Schulrecht: Abschlussprüfung zur Altenpflegehilfe

2. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
drooper
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulrecht: Abschlussprüfung zur Altenpflegehilfe

Schulrecht : Abschlussprüfung zur Altenpflegehilfe
Meine Tochter befindet sich in den Abschlussprüfungen zur Altenpflegehilfe und hat für die praktische Prüfung eine sechs erhalten. Die Note wurde von der Prüferin dahingehend begründet, dass die Praxis-Prüfung auf Grund einer fehlenden Unterschrift nicht durchgeführt werden könnte (BrBiSchulPrO RP 2011, § 21, Absatz 3).

Die Ursache für die fehlende Unterschrift der Bevollmächtigten war jedoch, dass es laut den bereitgestellten PC-Daten keinen Bevollmächtigten gegeben hat. Da im PC kein Bevollmächtigter eingetragen war, konnte meine Tochter meines Erachtens davon ausgehen, dass die Patientin die geforderte Unterschrift selbst erbringen durfte.

Auf diesen Missstand hingewiesen hat die Prüferin lediglich entgegnet, dass der Arbeitgeber nicht für die fehlerhaften Daten im PC zu belangen sei und das meine Tochter genügend Zeit gehabt hätte, um im Vorfeld den Bedarf einer evtl. vorhandenen Bevollmächtigten Person zu überprüfen. Ein Ersatztermin wurde ihr nicht angeboten.

Jetzt meine Frage: muss meine Tochter wirklich die Vollständigkeit der PC-Daten von sich aus in Frage stellen und hätte sie die Patientin Fragen müssen, ob es trotz fehlender Eintragung einen Bevollmächtigten gibt?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wenn bei der Patientin Anzeichen vorgelegen haben (z.B. Gesundheitszustand), dass sie einen Betreuer haben könnte, dann reicht es meiner Meinung nach nicht aus sich auf die Daten in einem PC zu verlassen. Aktives Nachfragen ist dann gefordert.
Generell, aber auch gerade im Gesundheitswesen sollte, meiner Meinung nach, eine sehr große Aufmerksamkeit des Personals gegeben sein.

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