Ordnungswidrigkeit - "Kostenlos zum Mitnehmen"

12. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Xanadu167
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Ordnungswidrigkeit - "Kostenlos zum Mitnehmen"

Hallo,


sagen wir, Person A hat Samstag abends gewöhnliche Gartenstatuen (Farbe: Weiss-Grau (Gips?), kleine und größere (bis 1 m hoch)Objekte) an dem Rand eines Sandweges, an dem Personen (mit Hunden) spazieren gehen, abgestellt mit einem Zettel "Kostenlos zum Mitnehmen", da diese im Handel mehrere Hundert Euro kosten und er sie verschenken wollte.

Am Sonntag waren Polizisten dann an der Tür der Person A, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde. Person A hat zugegeben, dass diese Statuen ihr gehören und sie zum Mitnehmen dort stünden. Da Person A nun erfahren hat, dass das eine Ordnungswidrigkeit ist, hat er diese Statuen sofort nach dem Gespräch mit den Polizisten abgeholt und alles hinter sich sauber gemacht. Also dem Sandweg geht es gut ^^.

Einige Zeit später erreicht Person A ein Brief des Ordnungsamtes. Person A soll sich zu dem Vorfall äußern und es droht Bußgeld.

Nun ist die Frage - kann Person A diesem Bußgeld "entkommen"? Und wie hoch wird es in etwa sein, wenn nicht?

Zunächst soll angekreuzt werden, ob Person A die Tat gestehe oder nicht (aber das tut Person A ja, nur war es keine böswillige Tat) - nun wenn Person A "ja" ankreuzt, wird es doch sofort zu einer Geldstrafe führen. Oder wird das Verfahren eingestellt, obwohl Person A "ja" ankreuzt, jedoch die Sachlage beschreibt?

Würde mich über eine Antwort freuen.


Mit freundlichen Grüßen
Xanadu

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-- Editiert Xanadu167 am 12.06.2013 20:10

-- Editiert Xanadu167 am 12.06.2013 20:10

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

Was genau würde man denn Person A vorwerfen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Xanadu167
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Die Statuen (als Putten im Schreiben bezeichnet) werden wohl als Abfall zum Zwecke der Beseitigung angesehen und gemäß oben genanntem Gesetz dürften diese nur in den dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Damit sei gegen § 69 Abs 1 KrWG ordnungswidrig gehandelt worden.

Bei der schriftlichen Äußerung sitzt Person A nun bei 2. Angabe zur Sache an a) Wird der Verstoß zugegeben ja oder nein und b) Äußerung zum Sachverhalt.

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-- Editiert Xanadu167 am 12.06.2013 20:45

-- Editiert Xanadu167 am 12.06.2013 20:46

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

§ 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.



Würde man das eng auslegen müssten alle Privaten Verkäufer auf eBay etc. ein Bußgeld zahlen ...


Aber offenbar waren hier die Mitglieder der Staatlichen Trachtengruppe der Meinung das hier solches vorliegen würde.



Was könnte also eine Begründung sein?
Ich persönlich würde das so begründen wollen:
Eventuell das es nicht zerstörte und nicht stark beschädigte (also intakte) Figuren waren, welche man im Sinne der Abfallvermeidung und im Sinne des Umweltschutzes kostenfrei abgeben wollte, da sie nicht mehr zur angedachten Gesamtkonzeption der Neugestaltung des Grundstückes passten.

Ganz im Sinne des § 1 KrWG :
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.





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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

quote:
Mit dieser Argumentation könnte jeder seinen Müll in der Landschaft liegen lassen, es könnte ihn ja noch jemand brauchen.

Eigentlich nicht, denn das widerspricht ja der Schonung der natürlichen Ressourcen und dem Schutz von Mensch und Umwelt.
Die Entsorgung von eindeutigem "Müll" ist ja geregelt. Wobei das ja heute alles erstmal "Wertstoff" und kein "Müll" mehr ist ...



quote:
an dem Rand eines Sandweges,

War das noch auf Deinem Grundstück?
Oder in unmittelbarer Nähe des Grundstückes (wie weit war der Abstand?)?





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#6
 Von 
Xanadu167
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, nicht auf meinem Grundstück. Person A bin nicht ich :) . Es geschah etwa 500 m vom Gründstück entfernt. Dazu könnte man vllt. anmerken, dass Person A rel. ländlich wohnt, sodass 500m nicht sooo viel ist, aber da gehen Personen mit ihren Tieren spazieren und sehen die zu verschenkenden Statuen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

Das ist schlecht, denn das würde durchaus die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft bedeuten.



Wie hoch ist das Bußgeld, ist das schon bekannt?





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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Geschickter wäre es gewesen, ein Schild aufzustellen: Hundert Meter weiter kostenlose Statuen für den Garten abzugeben. Und diese dann direkt am eigenen Grundstück zu platzieren o.ä.
Da dürfte wirklich der Knackpunkt liegen, dass es nicht mehr wirklich in der Nähe des Grundstücks war. Auch ein ansonsten fahrtüchtiges Auto einfach im Wald abzustellen und hinzuschreiben: Kostenlos mitzunehmen, ist nun mal Abfallentsorgung.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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