Hallo,
Zunächst mal bin ich mir nicht sicher, ob mein Anliegen im Verwaltungsrecht korrekt anberaumt ist. Falls nicht, bitte verschieben!
ich studiere in auf Master. Leider habe ich eine Prüfung im 3. Versuch nicht bestanden, was zu einer Zwangsexmatrikulation führen würde. Unsere Prüfungsordnung sieht dabei folgende Regelung vor:
"Tritt bei einer studienbegleitenden Prüfung der Fall einer im zweiten Wiederholungsversuch als
„nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Klausurarbeit erstmalig auf, so hat der Prüfling vor der endgültigen Festsetzung der Note die Möglichkeit, sich einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu unterziehen.
Die Ergänzungsprüfung findet unverzüglich nach Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses
der Klausurarbeit auf Antrag des Prüflings statt. "
Dazu hätte ich zwei Fragen:
1. Wie bemisst sich eine "angemessene Frist" für mich den Antrag zu stellen?
2. Wie bemisst sich das oben genannte unverzüglich nach Bekanntgabe? Gibt es da Regelungen? Oder ist es so, dass der Prüfungsausschuss sagen kann "So, morgen 7:00 Uhr, komme was da wolle".
3. Wie sähe das im Fall einer Krankheit aus? Hat das einen Einfluss? Oder spielt das in diesem Sonderfall keine Rolle (nein, keine "simulierte" erkrankung, sondern eine nicht leugnenbar vorhandene)
4. Wäre eine anwaltliche Beratung sinnvoll? Ich habe ja das Recht auf Prüfungseinsicht. Müsste mir das nicht vor einer etwaigen Ergänzungsprüfung gewährt werden?
Vielleicht erkennt man es: Es wäre nicht ganz abwegig, wenn das Ziel darin besteht ein bisschen Zeit bis zur Prüfung herauszuschlagen. Ich denke das ist an dieser Stelle nicht verwerflich. Es handelt sich um die letzte Prüfung, die Masterarbeit ist bereits abgegeben. Insofern wäre ein Nichtbestehen mehr als ärgerlich!
Danke!
Prüfung endgültig nicht bestanden, Studium
21. März 2019
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Frage vom 21. März 2019 | 10:52
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 10x hilfreich)
Prüfung endgültig nicht bestanden, Studium
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#1
Antwort vom 21. März 2019 | 15:50
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Eigentlich sollte man beide Fragen dem Prüfungsausschuss der Uni stellen, denn die kennen die Spielräume, die sie den Studenten einräumen.
Zitat1. Wie bemisst sich eine "angemessene Frist" für mich den Antrag zu stellen? :
Von einer angemessenen Frist hab ich in dem weiteren Text nichts gelesen. Daher ist zu vermuten, dass die Verantwortlichen der Uni dazu Regeln aufgestellt haben.
Zitat2. Wie bemisst sich das oben genannte unverzüglich nach Bekanntgabe? Gibt es da Regelungen? Oder ist es so, dass der Prüfungsausschuss sagen kann "So, morgen 7:00 Uhr, komme was da wolle". :
unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Dass kann sogar sofort sein.
Es kann einen Einfluss haben, kommt halt auf die Erkrankung an.Zitat3. Wie sähe das im Fall einer Krankheit aus? Hat das einen Einfluss? :
Beispiel: wenn ich stationär im Krankenhaus bin, kann ich keine mündliche Prüfung an der Uni ablegen, wenn ich mir einen Arm gebrochen habe, könnte ich es schon.
Möglicherweise, dann doch aber mit dem Ziel die Bewertung anzugreifen.Zitat4. Wäre eine anwaltliche Beratung sinnvoll? Ich habe ja das Recht auf Prüfungseinsicht. Müsste mir das nicht vor einer etwaigen Ergänzungsprüfung gewährt werden? :
Für die Frage ob Nachprüfung oder nicht finde ich einen Anwalt unnötig.
Berry
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