Möglichkeiten der Klärung von Zuständigkeit bei "Anfechtung" eines nicht zugestellten Verwaltungsakt

22. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Stefan334
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
Möglichkeiten der Klärung von Zuständigkeit bei "Anfechtung" eines nicht zugestellten Verwaltungsakt

Gleich wirds heftig. Ich versuche gerade einer Ex-Soldatin dabei zu helfen, dass eine Vollstreckung im Verwaltungsrecht nicht durchgeführt wird. Die Versuche den Sachverhalt zu klären erinnert mich irgendwie an eine Mischung aus Kafkas "Der Prozess" und der Suche nach Passierschein A38 aus Asterix erobert Rom.

Ich versuche den doch komplexen Sachverhalt mal in aller Kürze darzustellen:

Es geht um eine Vollstreckungsauftrag eines Hauptzollamtes. Diese verweisen auf einen Verwaltungsakt (Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern), über eine Öffentlich rechtliche Geldforderung. Dieser Bescheid ist mit ziemlicher Sicherheit nicht eingetroffen, die Betroffene ist bei sowas sehr pingelig und hebt jeden Kram auf. Eine beweisbare Zustellung mit Unterschrift des Empfängers hätte ja auffallen müssen.

Der Gerichtsvollzieher lässt sich bisher nicht erreichen und im Hauptzollamt fühlt man sich nicht für Inhalte und Quelle der Verwaltungsakte zuständig sondern führt nur die Vollstreckung aus.

In dem Schreiben wird weiterhin ein Bundesverwaltungsamt genannt, wodurch ich auf die Lohnabrechnung als Ursache getippt habe. Und siehe da. In Form einer Nachberechnung diverser Vormonate auf dem Gehaltszettel (genauer auf der Aufstellung der Bezüge des Soldaten) wurde offensichtlich ein erteilter Familienzuschlag nachträglich rausgerechnet. Natürlich ohne Hinweis, dass überhaupt ... an welche Stelle und warum die Rückzahlung erfolgen soll.

Eine solche Rückforderung des nach § 40 Bundesbesoldungsgesetz erteilten Familienzuschlags ist natürlich lächerlich. Da die ganze Zeit ein leibliches Kind in der Wohnung lebte und auch Kindergeld an die Soldatin ausgezahlt wurde. Es geht nun also darum die Sache aufzuklären. Aber wie? Da wir ja jetzt erst Kenntnis zumindest der Existenz eines Verwaltungsaktes wissen, drängt m.E. die Zeit in korrekter Art und Weise dagegen vorzugehen.

Beim Bundesverwaltungsamt zeigt man sich nicht sonderlich kompetent. Die verantwortliche Sachbearbeiterin ist nicht mehr da (Warum wohl?). Für den Verwaltungsakt der Vollstreckung sei man angeblich auch nicht verantwortlich gewesen.

Hinzu kommt, dass der Schauplatz in Niedersachsen spielt und die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens im Verwaltungsrecht grundsätzlich abgeschafft wurde. http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14930&article_id=62859&_psmand=33
Man müsste also Klage einreichen. Aber welches Gericht ist zuständig (Das für den Wohnsitz zuständige Verwaltungsgericht?) und auf was soll man klagen, wenn der Verwaltungsakt nur die Nummer existiert und kein Sachverhalt benannt wurde.

Um dem ganzen die Krone aufzusetzen, habe ich ein Gesetz von 1957 gefunden, dass wohl tatsächlich noch in Kraft ist. Und zwar dass bei Soldaten auch für Besoldungsfragen die Wehrbeschwerdeordnung zieht. Laut § 1 Abs 3 dieser Beschwerdeordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/wbo/BJNR010660956.html) auch nach Dienstzeitende.
Sollte in diesem Absatz tatsächlich die Lösung liegen? Also Beschwerde bei der Bundeswehr einlegen und die aufschiebende Wirkung dem Gerichtsvollzieher mitteilen? Hat schonmal jemand diesen Weg beschritten?

