Bei uns ist für die Schülerbeförderung der Landkreis zuständig. Da wir ein behindertes Kind haben, muß dieses eine Sonderschule besuchen, die im übernächsten Ort ist (15 Km entfernt). Bisher war es so geregelt, daß in diesem Fall keine Zuzahlungsbetrag zu leisten ist. Nun haben wir gehört, daß dies entfallen soll. Andere Eltern haben schon eine Benachrichtigung bekommen, wir noch nicht. Im Internet habe ich gefunden, daß sie jetzt 15 EUR pro Monat haben wollen.
Meine Frage: Kann diese Zuzahlungsgebühr der Landkreis rückwirkend verlangen?
Ich würde dann so argumentieren, daß ich, bei Kenntnis der Zuzahlungspflicht, event. andere Wege für den Transport unseres Kindes (z.B. selbst hinbringen) gefunden hätte. Von daher sehe ich nicht ein, rückwirkend eine Zahlung zu leisten, die icht vereinbart war.
Rückwirkende Forderung wg Schulbeförderungsgeld
18. Oktober 2006
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Frage vom 18. Oktober 2006 | 14:46
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückwirkende Forderung wg Schulbeförderungsgeld
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 19. Oktober 2006 | 12:59
Von
Status: Student (2659 Beiträge, 772x hilfreich)
Hängt vom Landkreis ab, ab wann es erlassen wurde und ab wann es gültig ist.
Keine Ahnung wie es heißt, Zuzahlungspflichtverordnung für...
Müßte ggf. auch im Internet zu finden sein, oder auf der homepage vom Landkreis?!?
#2
Antwort vom 19. Oktober 2006 | 17:39
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 1x hilfreich)
vielen Dank !
Ja, das ist mir klar.
Die Frage ist, ob es langt, daß eine Landkreis seine Zuzahlungsordnung einfach ändert ohne den Betroffenen Bescheid zu sagen. Zumindest in irgendeiner Form müssen neue Verordnungen oder Änderungen doch dem Bürger kommuniziert werden. Oder liege ich da ganz falsch ?
Und jetzt?
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