Meldeamt doppelte Strafe&wann besteht Meldepflicht

1. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.10.2009 00:05:38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Meldeamt doppelte Strafe&wann besteht Meldepflicht

Hallo an die Experten,

Ich bin EU-Bürger (kein Deutscher) und halte mich ab und an einige Tage oder auch mal 3 Wochen am Stück in Deutschland auf.

Weil ich nicht mehr im Hotel wohnen wollte, habe ich mir zusammen mit 2 anderen eine Wohnung genommen. Weil ich aber nicht permanent vor Ort bin und auch mein Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland habe, habe ich mich nicht angemeldet. Ich bin auch weiterhin nur ab und zu in Deutschland anwesend. Ich wollte jeden Kontakt mit Behörden des Polizeistaats Deutschland verhindern.

Der Vermieter,in dem Fall eine Hausverwaltung hat meine Anwesenheit gleich am ersten Tag an das Meldeamt gemeldet.

Frage 1: Darf der Vermieter das Meldeamt ohne meine Einwilligung informieren? Da ganze ist in Hessen, wo der Vermieter eine Anmeldung nicht unterschreiben muss, sondern der Mieter dies alleine machen kann.

Daraufhin hat mir das Meldeamt einige Wochen später einen Bußgeldbescheid gesendet. Ein Anruf mit dem Versuch der Klarstellung der Sachlage (siehe oben) war leider Ergebnislos. Im Gegenteil der Beamte spielte sich wie ein Richter auf und stempelte mich als Kriminellen ab. Um nicht weiter Ärger mit diesem Leuten zu haben, habe ich den Betrag von 57 Euro einbezahlt.

Dies war alles vor 2 Jahren. Zwischenzeitlich habe ich wieder monatelang Deutschland nicht betreten und hatte meinen Kopf woanders. Trotzdem habe ich das Zimmer in der Wohnung behalten,weil es zwei andere Bewohner gibt und es mich daher nicht so viel kostet und besser ist als Hotel. Ausserdem war abzusehen, dass ich weiterhin ab und zu, zeitweise sehr selten, dann wieder öfters, in Deutschland sein werde. Bin jetzt wieder öfters da und prompt kam eine Anmeldung, die allerdings nicht ich gemacht habe. Später erfuhr ich, dass es eine Anmeldung von Amts wegen handelt.

Frage 2: Darf das Amt eine amtliche Anmeldung ohne Einwilligung und Prüfung der Person vornehmen?
Frage 3: Muss nicht eine gewisse Anwesenheit vor Ort vorliegen (zB Mindestanzahl an Tagen pro Monat oder so was) um Anmeldepflichtig zu sein? Reicht es aus nur einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben? Ich kenne viele Leute die mehrere Mietwohungen oder Eigentumswohungen odersontiges wie Z.B. Schrerbergartenoder Bootshütte mit Wohngelegenheit haben und auch nicht an jeder der Adressen gemeldet sind, sondern nur an jener wo der häufigste Aufenthalt und Lebensmittelpunkt ist.

Zwei Wochen später kam eine Aufforfderung zur "Anhörung im Ordnungswidrigkeitsverahren" mit einer nochmaligen Bußgeldandrohung sollte ich nicht alles ausfüllen und mich nicht anmelden. Ich wollte eine Anmeldung vermeidem, weil diese im Push Verfahren - wieder ohne Einwillingung - an angeblich mindestens 37 Ämter, Behörden und private Institutionen (zB Schufa, GEZ, etc) weitergeben wird (Aussage des Meldebeamten). Danach wird man von denselben Ämtern und dergleichen terrorisiert. Solche weitergaben sind in anderen Ländern streng verboten, weil es in diesen Ländern Datenschutz gibt, was in Deutschland scheinbar schon zu Fremdwort geworden ist. Genau das ist nach der amtlichen Anmeldung auch passiert. Ewig viele Briefe von ewig vielen Stellen, die alle meinen sie wollen Geld haben, und das blos wegen meiner Anwesenheit. Polzeistaat eben.

Frage 4: Mit wird zur Last gelegt mich in dem Zeitraum von damals (gleicher Beginn wie bei dem ersten Bußgeldbescheid) bis jetzt nicht angemeldet zu haben. Ist das nicht ein und der selbe Tatbestand?
In dem Grundgesetzten der meisten EU-Länder kann man für ein und die selbe Tat nur einmal bestraft werden. Habe das im deutschen Gesetzt auch gefunden, da heisst es in Art. 103 Absatz 3 GG : Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Kann ich mich bezüglich des Bußgeldbescheids darauf berufen?

Ich bin echt verzweifelt, über diesen Terror und werde Deutschland so schnell wie möglich für immer verlassen Hoffentlich besteht mit Ende des Jahres kein Grund mehr für mich jemals wieder hier her zu kommen. Aber bis dahin brauche ich einen Rat bzw.Antwort ob das überhaupt alles so rechtens ist, wie der Kaiser vom Meldeamt meint.

