Schadenersatz von Behörde?

18. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)
Schadenersatz von Behörde?

Hallo zusammen,

Ich habe im Februar 2004 eine Ärztliche Untersuchung zur Verlängerung meines LKW Führerscheins gehabt.
Der Arzt bei dem ich damals war, hat bei anderen LKW Fahrern wohl Gefälligkeitsgutachten gemacht, bzw. die Untersuchungen haben nie statt gefunden.
Im September ist man wohl dahinter gekommen und daraufhin hatte die Strassenverkehrsbehörde den Verdacht, dass es bei mir wohl auch so war.
Mir wurde daraufhin der Führerschein Klasse 2 entzogen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen mich eröffnet.
Es waren noch 3 weitere Kollegen von mir betroffen.
Man hatte seitens der Behörde keinerlei Anhaltspunkte und hat wohl einfach alle Kraftfahrer die im letzten Jahr untersucht wurden unter einen Generalverdacht gestellt.
Mir wurde ein Zwangsgeld von 400€ angedroht, wenn ich den Führerschein nicht innerhalb von 2 Wochen umtausche, gegen einen ohne Klasse 2.

Ich habe darauf hin natürlich sofort einen Anwalt mit dem Widerspruch beauftragt, konnte aber ab sofort meinen Beruf nicht mehr ausüben.
Der Widerspruch wurde am 9.9.2004 eingelegt, LKW fahren konnte ich nach einer erneuten Ärztlichen Untersuchung erst wieder am 12.10.2004.
Die Strassenverkehrsbehörde hat bis Anfang März 2005 nicht auf den Widerspruch geantwortet und daraufhin hat mein Anwalt eine Untätigkeitsklage angedroht. Wieder gab es keine Antwort seitens der Behörde. Erst nach Einreichen der Klage kam eine Antwort:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. XXXXXX

Dem gegen den Bescheid des Strassenverkehrsamts vom 18.8.2004 eingereichte Widerspruch Ihres Mandanten vom 9.9.2004 helfen wir ab.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

Begründung:

Mit Bescheid vom 18.08.2004 wurde die Fahrerlaubnis Nr: xxxxxx Ihres Mandanten zurück genommen. Die am 19.2.2004 ausgestellt Fahrerlaubnis wurde eingezogen.

Diese Entscheidung stützte sich in erster Linie auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen Herrn Dr. XXXX, bei dem Anhaltspunkte für die Nichtteilname ihres Mandanten an der Ärztlichen Untersuchung vorlagen.

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt, da sich der Vorwurf nicht bestätigt hatte.“


Eine Nennung was für Anhaltspunkte vorlagen gab es nicht. Bei Akteneinsicht war lediglich eine Patientenliste mit meinem Namen drauf in der Akte.

Meiner Meinung nach sind hier einige Beamte Amok gelaufen.
Meine Existenz wurde aufs Spiel gesetzt ohne dass es Konkrete Anhaltspunkte gab.

Jetzt aber zu meiner Frage:
Mir sind durch diesen Blödsinn Kosten entstanden.
Als erstes musste ich zwei Mal für die Ausstellung eines neuen Führerscheins bezahlen, weiter sind Kosten für die zweite Ärztliche Untersuchung angefallen und als letztes noch die Anwaltskosten.
Dann habe ich während der Zeit ohne Führerschein meinen kompletten Jahresurlaub nehmen müssen. Ich habe zwar mein Gehalt weiter bekommen, aber mein Urlaub ist jetzt weg.

Wie kann ich die Behörde für die Kosten haftbar machen? Ich habe am Montag einen Termin mit meinem Anwalt, möchte aber vorher noch eine 2. Meinung einholen.
Wie lange dauert so was und wie hoch sind die Chancen dass die Behörde in Regress genommen wird.
Ich habe da schlechte Erfahrungen, als ich von der Stadt eine beschädigte Felge ersetzt bekommen wollte, die ich mir in einem großen Schlagloch kaputt gefahren habe.
Es gab damals keinen Ersatz und die Kosten musste ich auch selber tragen.
Ich hätte das Schlagloch besser dokumentieren müssen, mit Fotos oder ähnlichem.
6 Stunden nach dem Vorfall wurde das Schlagloch mit Asphalt verschlossen.

Mit freundlichen Grüßen


Teletubi

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Soviel vorweg: Ich bin kein Jurist, aber ich würde hier im Gegensatz zum Schlagloch davon ausgehen, dass bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die Behörde für die unmittelbaren Folgekosten des Betroffenen durchaus verantwortlich gemacht werden kann. Ich vermute, dass es möglich sein müßte, der Behörde zumindest die zusätzlichen Kosten, um schnellstmöglich an einen gültigen Führerschein zu kommen, aufzuerlegen, gerade auch weil trotz der erheblichen Konsequenzen für Sie keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde.

