Nichtkeit der Bauartzulassung eines Messgeräts bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Bauartzulassung

10. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
carstue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichtkeit der Bauartzulassung eines Messgeräts bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Bauartzulassung

Ist der Verwaltungsakt einer Bauartzulassung eines Messgerätes nichtig, wenn die Bauartzulassung einen offensichtlichen Fehler in der Form enthält, dass die Messungen nach der Bauartzulassung nur in einem gewissen Bereich durchgeführt werden dürfen, tatsächlich aber nachweisbar auch außerhalb dieses Bereiches gemessen wird?

Zumindest für einen Nichtjuristen ist §44 Abs. 1 VwVfG in einem solchen Fall erfüllt.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Hä?

Ein Themometer hat die Bauartzulassung, Temperaturen zwischen 0 und +30 Grad zu messen.
Der Nutzer verwendet das Thermometer aber auch im Winter bei -10 Grad.
Dann ist die Messung bei -10 Grad möglicherweise inkorrekt.
Aber an der Tatsache, dass für den Temperaturbereich zwischen 0 und 30 Grad eine gültige Bauartzulassung besteht, ändert das doch nichts.

Oder wie ist das zu verstehen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
carstue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Bauartzulassung ist festgelegt, dass das Messgerät nur Daten aus einem Abstand von 20 - 50 m zur Bestimmung des Messwertes heranziehen darf.

Die Abstandsdaten sind in die Datensätze integriert. Liest man die Datensätze aus, so zeigt sich, dass in einem zweistelligen prozentualen Anteil aller Messungen auch Daten außerhalb dieses Bereiches zur Bestimmung des ausgegebenen Messwertes herangezogen werden.

Wenn ein Messgerät nicht so misst, wie es beschrieben ist, ist das - zumindest aus technischer Sicht - ein schwerwiegender Fehler.

Der Fehler ist allerdings nicht anhand des Verwaltungsakts an sich nachzuvollziehen, sondern wird erst dann (nicht nur für Techniker, sondern auch für Juristen, die zwei Zahlen miteinander vergleichen können) offensichtlich, wenn man die Festlegungen im Verwaltungsakt Bauartzulassung mit der realen Funktion des Messgeräts vergleicht.

Die Frage ist, ob die verständige Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch externes Wissen mit einschließt oder sich der schwerwiegende Fehler nur allein aus dem Verwaltungsakt heraus ergeben muss. Wobei es in letzterem Fall zumindest für Nichtjuristen nicht nachzuvollziehen ist, warum das nicht so beschrieben ist und stattdessen auf die Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände abgestellt wird.



-- Editiert von carstue am 11.05.2017 09:00

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Es wäre halt hilfreich, wenn man wüsste um was es eigentlich geht.


Zitat (von carstue):
In der Bauartzulassung ist festgelegt, dass das Messgerät nur Daten aus einem Abstand von 20 - 50 m zur Bestimmung des Messwertes heranziehen darf.


Was ist denn in der Bauartzulassung wortwörtlich dazu angegeben?

Ich versteh deine Aussage so, dass das Gerät bei falschem Abstand keine Messung durchführen dürfte - richtig?

Bei den früheren AU Geräten war es z.B. so, dass die Messung erst ab einer Öltemperatur von 80Grad durchgeführt
werden durfte. Die Messung war dann auch erst möglich, wenn der Temperaturfühler des Gerätes die Temperatur von
mind. 80 Grad bestätigt hat. ( Ging natürlich auch mit dem Feuerzeug)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Es wäre halt hilfreich, wenn man wüsste um was es eigentlich geht.

Stimmt.
Ich hatte das Problem jetzt so verstanden, dass das Messverfahren des Gerätes von dem Verfahren abweicht, dass in der Bauartzulassung beschrieben ist.
Das Gerät entspricht also nicht der Zulassung (= Das Gerät entspricht nicht dem Muster-Gerät, mit dem die Baurtzulassung erlangt wurde.)
Aber irgendwie ist alles Stochern im Nebel.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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