Schule ausgelagert - Fahrtkosten

29. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
olli61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schule ausgelagert - Fahrtkosten

Unser Kind besucht ein Gymnasium, das wegen Baumängeln mitten im Schuljahr teilweise geschlossen werden musste. Ein Teilbereich wurde deshalb 4 km außerhalb des bisherigen Standortes in ein leerstehendes Schulgebäude ausgelagert. Unser Kind muss jetzt mit dem Bus (Linienverkehr) zur Schule fahren statt wie bisher 5 min. zu Fuß zu gehen.
Das Lehrpersonal pendelt ebenfalls zwischen den Standorten hin und her, um den Unterricht aufrecht zu erhalten. Trotzdem fallen viele Stunden aus, Lehrer kommen zu spät oder gar nicht; die Schulstunde beträgt nur 35 - 40 min.
Dieser Zustand hält noch mindestens 2 Jahre an, bis das geschlossene Gebäude sarniert ist.
Zunächst hieß es, dass die Fahrtkosten vom Kreis getragen werden.
Nun erhielten wir ein Schreiben der Kreisverwaltung, dass wir einkommensabhängig einen Eigenanteil an den Fahrtkosten zu tragen hätten, da der ausgelagerte Teilbereich als "eigenständiger Schulstandort" i. S. d. Schulgesetzes anzusehen ist.

Dazu habe ich 3 Fragen:

1. Welche Voraussetzungen sind an einen "eigen- od. selbstständigen Schulstandort" geknüpft?

2. Kann ich gegen die Fahrtkostenbeteiligung vorgehen mit der Begründung, dass wir unser Kind nicht an dem neuen "Schulstandort" angemeldet haben, sondern an dem Standort, der nur 5 min. zu Fuß entfernt ist?

3. Das Schreiben der Kreisverwaltung enthält den geschilderten Sachverhalt, eine Einzugsermächtigung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung keine Beförderungspflicht besteht, bzw. die Fahrkarte zurückgegeben werden muss.
Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt!
Wir möchten jetzt einfach abwarten...weil ich nicht zur Abgabe einer Einzugsermächtigung verpflichtet bin und die nächste Aufforderung der Kreisverwaltung abwarte. Widerspruch kann ich ja immer noch einlegen (wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung - Widerspruchsrist 1 Jahr).
Ist das so richtig?

Vielen Dank für die Hilfe

olli61

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

um welches Bundesland geht es denn?

Was die Beförderung angeht würde ich mal an die örtliche Presse herantreten, i.d.R. gibt es für so etwas Schulbusse.

quote:
Kann ich gegen die Fahrtkostenbeteiligung vorgehen mit der Begründung, dass wir unser Kind nicht an dem neuen "Schulstandort" angemeldet haben, sondern an dem Standort, der nur 5 min. zu Fuß entfernt ist?


mit der Begründung nicht, es wird auf eine zumutbare Entfernung für die Kinder hinauslaufen.

quote:
Das Schreiben der Kreisverwaltung enthält den geschilderten Sachverhalt, eine Einzugsermächtigung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung keine Beförderungspflicht besteht, bzw. die Fahrkarte zurückgegeben werden muss.



Ich bin jetzt leider schon ein wenig raus aus der Schule aber was ist denn mit den Kindern welche auch vorher schon einen Schulbuss in Anspruch nehmen mussten? Haben die etwas für den Schulbus bezahlt?

Ein Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung wäre es nur wenn die Beförderungspflicht für Schulkinder und die Umlage der Kosten gesetzlich geregelt ist. Stehen in dem Brief Verweise auf gesetzliche Normen?

Sollte es ein belastener Verwaltungsakt sein, liegst du mit den Fristen richtig.
Es kann aber nicht schaden frühzeitig einen Widerspruch einzulegen.

-- Editiert am 30.03.2010 10:49

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
olli61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Mathiasla,
zunächst vielen Dank für die Hilfe.

es geht um das Land Rheinland-Pfalz.

Der Kreis als für den Schultransport verantwortliche Behörde hat einen Vertrag mit einem regionalen Transportanbieter im ÖPNV (RMV). Die Beförderung wird im Linienverkehr angeboten, weil es günstiger ist.

Für die anderen Kinder, die bisher immer fahren mussten, haben die Eltern einen Eigenanteil bezahlt. Allerdings war das ja auch voraussehbar, wenn der Wohnsitz weiter als 2 km von der Schule entfernt ist. Es gibt im Schulgesetz entsprechende Regelungen, auf die in dem Schreiben auch verwiesen wird und als Rechtsgrundlage für den Eigenanteil herangezogen werden. Insofern ist es sicher ein belastender Verwaltungssakt.
Das ist ja auch meines Erachtens in Ordnung.

In unserem Fall haben wir unser Kind aber nicht freiwillig diesen Schulweg zur Schule wählen lassen, sondern er wurde durch Versäumnisse der Schulbehörden
notwendig, da sie ein altes Nebengebäude, das Klassenräume beherbergte, nicht rechtzeitig sarnierten. Nun musste es geschlossen werden.

Damit überhaupt eine Beförderungspflicht für den Kreis nach dem Schulgesetz
besteht, muss die ausgelagerte Schule als "eigenständiger Schulstandort" gelten.
Das wird von der Kreisverwaltung bejaht und damit dann ein einkommensabhängiger Eigenanteil der Eltern gefordert.
Viele betroffene Eltern sind jedoch der Meinung, dass eine ausgelagerter Teilbereich eines Gymnasiums (es sind nur die Klassen 5-9 ausgelagert) kein "eigenständiger Schulstandort" sein kann.

Olli61


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""

-- Editiert am 30.03.2010 19:43

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)


Es würde auf jedenfall Sinn machen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen aber ersteinmal die Kosten für den Transfer zu tragen.

Je nach dem wie die Verwaltung in RLP aufgebaut ist, wird sich eine "fachfremde" aber rechtssichere Behörde mit dem Widerspruch befassen.

-- Editiert am 31.03.2010 15:03

1x Hilfreiche Antwort

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