Vielen Dank für Ihre / Eure Hilfe

mit freundlichen Grüßen
Thomas





-- Editiert am 01.10.2009 18:02

-- Editiert am 01.10.2009 18:03

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ich bin echt verzweifelt, über diesen Terror und werde Deutschland so schnell wie möglich für immer verlassen


Ja, vor solchem Terror ist man in Friedenszonen wie dem Iran oder Syrien sicherlich behütet.

quote:
Darf das Amt eine amtliche Anmeldung ohne Einwilligung und Prüfung der Person vornehmen?


Ohne Einwilligung ja. Das wäre ja auch irgendwie blöd, wenn man zur Beendigung eines Melderechtsverstoßes auf die gnädige Kooperation des Rechtsverletzers angewiesen wäre.

quote:
Ist das nicht ein und der selbe Tatbestand?


Nein, da die OWi offenbar fortgesetzt begangen wurde. Daß der Startzeitpunkt gleich ist, ist allenfalls ein hebbarer Formfehler.

Oder meinst du, wenn du einmal gegen das Meldegesetz verstoßen hast und dafür ein Bußgeld bezahlt hast, du könntest fortan den Rest deines Lebens unter fortgesetzter Verletzung des Meldegesetzes zubringen, weil du ja "schon mal dafür bestraft worden" seist?

-- Editiert am 01.10.2009 18:33

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119898 Beiträge, 39790x hilfreich)

Eventuell bist du ja von der Meldepflicht befreit?
Siehe § 23 Befreiung von der Meldepflicht und § 25 - Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt.

Ansonsten wurde halt gegen Gesetze verstoßen. Wenn man sich nicht über gesetzliche Grundlagen in einem fremden Land informiert in das man einreist, muss man die Konsequenzen tragen.



quote:
Frage 1: Darf der Vermieter das Meldeamt ohne meine Einwilligung informieren?

Er darf nicht, er muss sogar: § 14 - Mitwirkung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers



quote:
Frage 2: Darf das Amt eine amtliche Anmeldung ohne Einwilligung und Prüfung der Person vornehmen?

Ja, das ergibt sich konkludent aus § 14 - Mitwirkung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers



quote:
Frage 3: Muss nicht eine gewisse Anwesenheit vor Ort vorliegen (zB Mindestanzahl an Tagen pro Monat oder so was) um Anmeldepflichtig zu sein? Reicht es aus nur einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben?

Siehe § 23 Befreiung von der Meldepflicht und § 25 - Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt.



quote:
Frage 4: Mit wird zur Last gelegt mich in dem Zeitraum von damals (gleicher Beginn wie bei dem ersten Bußgeldbescheid) bis jetzt nicht angemeldet zu haben. Ist das nicht ein und der selbe Tatbestand?

Nein. Die OWi wurde fortgesetzt begangen. Die könnten praktisch jede Woche einen Bußgeldbescheid schicken



quote:
weil diese im Push Verfahren - wieder ohne Einwillingung - an angeblich mindestens 37 Ämter, Behörden und private Institutionen (zB Schufa, GEZ, etc) weitergeben wird (Aussage des Meldebeamten)

Es sind zwar 39 Ämter, Behörden und private Institutionen, aber dagegen gibt es eine Übermittlungs- und Auskunftssperre.
Dann werden meines Wissens nur noch Wahlamt, Bundesamt für Finanzen, Polizei, andere Meldebehörden, Arbeitsamt, ARGE und GEZ informiert und diese teilweise auch nur auf Anfage.




Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66):
§ 13 - Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Für Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr obliegt diese Pflicht der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber. Für Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Pflicht der Betreuerin oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.


§ 14 - Mitwirkung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers
(1) Die Meldebehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch von der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber oder von deren Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihr oder bei ihm wohnen oder gewohnt haben, soweit dies nach ihrem Kenntnisstand erforderlich ist. Für Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute kann die Meldebehörde die Auskunft von der Schiffseignerin oder vom Schiffseigner oder von der Reederin oder vom Reeder verlangen.
(2) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber oder deren Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen. Bei Binnenschifferinnen, Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin oder den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.


§ 15 - Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.


§ 23 - Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind befreit
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.


§ 25 - Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt
Einwohnerinnen und Einwohner unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn
1. sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind (§§ 13 oder 22) und gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder
2. sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder
3. ihr Aufenthalt, wenn sie sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, zwei Monate nicht überschreitet.
Nr. 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen. Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörige, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.


§ 38 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich für eine Wohnung anmeldet, ohne diese zu beziehen, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aber diese weiterhin bewohnt,
2. einer Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, wenn der Heimatort des Schiffes in Hessen liegt, oder einer Meldepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, wenn sich der Sitz der Reederin oder des Reeders in Hessen befindet, oder einer Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 bis 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,
4. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die Meldescheine nicht oder nicht vollständig für die dort genannten Stellen bereithält,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die Angaben über die Identität einer aufgenommenen Person nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ein Verzeichnis aufnimmt oder der Auskunftspflicht des § 28 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
In welchen Ländern denn so?


Vermutlich in Datenschutzparadiesen wie Rumänien, Nordkorea oder der Sahel-Zone.

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