Für alle andern Nutzer, wäre es toll, wenn ihr euer im Rechtskampf erlangtes Wissen auch für die anderen von mir aufgeführten Punkte teilen würdet. SInd ja nicht alle Beamten Soldaten. ;-)

Gruß
Stefan

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12 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Wahrscheinlich müsste eine Vollstreckungsabwehrklage nach §167 VwGO und §767 ZPO beim Verwaltungsgericht das Mittel der Wahl sein.
So lange der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist, machen irgendwelche Diskussionen / Beschwerden keinen Sinn (weder bei der Bundeswehr, noch bei der Besoldungsstelle, noch beim Bundesverwaltungsamt, noch beim Zoll).

Das werden Sie aber ohne Anwalt nicht hinbekommen.
Sie sollten einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Stefan334
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für den Hinweis. Die Vollstreckungsabwehrklage war auch mein erster Gedanke bis ich eben auf die Wehrbeschwerdeordnung gestoßen bin. Ich interpretierte § 23 so, dass ein Sachverhalt aus dem Wehrdienst, der sich auf dem Verwaltungsrechtsweg befindet, in das Beschwerdeverfahren "abbiegen" kann. (Absatz 1) und gleichzeitig die Vollstreckung aufschiebt. Ist dem nicht so?


Zitat:
[size=10]§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5 , 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.[/size]


Falls nicht, mit was soll man die Abwehrklage begründen, wenn der Verwaltungsakt nur die Nummer existiert und dessen Sachverhalt nie übermittelt wurde und niemand weiß oder sagen will wo das Ding liegt? Ein Dokument mit dem Namen Vollstreckungsbescheid liegt ja auch noch nicht vor. Ich vermute ja nur, dass die Vollstreckung im Gange ist, weil der Gerichtsvollzieher eine so genannte Zahlungsaufforderung in den Briefkasten geworfen hat.

Die Klage würde ja sinngemäß lauten: Ich mache hiermit materielle Einwendungen und Einreden gegen einen titulierten Anspruch geltend und vermute inhaltlich geht um Sachverhalt XY.

Eine Rechtsberatung verlange ich hiermit ja nicht. Aber für den Weg der Vollstreckungsabwehrklage ist ja doch wieder die Frage aus dem Titel relevant. Welche Stelle ist denn diejenige, die die Vollstreckung durch das Zollamt beantragt hat? Das Bundesverwaltungsamt oder das Bundeszentralamt für Steuern? Das geht aus dem Schreiben nicht genau hervor.

Gruß
Stefan

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Die Abwehrklage müsste man mit formalen Aspekten begründen, hier vor allem mit der fehlenden Zustellung des Rückforderungsbescheids (Dieser Bescheid ist mit ziemlicher Sicherheit nicht eingetroffen, die Betroffene ist bei sowas sehr pingelig und hebt jeden Kram auf. Eine beweisbare Zustellung mit Unterschrift des Empfängers hätte ja auffallen müssen).

Danach kann man sich über den Inhalt kümmern. Gegen einen Bescheid, der nicht zugestellt wurde, kann man Widerspruch einlegen bzw. Klagen, da mangels Zustellung die Widerspruchsfrist bzw. Klagefrist nicht abgelaufen ist.

Zitat:
Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

Das Vorverfahren ist aber schon lange vorbei, wir sind ja schon bei der Vollstreckung.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Also soweit ich weiß ist das Zollamt für Ein-und Ausfuhr zuständig. Seit ein paar Jahren aber auch für die KFZ-Steuer?
Und vielleicht sollte die Freundin mal alles durchgehen, wo sie mal vor Gericht war?

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo,

mir erschließt sich nicht, warum die Vollstreckungsabwehrklage hier das geeignete Mittel der Wahl sein soll. Man will doch mithin keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Nachdem der Zoll durch den EU-Binnenmarkt seine ursprüngliche Aufgabe, nämlich Zölle und Einfuhr-Steuern zu kassieren, in weiten Teilen eingebüßt hat, hat man dem Zoll einen bunten Strauß neuer Aufgaben zugewiesen (so nach dem Motto: "Die Zöllner haben ja nichts mehr zu tun, also können die ja alle Aufgaben übenehmen, für die wir sonst niemanden finden ...")

