Hallo!
Im NSchG wird in §64 die Rückstellung von der Schulpflicht geregelt.
Mit Erlaß vom 9.06.2005 wies das nieders. Kultusministerium an, auf die Rückstellung nach Aufnahme während der ersten sechs Wochen bzw. in begründeten Einzelfällen bis 1.12. d.J. zu verzichten.
Gilt dies noch? Hinweis war, die "Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule" überarbeitet werden würden und dass die Regelung zur Zurückstellung ersatzlos gestrichen werden sollen.
Bin mir nicht sicher, ob ich die richtigen Stellen im Internet über Suchmaschine gefunden habe und frage deshalb an.
Viele Grüße!
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Schulpflicht Niedersachsen
11. September 2009
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Frage vom 11. September 2009 | 16:41
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulpflicht Niedersachsen
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 28. September 2009 | 17:45
Von
Status: Unbeschreiblich (47635 Beiträge, 16838x hilfreich)
Es gibt jedenfalls einen Erlass des Kultusministeriums, dass der hier angesprochen Punkt 5.2. der ergänzenden Bestimmungen ab dem Schuljahr 2005/06 nicht mehr anzuwenden ist und daher Kinder in Niedersachsen nur noch bis zum Einschulungstag zurückgestellt werden können.
Der genannte Hinweis, dass die ergänzenden Bestimmungen geändert werden sollen, stammt aus diesem Erlass. Ob die bestimmungen tatsächlich geändert wurden, ist mir nicht bekannt, aber wohl auch nicht relevant.
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