Owis bei Jugendlichen

20. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)
Owis bei Jugendlichen

kann mir mal jemand sagen wie der §17 OwiG auszulegen ist in bezug auf Jugendliche? werden sie grdsl. wie erwachsene behandelt? Welches Einkommen wird bei jemandem zu grunde gelegt, der erst 15 ist, zur schule geht und bei den eltern lebt? Bis zu welchem Betrag geht die "geringfügigeit" des Abs. 3 ?

danke

m.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Sind die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben, so kann der betroffenen Jugendliche verwarnt und ihm auch ein Verwarngeld auferlegt werden (§ 56 OWiG ). Im Bußgeldverfahren darf auch gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden nur auf Geldbuße oder allenfalls auf Fahrverbot erkannt werden.

Bei der Bemessung von Verwarngeld und Geldbußen sollen bei geringfügigen OWis (§ 17 Abs. 3) die wirtschaftl Verhältnisse idR nicht zu berücksichtigen sein. Auf eine etwaige Mittellosigkeit von Jugendl und Heranw komme es insoweit nicht an, weil § 98 OWiG eine jugendgemäße Vollstreckung ermögliche.

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#2
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

danke für die antwort.

bis zu welchem betrag (ca.) geht die geringfügigkeit des Abs. 3 ??

m.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Im Hinblick darauf, daß in § 56 Abs. 1 OWiG der Begriff der geringfügigen OWi genannt wird, wird ein Betrag von EUR 35 zugrundegelegt. Die Respr. nimmt aber zum Teil andere Obergrenzen - soweit ersichtlich bis 100 EURO - an, insbesondere bei regelgeldbußen nach Bußgeldkatalogen. Auf den Betrag in Höhe von 100 EURO deutet im Übrigen auch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hin. Bei OWis bis zu 100 EURO sind deshalb die wirtschaftl Verhältnisse nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn es liegt ein Fall besonderer Wohlhabenheit oder besonderer Armut des Betroffenen vor.

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