Dazu gehört auch die Tätigkeit als "Inkassobüro" für die öffentliche Hand und für Sozialleistungsträger.
Unbezahlte kommunale Abgaben, rückständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rückforderungen für zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen und eben auch Rückforderungen von zu Unrecht erhaltenem Wehrsold werden vom Zoll eingetrieben.


-- Editiert von drkabo am 23.09.2015 19:43

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#7
 Von 
Stefan334
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

drkabo liegt vollkommen richtig.

Ich hab in der Zwischenzeit professionelle Hilfe organisiert, die genau dasselbe sagt. Vollstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht. Jetzt besteht immerhin die Möglichkeit, an die notwendigen Dokumente zu kommen. Ich hätte gar nicht gewusst, wo man da anfängt. Wie gesagt: Passierschein A38.

Es wurde schon angekündigt, dass das ein langer Weg wird. Ich habe anfangs gar nicht gewusst, dass ein Vollstreckungsbescheid im Verwaltungsrecht viel schlimmer als im normalen Mahnverfahren ist, wo man immer noch relativ einfach Einspruch einlegen kann. Bei der fortschreitenden Unfähigkeit der Verwaltungsmitarbeiter eine gefährliche Kombination.

-- Editiert von Stefan334 am 24.09.2015 01:28

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#8
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Stefan334",

Zitat (von drkabo):
Die Abwehrklage müsste man mit formalen Aspekten begründen, hier vor allem mit der fehlenden Zustellung des Rückforderungsbescheids


Zitat (von Stefan334):
drkabo liegt vollkommen richtig.
Ich hab in der Zwischenzeit professionelle Hilfe organisiert, die genau dasselbe sagt. Vollstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht.


mit Ihrem Vorhaben, eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen, wie es Ihnen hier und auch Ihre "professionellen Hilfe" angeraten wird, werden Sie in Ihrer Sache leider keinen Erfolg haben.

Wie bereits angemerkt, werden mit der Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Der Klageantrag einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich also folglich darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären. Sie hingegen wollen sich doch aber gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren und eben diese rügen. Sie wenden sich also gegen eine Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts. Eine nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung zielende Vollstreckungsgegenklage wäre als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1992, 2159 )

Vielmehr ist vorliegend die Erinnerung nach § 766 ZPO das geeignete Rechtsmittel.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Zitat:
Der Klageantrag einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich also folglich darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären

Ist das nich genau das, was die Ex-Soldatin erreichen möchte?

Zitat:
Sie hingegen wollen sich doch aber gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren und eben diese rügen. Sie wenden sich also gegen eine Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts. Eine nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung zielende Vollstreckungsgegenklage wäre als unzulässig abzuweisen

Auch nach wiederholtem Lesen der Ausgangsfrage habe ich immer noch den Eindruck, dass es dem Fragesteller nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht, sondern darum, dass der Vollstreckungsbescheid gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen - inbesondere weil der vorangegangene Rückforderungsbescheid (seiner Meinung nach) nicht wirksam zugestellt wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan334
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Auch nach wiederholtem Lesen der Ausgangsfrage habe ich immer noch den Eindruck, dass es dem Fragesteller nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht, sondern darum, dass der Vollstreckungsbescheid gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen - inbesondere weil der vorangegangene Rückforderungsbescheid (seiner Meinung nach) nicht wirksam zugestellt wurde.


So ist es.
Der erste Schritt und zugleich die größte Hürde ist wohl die Wirksamkeit der Zustellung. Je nachdem, was die Behörde nachweisen kann.
Das ganze macht natürlich nur Sinn, weil der Rückforderungsbescheid fachlich falsch ist. Aktuell vermuten wir aber nur, worauf er sich bezieht. Von der Rückzahlungssumme lässt es sich zumindest herleiten. Wenn es tatsächlich um die Rückforderung von Familienzuschlag geht, dann ist sie einfach falsch. Und Einspruch konnte mangels Bescheid nicht eingelegt werden.

