Hallo, ich hätte mal ne eher praktische Frage. Wurde neulich im Zug von einem Zivilbeamten kontrolliert. Da er sich mir gegenüber alles andere als freundlich verhalten hat, hab ich ihn gebeten sich auszuweisen und mir Namen zu nennen. Er zog nur kurz sein Ausweis, hielt ihn mir für 3 Sekunden unter die Nase und meinte, dass das genügen würde. Daher meine Frage: Gibt es irgend eine Norm auf die ich mich berufen kann, dass mir ein Polizist seinen Namen nennt?
Mfg
Kurze Anmerkung: Es handelte sich in diesem Fall um einen sogenannten Szenekundigen Beamten der Bundespolizei im Rahmen einer Fanbegleitung zu einem Fußballspiel
Sind Polizisten verpflichtet Namen zu nennen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Moin,
ein Polizist muss sich ausweisen können.Ob dieser nun gewillt ist, jedem seinen Namen zu nennen mal dahin gestellt.
Es sei Ihm wohl verziehen, bei einer Fanbegleitung....
Grüße
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" Wenn jeder an sich denkt, ist an jeden gedacht !"
-- Editiert von CAS84 am 12.12.2008 12:15
Der Polizist ist dazu verpflichtet, sich so auszuweisen, dass ein jeder Betroffene erkennen kann, mit wem er es zu tun hat.
Denn umgekehrt könnte auch jede Person die Kontrolliert wird seinen Perso für drei Sekunden in die Luft halten und gut ist.
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Hallo.
Wie sich Polizisten genau zu erkennen geben müssen und ob sie verpflichtet sind ihre Namen zu nennen kann ich nicht sagen. Aber beim Zoll gibt es in der Geschäftsordnung für Hauptzollämter einen Paragraphen, der die Ausweispflicht eines Zollbeamten regelt.
Demnach muss sich ein Zöllner in zivil GRUNDSÄTZLICH mit seinem Dienstausweis ausweisen. Das muss so geschehen, dass der Gegenüber den Nachnamen, die Gültigkeit und die ausstellende Behörde erkennen kann.
Zöllner in Dienstkleidung müssen sich nur ausweisen, wenn es der Gegenüber ausdrücklich wünscht.
In beiden Fällen kann der Beamte allerdings die Nennung seines Namens verweigen, wenn zu befürchten ist, dass sich aus der Namensnennung Nachteile für den Beamten ergeben könnten, z.B. wenn der Gegenüber den Beamten bedroht (im Sinne von Androhung von körperlicher Gewalt, ... ).
In diesem Fall muss der Zollbeamte nur sein Stellenzeichen nennen und an seine Dienststelle verweisen. Außerdem muss ein Vermerk über die Nichtnennung des Namens und die mögliche Bedrohung gefertigt werden, die dann an die Dienststelle weitergeleitet wird, die die Beschwerden bearbeitet.
Ich gehe davon aus, dass es bei der Polizei ähnliche Regelungen gibt. Schließlich kann es nicht geduldet werden, dass Polizisten ggf. auch in ihrem privaten Umfeld bedroht werden, wenn sich jemand ungerecht behandelt fühlt. Dafür gibt es schließlich den Beschwerdeweg b.z.w. die Möglichkeit der Anzeige.
-- Editiert von Klaralein am 25.12.2008 16:10
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ausweispflicht der Beamten hängt von dem Einzelfall ab und ist, wie bereits korrekt vermutet von anderen Beitragsschreibern hier, in Normen geregelt. In dem von Ihnen beschriebenen Beispielssachverhalt bestünde eine Pflicht sich entsprechend auszuweisen in der Art und Weise, dass der Gegenüber dies zur Kenntnis nehmen kann (sprich lesen kann).
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
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