Neue Wasserversorgungseinrichtung - KAG

17. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
bz93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Wasserversorgungseinrichtung - KAG

Hallo,

ich weiß leider nicht ob ich das richtige Forum ausgewählt habe - ich hoffe mal.

In unserer ganzen Gemeinde wurde eine neue Wasserversorgung installiert, nun werden die Kosten auf die Bürger abgewälzt. (1,53 € netto für den Quadratmeter Grundstücksfläche, 6,11 € netto für die Geschossfläche)

Jetzt ist es so, dass wir im Besitz eines uralten Wohnhauses sind, welches im derzeitigen Zustand nicht mal bewohnbar ist und auch nicht erschlossen ist. Die Gemeinde will jedoch trotzdem den vollen Preis (Aussage des Verwaltungsangestellten: "Es könnte ja mal renoviert werden"). für das Grundstück und auch das Wohnhaus, was nicht gerade billig ist (4300 €, netto).

Gibt es im Kommunalabgabengesetz irgendeine Ausnahme, bei derartigen Wohnhäusern? Das ist doch meiner Ansicht nach eine bodenlose Frechheit, sowas zu berechnen!


Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

Als erstes sollte man mal die entsprechenden Satzungen der Gemeinde / des Versorgers lesen, ob sich dort Ausnahmen finden.
Dann das jeweilige Kommunalabgabengesetz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bz93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die Info!

Was mir schon auffiel bei der Satzung ist Paragraph 5. Der fett markierte Satz sagt doch eigentlich genau aus, dass man hier nichts bezahlen muss, wenn man keinen Bedarf hat und auch bisher keiner Versorgung besteht, oder sehe ich das falsch?

§ 5
Beitragsmaßstab(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500m² begrenzt.(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.(3) Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen.


Vielen Dank im Voraus!!

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sieht dann aber schlecht aus.

Denn wenn das Gebäude ein Wohnhaus ist, ist die Nutzungsart "Wohnen". Und dass "Wohnen" kein Bedarf nach einem Wasseranschluss auslöst, wird schwer zu verargumentieren sein.
Dass das Haus derzeit nicht bewohnt ist, wird wohl nicht reichen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zumal das Haus ja gewiss auch einen Wasseranschluss hatte.

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