@drkabo:

Gibt es denn Erfahrungswerte, wie Gerichte die Beweiskraft der jeweiligen Zustellungsform mit behördlichem Absender bewerten?

- Postzustellungsauftrag
- Einschreiben mit Rückschein
- beigefügtes Empfangsbekenntnis

Ich vermute mal folgende Wahrscheinlichkeiten (hoch / sehr niedrig / unmöglich). Ich weiß, die Rechtsbehelfsbelehrung spielt auch eine Rolle aber ich vermute mal nicht, dass Behörden sowas vergessen.

Gruß
Stefan

-- Editiert von Stefan334 am 25.09.2015 08:41

-- Editiert von Stefan334 am 25.09.2015 08:46

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "drkabo",

herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Zitat (von AntoineDF):
Der Klageantrag einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich also folglich darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären


Zitat (von drkabo):
Ist das nich genau das, was die Ex-Soldatin erreichen möchte?


leider nein, ich versuche es mal weiter unten mit anderen Worten vereinfachter darzustellen.

Zitat:
Auch nach wiederholtem Lesen der Ausgangsfrage habe ich immer noch den Eindruck, dass es dem Fragesteller nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht, sondern darum, dass der Vollstreckungsbescheid gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen


Eben genau die von Ihnen gemeinsam genannten Verfahren,
a) die Zwangsvollstreckung aus einem Titel für unzulässig zu erklären und
b) den Vollstreckungsbescheid selber anzugreifen, eben weil der vorangegangene Rückforderungsbescheid (seiner Meinung nach) nicht wirksam zugestellt wurde

sind naturgemäß unterschiedlich und werden auch mit unterschiedlichen Rechtsmitteln angegriffen.

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist, wie bereits angemerkt, nur dann zulässig, wenn man materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend machen möchte. Streitgegenstand ist somit die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund bestimmter Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Die Vollstreckungsgegenklage richtet sich also nicht gegen den titulierten Anspruch selbst, sondern ausschließlich gegen die Vollstreckbarkeit daraus.

Das Hauptbeispiel, wann diese Klageform zum Einsatz kommt, ist die (Teil-)Erfüllung des titulierten Anspruchs. Weitere Beispiele können z.B. Erlass, Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis sein.

Mit der Klage begehrt man also vereinfacht gesagt, der Titel selber wurde zurecht erlassen, der Anspruch daraus ist aber nicht mehr gegeben. Und genau dagegen wendet man sich mit der Vollstreckungsabwehrklage. Man vernichtet lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels, der Titel selber bleibt aber in der Welt, da dieser wohl zurecht besteht.

Die Vollstreckungserinnerung hingegen verfolgt ein ganz anderes Ziel, welches auch im vorliegenden Fall eine Rolle spielt. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO können nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts. Ein derartiger Mangel liegt aufgrund der Nichtzustellung des Rückforderungsbescheids vor, Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft. Es werden also Vollstreckungsmaßnahmen einer richterlichen Prüfung auf Verfahrensfehler hin unterworfen. Gegenstand der Erinnerung nach § 766 Abs 1 ZPO sind demnach Rügen, die die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung", so heißt es im Zusammenhang mit formellen Mängeln, oder das „vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren" betreffen.

Man wendet sich also dagegen, dass das Verfahrensrecht verletzt wurde, weil bspw. der Bescheid selber, oder wie hier, der vorangegangene Rückforderungsbescheid, der für die Zulässigkeit unabdingbar ist, nicht zugestellt wurde. Würde man einer Erinnerung abhelfen, so wäre der Titel entsprechend für unwirksam zu erklären und somit aus der Welt geschaffen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von huibui):
Also soweit ich weiß ist das Zollamt für Ein-und Ausfuhr zuständig. Seit ein paar Jahren aber auch für die KFZ-Steuer?
Und vielleicht sollte die Freundin mal alles durchgehen, wo sie mal vor Gericht war?

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