Ordnungsamt verweigert bearbeitung Anzeige OwiG 117

3. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Zowie
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ordnungsamt verweigert bearbeitung Anzeige OwiG 117

Person A hat mit Unterstützung von Lärmprotokollen (auch dritte Zeugen) etc. eine Anzeige beim Ordnungsamt (OA) wegen dauerhafter Ruhestörung durch den Nachbarn B gestellt. Diese wurde gar nicht beachtet. 2 Monate später hat Person A nochmal eine Anzeige gestellt, mit neuen Lärmprotokollen. Die Anzeige ist nach OWiG §117 berechtigt.
Das OA hat die letztere Anzeige bzw. die Bearbeitung abgelehnt mit der Begründung, es wäre nur ein Nachbarschaftsstreit und das OA wäre nicht zuständig.
Ist das zulässig? Muss das OA solchen Anzeigen nicht nachgehen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5545 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Zowie):
Die Anzeige ist nach OWiG §117 berechtigt.


das entsprechende Urteil hat man der Anzeige beigefügt?

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#2
 Von 
Zowie
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, aber in der Beschreibung des Grundes der Anzeige, warum man Person B anzeigt.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Muss das OA solchen Anzeigen nicht nachgehen?

Nein.
im Gegensatz zu Straftaten besteht bei OWis keine Pflicht, diese zu verfolgen. (§47 OWiG)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten ist auch oft, je nach Bundesland, ein Schlichtungsverfahren Pflicht. Das ist insofern sinnvoll, als die öffentlichen Organe dadurch etwas entlastet werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
Zowie
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachbarschaftsstreit ist Definitionssache m.E.. Wäre es ein Gewerbe nebenan, wäre es was anderes, wäre es ein vom Nachbarn falsch geparktes Auto seltsamerweise auch, da kommt das OA schon mal an Samstagabenden raus (selbst erlebt).
Der Störer hat definitiv eine Ordnungswidrigkeit und nach dem BImSch verstoßen, und nicht nur einmal.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)

Hilft aber nichts.
Wenn das Ordnungsamt keinen Handlungsbedarf sieht, kann man es nicht zwingen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Wenn das Ordnungsamt keinen Handlungsbedarf sieht, kann man es nicht zwingen.

Jein. Mit Untätigkeits- bzw. Versagungsklagen kann man schon versuchen, eine Behörde vor dem Verwaltungsgericht zum Erlass von Verfügungen und zum Eingreifen zu zwingen. Die Ermessensentscheidung einer Behörde kann verwaltungsgerichtlich auf "Ermessensfehler" überprüft werden.

Ist komplex, aber grundsätzlich möglich. Wird aber ohne auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt mit Sicherheit nicht gelingen.

Geht es darum, eine Behörde "zum Jagen zu tragen", ist allerdings sicher der "politische Weg", also z.B. die kommunalpolitische Ebene oder auch der Versuch, Medien für die Sache zu interessieren, erstmal die leichtere Variante.

"Anwohner leiden unter Lärmterror! Ordnungsamt hört weg!" in der Lokalzeitung bringt dem Leiter der Ordnungsbehörde einen Anruf seines (Ober-)Bürgermeisters ein, und dem Sachbearbeiter gleich danach ein Gespräch mit seinem Behördenleiter.

Was dann dabei rauskommt - darüber kann man hier nur spekulieren...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47582 Beiträge, 16823x hilfreich)

Was hat denn Person A schon selbst unternommen um dem Nachbarn dazu zu bringen, weniger Lärm zu machen?

Weder das Ordnungsamt, noch die Politik oder die Medien lassen sich bei Nachbarstreitigkeiten gerne vor den Karren spannen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zowie
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A hat zusammen mit 2 anderen betroffenen Nachbarn im Nebenhaus die Lärmbelästigung beim Vermieter angezeigt.
Die Betroffenen haben Lärmprotokolle und Audioprotokolle (Lautstärke ermitteln) geführt (seit 6 Monaten) und wenn immer möglich und nötig die Polizei gerufen, um Ruhe zu bekommen. Manchmal mussten diese 2/Abend ausrücken. Es ist versucht worden, mit dem Nachbarn zu reden, um ihm klar zu machen, dass und wie laut die Musik (und anderer Krach: stundenlanges Hundegebell, Schreierei, Türenknallen, Randalieren in der Wohnung) eigentlich ist. Danach ist ein Nachbar körperlich angegriffen worden - Strafanzeige. Daraufhin hat der Vermieter fristlos gekündigt wegen Störung des Hausfriedens.
Danach gab es noch so andere Racheakte nach Polizeieinsatz: Hundekot im Briefkasten, Müll auf dem Balkon, zerstochene Reifen (nicht beweisbar, doch sehr offensichtlich, denn so was ist vorher nie vorgekommen, ansonsten friedliche Gegend)
Die fristlose Kündigung hat der Ruhestörer ignoriert und noch lauter Musik gehört. Jetzt liegt eine Räumungsklage vor, angeblich seit Monaten, es tut sich aber nichts in Sachen Gerichtsverhandlung o.ä., um einen Räumungstitel zu bekommen.
Mehr machen kann man da wohl nicht mehr. Die Anzeige beim OA diente vorrangig dazu, dem Ruhestörer zu signalisieren, dass die Nachbarn es nicht dulden, nur weil tagsüber die Polizei nicht kommt, aber die Musik bis in die Innenstadt schallt. Dass es nicht ok ist, so weiter zu machen, er noch 'beobachtet' wird und evtl. die ruhestörende Anlage zu beschlagnahmen, alternativ ein hohes Bußgeld zu verhängen, damit dadurch der Lärm mal aufhört.

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#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Der Störer hat definitiv eine Ordnungswidrigkeit und nach dem BImSch verstoßen
Das wage ich eher zu bezweifeln. Aber darauf soll es hier nicht ankommen.

Zitat:
Jetzt liegt eine Räumungsklage vor, angeblich seit Monaten, es tut sich aber nichts in Sachen Gerichtsverhandlung o.ä., um einen Räumungstitel zu bekommen.
Seit wann liegt die Räumungsklage denn ganz sicher vor? Durch Corona sind bei vielen Gerichten ein paar Akten aufgelaufen. Dadurch verzögern sich im Moment viele Verfahren.

Ich würde abwarten. Und ich würde jetzt nicht noch einen Nebenkrieg mit dem Ordnungsamt beginnen. Sie können sich auch an die für das Ordnungsamt zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das funktioniert je nach Ihrem genauen Wohnort ein wenig anders. Aber das war es dann auch. Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass sich hierdurch etwas an der behördlichen Einschätzung ändert.

Bevor Sie ernstzunehmende (also gerichtliche) Schritte gegen das Ordnungsamt unternehmen, sollten Sie vielleicht lieber gegen den störenden Nachbarn vorgehen. Das Ordnungsamt liegt da nicht ganz falsch. Im Ausgangspunkt ist es ein Nahbarschaftsstreit. Theoretisch wären Sie und die anderen betroffenen Nachbarn jetzt dazu berufen, Geld in einen Anwalt zu investieren, der dann versucht, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dann liegt das Risiko aber natürlich bei Ihnen und den anderen Nachbarn, nicht bei dem Ordnungsamt und damit bei der Allgemeinheit.

Vorfälle wie zerstochene Reifen sollten Sie dennoch immer wieder anzeigen. Auch wenn es natürlich stimmt, dass die Zurückhaltung der Staatsanwaltschaft ähnlich groß sein dürfte wie die des Ordnungsamtes (wenn auch aus anderen Gründen).

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