Nicht gewerbliche Ausschank im Vereinslokal

14. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
verein12345
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Nicht gewerbliche Ausschank im Vereinslokal

Angenommen sei folgende Ausgangsituation:

* Ein (nicht eingetragener) Verein möchte ein Vereinslokal mieten
* Der Verein möchte keine feste monatliche Miete bezahlen
* Der Verein möchte im Vereinslokal Alkohol ausschenken
* Der Verein möchte die Notwendigkeit einer Gaststättenerlaubnis vermeiden

Zur Lösung ist folgende Vertragskonstruktion angedacht:

* Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Verein als Vereinslokal

* Als Gegenleistung für die überlassenen Räumlichkeiten wird keine Geldleistung, sondern eine Getränkebezugsverpflichtung vereinbart, d.h. die im Vereinslokal konsumierten Getränke müssen vom Vermieter bezogen werden

* Als Getränkebezugspreise werden gaststättenübliche Verkaufs-Preise festgesetzt (also ca. 5-facher Einzelhandelspreis).

* Da der Vermieter selbst kein Getränkehandelsgewerbe betreibt, delegiert er seine Lieferverpflichtung an einen Dritten (Getränkehändler), der einen Anteil des Umsatzes als Provision erhält.

* Im gemieteten Vereinslokal schenkt der Verein alkoholische Getränke aus - zum Selbstkostenpreis (wie vom Vermieter eingekauft), ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Mich würde Eure Einschätzung dazu interessieren.

Würde der Verein bei einer derartigen Vertragskonstuktion § 23 Abs. 2 GastG erfüllen, so dass keine Gaststättenerlaubnis erforderlich wird?

Besteht die Gefahr, dass der angedachte Getränkepreis (ca. 5-facher Einzelhandelspreis) sittenwidrig ist? [ Als reiner Getränkepreis wäre der Preis sicherlich als überhöht zu betrachten; wenn man jedoch die Gesamt-Gegenleistung betrachtet, also die überlassenen Räumlichkeiten als Gegenleistung mit einbezieht, dann ist das Gesamt-Preis/Leistungs-Verhältnis für den Mieter eher günstig. ]

Seht Ihr sonst noch potentielle rechtliche Fallstricke?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat:
Da der Vermieter selbst kein Getränkehandelsgewerbe betreibt


Das funktioniert ja schon nicht, offensichtlich verkauft er ja Getränke an die Mieter. Das er die Lieferung delegiert, ändert daran ja nichts.

Dann kommt noch die Gefahr der Sittenwidrigkeit dazu. Also ist das Konstrukt aus Vermietersicht schon mal vollkommen abzulehnen.

Den Vorteil für den Verein sehe ich auch nicht wirklich.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
verein12345
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)


> Das funktioniert ja schon nicht, offensichtlich verkauft er ja Getränke
> an die Mieter. Das er die Lieferung delegiert, ändert daran ja nichts.

OK. Daran sollte es nicht scheitern. Ggf. könnte der VM auch selbst ein Gewerbe für Getränkehandel anmelden - eine Gewerbeanmeldung kostet ja nicht viel - Hauptsache er muss nicht selbst Kisten schleppen :-)

> Dann kommt noch die Gefahr der Sittenwidrigkeit dazu.

Habe ich ja selbst angesprochen, aber wer außer dem "armen, benachteiligten Mieter" (dem die Konstruktion ja durchaus gelegen kommt, wenn er auf diese Art ohne zusätzliche Kosten zu einem eigenen Vereinslokal kommt - s.u.) sollte denn dagegen klagen?

Könnte man einer potentiellen Klage des Mieters (Vereins) nicht außerdem entgegenwirken, indem ersatzweise eine reguläre Mietzahlung vereinbart wird, falls die Vereinbarung "Getränkeabnahme statt Miete" ungültig sein sollte?

> Den Vorteil für den Verein sehe ich auch nicht wirklich.

Dazu muss man die Gesamtsituation betrachten. Der fiktive Verein hat nicht 100 oder 1000 Mitglider, sondern gerade mal eine Hand voll. So mancher reale, kleine Verein könnte sich vielleicht in einer ähnlichen Situation befinden. Natürlich könnten sich die Vereinsmitglieder in einer Gaststätte treffen, aber die Vorteile eines eigenen Vereinslokal liegt auf der Hand: Es ist heimelieger, man ist unter sich und ungestört, man kann sich das Lokal einrichten wie man möchte.

Aber:

* Ein Vereinslokal kostet Miete :-(

* Unterm Strich soll die Lösung die Mitglieder nicht mehr kosten, als wenn sie sich in einer Gaststätte treffen würden. Die Kosten des Getränkekonsums in einer Gaststätte werden von den Mitglieder akzeptiert, mehr darf es nicht kosten.

* Die Einsparungen des Vereins bei Getränkeselbstversorgung im Einzelhandel (im Vergleich zu Gaststätte) würde jedoch nur einen Teil der Miete decken.

* Der Verein müsste also noch ein Bisschen dazu verdienen, um die restlichen Kosten zu decken, z.B. durch Ausschank an die Gastmannschaften, die den Verein bei Heimspielen besuchen. Dann würde es reichen um die Miete bezahlen zu können.

* Erfolgt die Ausschank jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht, dann wäre dies gewerblich und würde eine Gaststättenerlaubnis erfordern.

* Kein Vereinsmitglied will sich eine Gaststättenerlaubnis ans Bein binden lassen, außerdem hat ein Gaststättengewerbe auch höhere bauliche Anforderungen an die Räumlichkeiten als ein gemieteter Vereinsraum bieten kann.

* Auf Alkohol will ebenfalls kein Mitglied verzichten.

Fazit: Die Ausschank durch den Verein muss nicht-gewerblich bleiben.

Auch der Vermieter in wird garantiert kein Gaststättengewerbe anmelden, nur um den Verein zu beglücken. Zu einen Deal Getränkebezugsverpflichtung statt Miete (für Brauereien ist so etwas ja auch tagtägliches Business) könnte man ihn eventuell überreden, wenn der Überschuss, den er alternativ mit Getränkelieferung erzielen kann, ungefähr der Höhe der Miete entspricht, oder mit etwas Glück vielleicht sogar mehr.

Letztendlich ist also eine Konstruktion gesucht, bei der der Profit direkt an den Vermieter geleitet wird, ohne dass ihn der Verein erst über Ausschank erwirtschaften muss, um davon dann die Miete zu bezahlen (denn letzteres wäre ja sonst wieder gewerbliche Ausschank und erlaubnispflichtig).

Der Hauptknackpunkt bleibt für mich noch immer die Frage, ob man eine Gewinnerzielungsabsicht verneinen kann, wenn der Verein bereit ist, die Getränke zu seinem Einkaufspreis auszuschenken, und wenn er auch tatsächlich mit der Ausschank selbst keinen Überschuss erwirtschaftet?

Was könnte man beispielsweise folgenden Gedankengang entgegen setzen?

Den Profit bei diesem Geschäft dabei macht primär der Vermieter als Getränkelieferant - aber der liefert ja nur Getränke und schenkt nicht aus, braucht als keine Gaststättenerlaubnis. Wegen der überlassenen Räumlichkeiten partizipiert der Verein natürlich auch mittelbar am Profit des Vermieters aus der Getränkelieferung, aber er profitiert nicht aus der Ausschank, die ja zum Selbstkostenpreis erfolgt.

3x Hilfreiche Antwort

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