogen wird nur der, der es verdient.
"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."
Gehört der ausdrückliche Hinweis auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben - und $ 80 Abs. 4 und 5 Antragsrecht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht auch zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung?
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Hallo,
wie bereits geschrieben - die Kosten für den Zahlungsverzug sind in der Gemeindeordnung festgeschrieben, ein besonderer Hinweis hierzu ist nicht erforderlich, bzw. ist dieser durch öffentliche Bekanntmachung bereits bekannt gemacht.
Der Hinweis, der nicht aufschiebbaren Wirkung ist in der Regel in Bescheiden vorhanden - dies ist aber kein Muß! Dieser Bedeutet lediglich, das selbst bei einem widerspruch oder anhängigen Verfahren, die Forderung bis zur entgültigen Feststellung beglichen werden muss.
In einer Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) sehe ich hier keinen Grund für eine besondere Rechtsmittelbelehrung. In dieser wird die Forderung anerkannt und eine Zahlungsweise vereinbart an der sich die beiden Parteien zu halten haben.
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