Meldepflicht Verletzung, jetzt Äußerung?

9. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Meldepflicht Verletzung, jetzt Äußerung?

Hi
habe mich fast zwei Jahre nicht umgemeldet (Umzug). Jetzt habe ich mich aber umgemeldet und mir droht nun ein Bußgeld. Ich soll mich dazu äußern. Was kann ich dazu sagen um vielleicht die Strafe zu mildern?
Ich bin Student und hatte keine steuerlichen oder sonstigen Vorteile oder erschlichene Leistungen durch die verspätete Ummeldung.

Gruß

-- Editiert am 09.11.2010 11:27

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21 Antworten
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#1
 Von 
guest-12310.11.2010 17:04:27
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 57x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi
verstehe die Frage nicht.
Ich soll mich nach 55 OWiG zu der Beschuldigung äußern. Ich habe mich umgemeldet, dadurch ist bekannt dass ich dieses auch zu spät getan habe.

Beim Bußgeldbescheid muss ja die wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Und ich Frage mich halt ob ich nicht andere Gründe auch anfügen kann die rechtlich relevant sein könnten (ich weiss es ja nicht ob und welche das sind deswegen wende ich mich an Stellen wie diese hier z.B.).

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6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Na du kannst ja etl. irgendwas als Entschuldigung vortragen wenn es dir Spaß macht.

Bringen wird es kaum was.

Aber die werden dir die Straf schon stunden bis du nen Job hast

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

BITTE UM SCHNELLE ANTWORT!

Soll ich mich jetzt dazu äußern oder meine finanzielle Situation erst später nach dem die Strafe ausgesprochen wurde, darlegen? So als Argument zum Verhandeln. Wenn ich jetzt schon mein Pulver verschieße, wärs vielleicht schlechter?

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-- Editiert am 16.11.2010 10:39

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Du hast da was falsch verstanden: Jammer ist doch kein Argument. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, der Preis steht in der Liste des Ordnungsamt und ist kaum verhandelbar

Ich würde gleich anfangen mit Jammer und Heulen - schadet nicht.
Der Satz beginnt mit "es tut mir leid"

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

DIE Liste würd ich gern mal sehn. Haste sie? Oder stützt du dich auch nur auf Bräuche/Gewohnheit? Ich beziehe ich auf das GESETZ in dem steht dass die wirtschaftliche Situation des Bürgers berücksichtigt werden muss, und ob die Person einen Vorteil durch die Ordnungswidrigkeit hatte oder nicht. Also wenn du konkret was zu sagen hast dann tu es. Deine Einstellung zum "Jammern" ist mir ziemlich egal.

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Ps: "es tut mir leid" ist die allergrößte Jammermasche. Ich habe nicht vor meine Begründung auf dämliche Heuchelei/Gefühle zu stützen, sondern auf Argumente.

-- Editiert am 16.11.2010 10:57

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

wird 15 Euro kosten

ich würde mich da jetzt nicht so heiß machen

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
wird 15 Euro kosten


Hab ich andere Beträge im I-net gelesen, bis zu mehreren Hundert Euro. Manche kommen sogar "umsonst" davon, sogar nach 5 Jahren nicht umgemeldet...

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

quote:
DIE Liste würd ich gern mal sehn. Haste sie?

Die kann man beim zuständigen Ordungsamt einsehen.

Da kann es durchaus regionale Unteschiede geben da es sich um Landesgesetze handelt und auch dem Sachbearbeiter wird ein Ermessensspielraum zugestanden.

Die vorgesehenen Beträge reichen von 10 EUR bis zu einem Bußgeld von 500 EUR (z.B. § 30 MeldeG-Berlin, § 36 MeldeG-RP).

Dabei kommt es nicht so sehr auf die Einkommenssituation an, sondern eher darauf an, ob und wann der Bürger das bisher Versäumte nachholt - also wie beharrlich er gegen die Gesetze verstoßen hat.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
filou-andy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nicht in jedem Ordnungsamt / Einwohnermeldeamt sind "Listen" über die Höhen der Bußgelder einsehbar.
Einige Städte verfolgen diese Ordnungswidrigkeiten erst garnicht.

Ich weiß aber aus sicherer Quelle, dass in einer Stadt in NRW erst Verwarngelder (bis max. 35,- €) erhoben werden können.
Ist man länger als 12 Monate zu spät oder leht ein Verwarngeld ab oder zahlt es nicht rechtzeitig, dann gibt es dort zwischen 50,- € und 1000,- € (+ Gebühren und Auslagen). Bei der Höhe spielt auch eine Rolle, ob man Wiederholungstäter ist, ob man einsichtig ist.
Eine persönlicht finanzelle Situation kommt erst bei einer Ratenzahlung ins Spiel.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12319.11.2010 09:02:13
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Ruf doch einfach dein Ordnungsamt an und frag nach wie hoch die Strafe ist.

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

quote:
wen die liste das busgeld anzeigt kan man das doch auch in den gesetzten nachlesen

Ja da hilft tatsächlich lesen und zwar meinen letzen Post in dem ich Gesetze nannte ...

quote:
und im internet

Ja genau da ...


quote:
oder harry kan ja mal so eine liste posten???

Nö, ich glaube wenn ich hier die Listen aller 12.487 Ordnungsämter posten würde, explodiert der Dantenbankserver des Forums ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Leute arbeitet doch mal zur Abwechslung mit DEM GESETZESTEXT anstatt draufloszureden...

quote:
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.


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Daraus geht hervor, dass 2 Dinge maßgeblich sind für die Bußgeldhöhe (und da steht auch nix von Ratenzahlung): Schwere des Verstoßes und wirtschaftliche Situation.

