Öffentliche Veranstaltung?

8. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
WildArrow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Öffentliche Veranstaltung?

Hallo,
was ist eine öffentliche Veranstaltung? Es geht für mich vorallem um die Frage, wie man eine öffenliche Veranstaltung klar erkennen kann.
Hintergrund ist das lt. Waffengesetz
verbotene Führen von Waffen und Gegenständen(Teleskopschlagstock) bei
öffentlichen Veranstaltungen!

Desweiteren ist diese Frage noch wichtiger: Sind U- und S-Bahnen auch öffentliche Veranstaltungen?

-- Editiert von WildArrow am 08.01.2008 19:53:52

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@ild arrow

u- und s- bahnen sind öffentliche verkehrsmittel , keine veranstaltungen.
jeder, der diese benutzt, muss sich an die nutzungs o. beförderungsbedingungen halten. bei denen, die ich auszugsweise kenne, ist das mitführen v. waffen verboten.

eine öffentliche veranstaltung ist all das, was keine geschlossene gesellschaft ausweist. konzerte, kino, kabarett, bierzelte etc


sunbee

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#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. 3Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. 4Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen

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