Rücktritt von Prüfung

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
codcod
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)
Rücktritt von Prüfung

Hallo,

zur Situation:

- laufendes Prüfungsverfahren mit mehreren Teilprüfungen
- es wurde eine begründete Unterbrechung der Prüfung beantragt sowie gegen einen Prüfungsteil Widerspruch eingelegt
- in Kürze steht eine weitere Prüfungsteil an
Ergebnis:
-die Gründe reichen für eine Unterbrechung nicht aus
- eine Widerspruch gegen eine Teilprüfung sei nicht möglich; Widerspruch sei erst am Ende der Gesamtprüfung möglich

Fragen:
a) Kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden und neue Gründe angeführt werden?
b) Darf es sein, dass nur gegen eine Gesamtprüfung Widerspruch eingelegt werden darf?
c) der Prüfling möchte auf keinen Fall an einer weiteren Prüfung teilnehmen, bevor alle seine Gründe - die er wohl zunächst nicht aufgeführt hat - gehört werden. Deshalb möchte der Prüfling Widerspruch gegen die Ablehnung der Prüfungsunterbrechung einlegen und Gründe nachschieben. Da der Widerspruch gegen die Ablehnung nicht umgehend entschieden werden kann und keine aufschiebende Wirkung hat, müsste der Prüfling zwischenzeitlich an einer weiteren Prüfung teilnehmen. Kann er dies umgehen, indem er "hilfsweise" ohne Gründe und freiwillig zurücktritt? Dies würde zwar bedeuten, dass die Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, dies ist dem Prüfling aber dann egal. Der "hilfsweise"-Antrag bedeutet doch, dass der Prüfling einen Widerspruch einlegt gegen die Ablehnung der Prüfungsunterbrechung. Da dieser Widerspruch noch nicht entschieden werden kann, tritt er umgehend aus eigenen Gründen zurück, mit der Folge, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Wenn im Nachhinein aufgrund des Widerspruchs festgestellt würde, dass die Prüfung aufgrund der neu aufgeführten Gründe doch hätte abgebrochen werden müssen, würde der hilfsweise Antrag im Nachhinein doch nicht mehr gelten, so dass im Nachhinein die Prüfung als genehmigt abgebrochen - also als nicht unternommen gilt anstatt als nicht bestanden. Oder ist es so, dass der hilfsweise Rücktrittsantrag erst dann in Kraft tritt, wenn über den Widerspruch entschieden wurde und dieser abgelehnt wurde. Wenn dem so sei, müsste der Prüfling doch zur Prüfung antreten. Er möchte aber auf keinen Fall antreten und auf jeden Fall sein Gründe prüfen lassen. Dies geht aber bis zur Prüfung nicht mehr.

Was tun?

Danke für Ratschläge.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Es handelt sich anscheinend um eine sog. "gestreckte" Prüfung.

Widerspruch kann erst dann von Ihnen eingelegt werden, wenn Ihnen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zugegangen ist.

Dies ist regelmäßig erst nach Ablegung aller Prüfungsteile der Fall.

Die Vorgehensweise des Prüfungsamtes ist daher m.E. nicht zu beanstanden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
codcod
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)

@ hamburger-1910

Aber was ist mit der Variante "hilfsweise", so wie oben beschrieben. Wann greift hilfsweise? Direkt oder erst nach Widerspruch über die Unterbrechungsablehnung? Gegen die Unterbrechungsablehung kann ja Widerspruch eingelegt werden. Der erste Widerspruch betraf ja eine Prüfungsnote. Dieser Widerspruch war ka nun noch nicht möglich.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
einlegen und Gründe nachschieben.


Nachschieben von Gründen dürfte hier zulässig sein.


quote:
indem er "hilfsweise" ohne Gründe und freiwillig zurücktritt?


s. Prüfungsordnung!?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
codcod
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, die Prüfungsordnung sieht immer einen Rücktritt ohne Gründe vor. Dann ist die Prüfung halt nicht bestanden.

Die Frage ist aber eine andere:
- Es wird eine Antrag auf begründeten Rücktritt gestellt. Dieser muss aber genehmigt werden.
- Hilfsweise wird mit gleichem Schreiben der eigene Rücktritt erklärt. Hilfsweise soll hier meinen.