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#2
 Von 
siggi11
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

bin auch kein Jurist, würde mich - vom gesunden Menschenverstand ausgehend - der Meinung meines Vorredners anschließen. Gibt es in diesem Forum keinen Fachmann, der dazu mal Stellung nehmen könnte? Mich würde auch interessieren, ob es diesbzüglich Urteile gibt.

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#3
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich war ja am Montag bei meinem Anwalt, aber der ist leider im Urlaub. Jedoch hat ein Kollege von ihm sich kurz Zeit für mich genommen.
Der Satz: „Die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.“ im Schreiben der Behörde bedeutet das die Behörde meinen Anwalt freiwillig bezahlen will. Über den weiteren Schadenersatz werde ich in 3 Wochen mit meinem Anwalt reden, sobald er wieder da ist. Es wäre zu Aufwändig, wenn sein Kollege sich jetzt in meinen Fall einarbeiten würde.
Fristen verfallen jedenfalls nicht.

Vielleicht findet sich bis dahin ja jemand, der Erfahrungen damit hat.


Teletubi

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#4
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,
ich denke mal zu 100% nein.Ich bin schon immer recht optimistisch aber bei Stadt und Gericht ist das so eine Sache.Selbst wenn Sie das Schlagloch von allen Seiten ausreichend dokumentiert hätten,der Richter hätte Ihren Schadenersatz als nicht substanziell genug begründet abgewiesen.Als Beispiel könnte eine Ordnungswidrigkeit dienen die mir passiert ist.Als Verkehrsraser und das sind wir ja alle weil wir früher oder später mal gegriffen werden mußte ich also eine Strafe zahlen,die ich dann auch bezahlt habe,allerdings nur mit dem letzten drei Ziffern des Az.Kurz und gut,nach mehreren Anschreiben der Behörde auf die ich nur insofern reagierte das ich denen geschrieben habe sie möchten doch genauer recherchieren und damit den Briefverkehr unterlassen ging die ganze Angelegenheit per Bußgeldbescheid dem ich vorsichtshalber widersprochen habe vor Gericht.Die Richterin fragte wie gewöhnlich ob ich wüßte weshalb ich hier wäre und ich sagte keine Ahnung,zeigte daraufhin den original Kontoauszug der unter anderem mehrere Überweisungen enthielt (wegen dem Ausschluß einer eventuellen Rückbuchung)und damit war die Stadtverwaltung am Zug,die steif und fest behauptete es wäre kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen.Mit dem originalen Kontoauszug hätte das Verfahren sofort eingestellt werden müssen,aber die Richterin meinte zu mir-wenn sie tatsächlich bezahlt haben dann wird das Verfahren eingestellt,aber vorher muß die Stadtverwaltung die Einzahlung bestätigen-Was für eine Farce,vom Prinzip her eine glatte Rechtsbeugung denn was wäre gewesen wenn die Stadt meine Einzahlung nicht gefunden hätte?Auf meine Frage nach Aufwandsentschädigung weil ich ja rund 900 km gefahren bin und einen ganzen Tag vertrödelt habe kam die Antwort -eine Kostenentschädigung gibt es nicht ,da sie ja der Behörde hätten mitteilen können das sie bezahlt haben und damit wäre ihr Aufwand nicht entstanden,zu den Behördenvertretern erfolgte dann die Aufforderung sich bei der Gerichtskasse entschädigen zu lassen.Aber das ist nur ein Beispiel von vielen,zwecks Verjährung hat mir mal ein Richter gesagt-wissen sie,es gibt interne Richtlinien von denen sie keine Ahnung haben,der Wink einer Behörde ist ausreichend um sie 100 Jahre von einer Verjährung auszuschließen.Wer die Reform der Gesetze 2002 genauer betrachtet wird neidlos feststellen müssen das der Mann sogar recht hat.
In diesem Sinn--lass die Klage fallen,es bringt nichts

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das hat mit dem Ursprungsproblem nichts zu tun! Bei Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten muß der Beschuldigte eben bestimmte Kosten selbst tragen.

Hier geht es jedoch um einen aufgehobenen rechtswidrigen Verwaltungsakt und um die Schäden, die dem Betroffenen durch den Verwaltungsakt selbst und die Verweigerung einer aufschiebenden Wirkung des Widersspruchs entstanden sind. Für diese dürfte die Behörde durchaus verantwortlich sein, da es dem Betroffenen wohl kaum zuzumuten ist, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, nur weil diese so lange für die Prüfung des Widerspruchs benötigt hat. Das einzige, was ich mich frage, ist wieso nicht versucht wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gerichtlich wiederherstellen zu lassen.

