Polizeieinsatz bezahlen

1. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
kasawumbu
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Polizeieinsatz bezahlen

Hallo und guten Tag

ich hatte vor 3 Monaten einen Unfall, ich bin mit dem Auto in den Graben gerutscht. Es war die Polizei vor Ort und hat dann bei der Bergung des Autos für ca 20 Minuten die Strasse halbseitig abgesperrt. Heute ist dafür eine Rechnung über 215 Euro gekommen. Nun stellt sich die Frage ob das zu bezahlen ist oder man sich dagegen wehren soll. Für Anworten währe ich sehr dankbar da bei der Internetsuche nicht viel rumgekommen ist.

Liebe Grüße.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich bin mit dem Auto in den Graben gerutscht. <hr size=1 noshade>

Ursache?

Bundesland?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

Bist du nicht versichert?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kasawumbu
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo

ich bin in den Graben gerutscht weil es nass war und ich beim Abbiegen auf der weissen Begrenzungslinie mit den Hinterädern ins Rutschen gekommen bin. Bundesland ist Rheinland pfalz.

Grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die höheitliche Tätigkeit der Polizei ist immer kostenlos. Die bestellte Tätigkeit der Poliei ist zu bezahlen - so z. B. die Begleitung von Schwertransporten. Verschiedene Bundesländer erwägen, für die Polizeipräsenz bei Fußballspielen Geld zu kassieren.

Ob RLP für gebuchte Polizeieinsätze eine Verwaltungungsordnung und einen Gebührenkatalog bereit hält, weis ich nicht mit Sicherheit. Aus der Rechnung müsste der Punkt der Verwaltungsordnung und die Kostenstelle als Herleitungsgrundlage hervorgehen.

Verweisst die Polizei auf die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, so hätte Ihnen vor dem Einsatz gesagt werden müssen, dass dafür ein Geldbetrag erhoben wird. Ansonsten dürfte die Rechnung strittig sein.

Übrigens: Hätten Sie ein Knöllchen erhalten, z. B. 20,00 Euro wegen Unaufmerksamkeit, hätte ein hoheitlicher Akt vorgelegen.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)



Ich halte es für überflüssig, hier zwischen hoheitlichem Handeln und bestellter Sicherheitsleistung zu unterscheiden. Die Polizei hat (wie die Rettungsdienste) eine allgemeine Gefahrenabwehrpflicht. Wenn der TE die Polizei jetzt "bestellt" (also aktiv angefordert) hätte, hätte dann das Auto im Graben gelassen oder der Kran-/Abschleppwagen ohne Sperrung quer über die Straße geparkt? Die Handlung war vielleicht nicht gebucht, aber zweifelsfrei notwendig.

Der TE hat mit seinem Auto eine Gefahr geschaffen, die abgewehrt werden musste. Und auch ohne die Situation in RLP zu kennen, behaupte ich mal, dass es dort wie überall sonst in der Republik eine Kostenordnung für solche Fälle gibt, an der sich die Rechnung jetzt orientiert.
Ob der TE die Leistung gewollt hat oder nicht, kann dabei unerheblich bleiben. Sonst kann ja jeder mal zum Spaß im Graben parken und sich dann von der Polizei rausholen lassen. Man könnte darüber streiten, ob es darauf ankommt, ob der TE vorsätzlich oder fahrlässig dort im Graben gelandet ist. Ich glaube aber nicht, dass die Gebührenordnung von RLP danach unterscheidet.

Auch für mich wäre die erste Frage: Was sagt die Versicherung?

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