Problem (siehe oben):
c) der Prüfling möchte auf keinen Fall an einer weiteren Prüfung teilnehmen, bevor alle seine Gründe - die er wohl zunächst nicht aufgeführt hat - gehört werden. Deshalb möchte der Prüfling Widerspruch gegen die Ablehnung der Prüfungsunterbrechung einlegen und Gründe nachschieben. Da der Widerspruch gegen die Ablehnung nicht umgehend entschieden werden kann und keine aufschiebende Wirkung hat, müsste der Prüfling zwischenzeitlich an einer weiteren Prüfung teilnehmen. Kann er dies umgehen, indem er "hilfsweise" ohne Gründe und freiwillig zurücktritt? Dies würde zwar bedeuten, dass die Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, dies ist dem Prüfling aber dann egal. Der "hilfsweise"-Antrag bedeutet doch, dass der Prüfling einen Widerspruch einlegt gegen die Ablehnung der Prüfungsunterbrechung. Da dieser Widerspruch noch nicht entschieden werden kann, tritt er umgehend aus eigenen Gründen zurück, mit der Folge, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Wenn im Nachhinein aufgrund des Widerspruchs festgestellt würde, dass die Prüfung aufgrund der neu aufgeführten Gründe doch hätte abgebrochen werden müssen, würde der hilfsweise Antrag im Nachhinein doch nicht mehr gelten, so dass im Nachhinein die Prüfung als genehmigt abgebrochen - also als nicht unternommen gilt anstatt als nicht bestanden. Oder ist es so, dass der hilfsweise Rücktrittsantrag erst dann in Kraft tritt, wenn über den Widerspruch entschieden wurde und dieser abgelehnt wurde. Wenn dem so sei, müsste der Prüfling doch zur Prüfung antreten. Er möchte aber auf keinen Fall antreten und auf jeden Fall sein Gründe prüfen lassen. Dies geht aber bis zur Prüfung nicht mehr.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)


Die Frage kann so nicht beantwortet werden:

Was ist das für eine Prüfung (Erstausbildung? Weiterbildung?) und wie ist der Widerspruch in der Prüfungsordnung geregelt!?

Allgemein: Nichtteilnahme ohne Begründung bedeutet bei Prüfungen in der Regel ´´nicht bestanden´´. Bei nachgewiesener Verhinderung, z. B. Krankheit, Unfall o. ä., kann der Prüfungsteil irgendwann wiederholt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16463 Beiträge, 9281x hilfreich)



Vorab:

quote:<hr size=1 noshade>b) Darf es sein, dass nur gegen eine Gesamtprüfung Widerspruch eingelegt werden darf? <hr size=1 noshade>

Ja.


quote:<hr size=1 noshade>Dies geht aber bis zur Prüfung nicht mehr. <hr size=1 noshade>

Doch.
Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Nur mit Anwalt zu empfehlen. Ohne Anwalt keine Chance.
Wenn sowieso ein Anwalt beauftragt wird, dann kann der auch gleich die ganzen Rechtslage prüfen und konkrete Ratschläge zur richtigen Strategie geben.

Einen "hilfweise" freiwilligen Rücktritt würde ich keinesfalls erklären.
Denn wenn der Widerspruch gegen Ablehnung der Prüfungsunterbrechung ebenfalls unzulässig sein sollte (Erinnerung: Widerspruch nur gegen die Prüfung als ganzes zulässig, nicht gegen Teilaspekte), dann würde der Hilfsantrag zu Geltung kommen und die ganze Prüfung als nicht bestanden zählen.
Der Prüfling schein der irrigen Meinung zu sein, dass er irgendwann sein Recht bekommt, wenn der Widerspruch sachlich gerechtfertigt wäre. Wenn der Widerspruch aber unzulässig ist, dann kommt es gar nicht darauf an, ob er sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn man irgendwo Widerspruch einlegt, wo ein eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, dann ist es halt nichts mit dem Widerspruch - und sei er halt noch so berechtigt. Und diese Gefahr sehe ich hier.

Der erste Anschein sieht so aus:
Der Prüfling muss sich entscheiden ob er die Prüfung bis zum Ende durchzieht (Augen zu und durch) und dann Widerspruch gegen die Gesamtprüfung einlegt oder ob er jetzt freiwillig zurücktritt.
Von allem anderen würde ich ohne vorherige anwaltliche Beratung die Finger lassen.

Vorab:
quote:<hr size=1 noshade>b) Darf es sein, dass nur gegen eine Gesamtprüfung Widerspruch eingelegt werden darf? <hr size=1 noshade>

Ja.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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