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#6
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo DanielB,
wenn es kein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Teletubi war,was war es denn dann.Die ermittelnde Behörde hatte einen Anfangsverdacht und ein Verfahren eingeleitet.Der Verwaltungsakt war also nicht rechtswidrig aus Sicht der Behörde.Der eingelegte Widerspruch von Teletupi wurde vielleicht nicht bearbeitet weil die Ermittlungen riesig waren und zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen,und was für eine aufschiebende Wirkung soll es geben,ein Widerspruch muß nur rechtzeitig bzw. fristgemäß eingelegt werden.Wie Teletubi schreibt mußte er eine zweite Untersuchung machen,Fahrerlaubnis neu bezahlen usw. und das hat seine Ursache im Verfahren gegen den Dr XXX,also wenn Schadensersatzansprüche entstanden sind ,dann gegen den Dr XXX und nicht gegen die Behörde.

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo kdw,
in dem Beitrag vor meinem vorherigen ging es um Auslagen für die Fahrt zum Gerichtssaal eines Beschuldigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das ist wohl etwas ganz anderes, als ein belastender Verwaltungsakt einer Behörde, die mit Strafverfolgung unmittelbar eigentlich nichts zu tun hat. Das es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung handelt, erkennt man auch im Ursprungsbeitrag, dort heißt es:
Man hatte seitens der Behörde keinerlei Anhaltspunkte und hat wohl einfach alle Kraftfahrer die im letzten Jahr untersucht wurden unter einen Generalverdacht gestellt.
Mir wurde ein Zwangsgeld von 400€ angedroht, wenn ich den Führerschein nicht innerhalb von 2 Wochen umtausche, gegen einen ohne Klasse 2.

So sieht wohl kaum eine Beschlagnahme aus. Für eine solche würden nämlich die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft in Erscheinung treten. Insofern handelt es sich hier eindeutig um einen gewöhnlichen belastenden Verwaltungsakt und entsprechend gelten die Bedingungen des Widerspruchs aus der Verwaltungsgerichtsordnung:

VwGO § 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
...
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
...


Ich würde davon ausgehen, dass hier die aufschiebende Wirkungs nach §80 (2) Nr. 4 VwGO verweigert wurde und dagegen kann man nach §80 (5) VwGO vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.

-- Editiert von DanielB am 28.06.2005 02:24:17

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#8
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,


Vielen Dank erst einmal für die vielen Antworten.
In dem Ursprünglichen Schreiben der Strassenverkehrsbehörde heißt es:

„ Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 und 3 VwVfG ).
Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt zurückzunehmen, da das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, sowie das Interesse der Sicherheit des Strassenverkehrs das verlangt und Ihr persönliches Interesse am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes überwiegt.

Als Inhaber der zurückgeforderten Urkunde sind Sie zu ihrer Herausgabe verpflichtet (§ 52 VwVfG ).

….. Die sofortige Vollziehung der Maßmahme zu 1. wird im öffentlichem Interesse aus Gründen der Sicherheit des Strassenverkehrs angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ).“


Mein Anwalt hat mich damals auf die Möglichkeit, eine Aufschiebende Wirkung vor Gericht zu erreichen, hingewiesen. Er war jedoch der Meinung, dass es wesentlich schneller geht, die ärztliche Untersuchung noch einmal durchzuführen und sich der gerichtliche Weg daher nicht lohnt.

Ich gehe davon aus, das die Behörde so handeln musste, aus ihrer Sicht der Dinge zumindest.
Zu meinem Anwalt habe ich auch vollstes Vertrauen, wir haben ja im ersten Schritt das erreicht was wir wollten.
Meine Frage ist eigentlich nur, wie groß ist die Chance, von der Behörde die entstandenen Kosten wieder zu bekommen.
Ich habe keinen Fehler begangen und möchte daher zumindest den finanziellen Schaden ersetzt haben.

Den Ärger wird mir sowieso keiner ersetzen.

Teletubi


-- Editiert von teletubi am 28.06.2005 12:55:39

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#9
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo Teletubi,
würde mich schon interessieren was draus geworden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

es kommt meiner meinung nach wirklich auf die hinweise an, die darauf hindeuteten, dass auch du deine untersuchung nicht gemacht hattest.
Wenn du einfach nur unter generalverdacht (als in dem bewussten jahr untersuchter brummifahrer) gestellt wurdest, ist die behörde bestimmt schadensersatzpflichtig. Gab es jedoch konkrete Hinweise (wie z.B. dass es eine extra Liste gab, auf der nur du und die drei anderen Fahrer (bei denen die Gefälligkeit bewiesen wurde) stehen, dann musste die Behörde dich verdächtigen und, im interesse der Verkehrssicherheit, deinen FS einziehen.

m.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Teletubi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich hab diesen alten Thread gerade gefunden, war einige Zeit nicht hier im Forum.

Ich habe Schadenersatz in voller geforderter Höhe bekommen, aber außergerichtlich.
Mein Anwalt hatte die Klage eingereicht, da der Sachbearbeiter die Forderung abgelehnt hatte. Die Hausjuristen wollten es aber dann doch nicht auf ein gerichtsverfahren ankommen lassen. Sie versuchten noch etwas zu handeln, aber das habe ich auf anraten meines Anwalts abgelehnt.

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