-- Editiert am 19.11.2010 08:35

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

§ 17 von WELCHEM Gesetz denn?
Es nutzt gar nicht hier einen Paragraphen zu zitieren ohne die Angabe des Gesetzes...



Den Absatz 3 des § 17 OWiG schiderte ich ja bereits in meinem Post vom 16.11.2010 20:35h



quote:<hr size=1 noshade>Daraus geht hervor, dass 2 Dinge maßgeblich sind für die Bußgeldhöhe (und da steht auch nix von Ratenzahlung): Schwere des Verstoßes und wirtschaftliche Situation. <hr size=1 noshade>

Falsch
quote:<hr size=1 noshade>(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. <hr size=1 noshade>

Als erstes wird die schwere des Verstoßes und die Beharrlichkeit des Täters gewertet. Die Formulierung 'Grundlage für die Zumessung' lässt keine Zweifel daran aufkommen, das diese weder eine 'Kann'-Bestimmung ist noch lässt sie Zweifel daran, das dies der bestimmende Faktor ist



quote:<hr size=1 noshade>Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; <hr size=1 noshade>

Das ist eine 'Kann'-Bestimmung. Man kann diese berücksichtigen, muss es aber nicht. Ein Ermessensspielraum.



quote:<hr size=1 noshade>bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. <hr size=1 noshade>

Auch hier wieder eine 'Kann'-Bestimmung. Hier jedoch mit der Vorgabe sie erst bei schwereren Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.



quote:<hr size=1 noshade>und da steht auch nix von Ratenzahlung <hr size=1 noshade>

Nein, die kommt meist erst bei der Vollstreckung in Betracht.
Sie lässt sich aber auch mit den zuständigen Sachbearbeitern der Beitreibungsstelle vereinbaren.
Einen Rechtanspruch auf Ratenzahlung existiert zwar nicht, in der Regel sind die Mitarbeiter jedoch kompromissbereit wenn jemand zahlungswillig aber nicht zahlungsfähig ist.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#16
 Von 
filou-andy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung ist in §18 OWiG geregelt:

§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

2. Die Bußgeldhöhe im §17 OWiG regelt ja nur "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt". In Nordrhein-Westfalen ist die Höhe eines Bußgeldes im §37 Meldegesetz NW (MG NW) geregelt:

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 Satz 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,
5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,
8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.

Ist in NRW nunmal gleich mit dem OWiG. Für ein Bußgeld wegen fehlendem gültigem Ausweisdokument (Personalausweis) kann das Bußgeld sogar bis fünftausend Euro gehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Das ist eine 'Kann'-Bestimmung. Man kann diese berücksichtigen, muss es aber nicht. Ein Ermessensspielraum.


Woraus schließt du bitte, dass wenn etwas in Betracht kommt (Indikativ), es eine kann Bestimmung ist? Mag sein dass es nicht die erste Priorität ist, aber das habe ich ja auch nicht behauptet. Aber es kommt (auf jeden) "in Betracht" (ohne könnte wenn und aber).
UNd was ist Beharrlichkeit des Täters, das lese ich da auch nicht....

quote:
Auch hier wieder eine 'Kann'-Bestimmung. Hier jedoch mit der Vorgabe sie erst bei schwereren Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.


Ja klar, da steht ja auch "in der Regel" und "bei geringfügigen", das sind 2 Bedingungen, die den Absatz einschränken.

quote:
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.


Trifft nicht zu, weil die Voraussetzungen dafür bei mir nicht zutreffen.

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-- Editiert am 19.11.2010 19:19

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
filou-andy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
habe mich fast zwei Jahre nicht umgemeldet (Umzug)


damit liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §37 Abs. 1 Nr. 2 vor ... soweit wie ich das hier sehe zwar nicht vorsätzlich, aber Fahrlässigkeit scheint gegeben, es sei denn, im Rahmen der Anhörung kannst du dies widerlegen. Das ist m.E. schwierig.

Arbeite selbst in einem Amt und bin genau für diese Dinge dort zuständig!

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

quote:
UNd was ist Beharrlichkeit des Täters,

Das bedeutet wie lange du gegen das Gesetz verstoßen hast.

Eine Überschreitung von 4 Wochen wird anders bewertet als eine Überschreitung von 4 Jahren



quote:
das lese ich da auch nicht....

Glaubst du tatsächlich du musst jedes Wort buchstabengetreu im Gesetz wieder finden? Da täuschtst du dich, die Umschreibung reicht schon aus ...



quote:
aber es kommt (auf jeden) "in Betracht" (ohne könnte wenn und aber).

Nur weil etwas in Betracht kommt, muss es nicht in jedem Fall herangezogen werden. Im Gegesatz zu einer Grundlage ist es ein Ermessensspielraum.



quote:
Trifft nicht zu, weil die Voraussetzungen dafür bei mir nicht zutreffen.

Was bei dieser Ausgangslage
quote:
habe mich fast zwei Jahre nicht umgemeldet (Umzug)

schwer zu glauben ist.
Erläutere doch mal weshalb die Voraussetzungen dafür bei dir nicht zutreffen?




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#20
 Von 
go260146-39
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Erläutere doch mal weshalb die Voraussetzungen dafür bei dir nicht zutreffen?


Sie treffen zu. Hatte es beim ersten mal falsch gelesen.

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#21
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

quote:
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.


das ist keine "Kann" Bestimmung, dann würde dort stehen "können in Betracht kommen"

Es ist ganz klar zwingend erforderlich , dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Ausnahme bilden hier nur geringfügige Ordnungswidrigkeiten

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