Nachhilfelehrer und Prüfungseinsicht

23. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
SebOeh
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)
Nachhilfelehrer und Prüfungseinsicht

Ich bin Nachhilfelehrer in Mathematik und unterstützte eine Abiturschülerin. Ich habe oft Kontakt zu Lehrern von Schülern gehabt, um unsere gemeinsame Anstrengungen zu koordinieren. Dabei durfte ich sehr oft mir Klausuren anschauen und sogar eine Kopie davon behalten. Um mit den Lehrern zusammenzuarbeiten bekomme ich immer eine spezielle Genehmigung und die Lehrer der Schule eine Schweigeplfichtsentbindungserklärung.
Eine Schülerin möchte dass ich am Montag mit ihr zur Schule gehe und mir ihre Abiturprüfung anschaue. Die Eltern sind enverstanden und ich selbstverständlich auch. Es meiner Meinung klar dass es für alle besser ist, wenn Fachmenschen (ich bin ja Mathematiker und Lehrer) sich den Sachverhalt genau anschauen. Nun erlaubt das Gymnasium nur die Schüler und die Eltern (die keine Ahnung von Mathe haben) zur Einsicht zu kommen.
Ist das in Ordnung?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Welche Rechtsgrundlage nennt die Schule denn?

Allerdings kann man erwarten, das der Fachmann eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlegen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SebOeh
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Selbstverständlich erhalte ich eine Bevollmächtigung von den Eltern.

Die Schule hat keine Rechtsgrundlage genannt, sondern das so mündlich der Schülerin auf Anfrage mitgeteilt.
Leider ist der Termin schon morgen. Kann man einen Nachtermin beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Was sich machen würde:
Dann geht man dahin, mit der Vollmacht.

Wird die Einsicht verweigert, nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und notfalls eine Klage ankündigen weil die fachkundige Prüfung verweigert wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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