Staffelung Wochenmarktgebühren KAG NRW

12. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kommunalrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Staffelung Wochenmarktgebühren KAG NRW

Guten Tag,

ist es nach KAG NRW zulässig, Wochenmarktgebühren nach Zonen zu staffeln?
Also bspw. die Standgebühr/m² auf einem Wochenmarkt in der Innenstadt höher anzusetzen als auf einem (weniger attraktiven, da kleiner und geringer frequentiert) Wochenmarkt in einem Vorort?
Wie sieht es hier mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz aus?

Freue mich, wenn mir jemand helfen kann!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Kommunalrecht):
Wie sieht es hier mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz aus?


Beides passt nicht zur Fragestellung, wobei ich einen "Gleichheitssatz" das möge man mir nachsehen, nicht kenne.

Berry

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Kommunalrecht):
ist es nach KAG NRW zulässig, Wochenmarktgebühren nach Zonen zu staffeln?
Also bspw. die Standgebühr/m² auf einem Wochenmarkt in der Innenstadt höher anzusetzen als auf einem (weniger attraktiven, da kleiner und geringer frequentiert) Wochenmarkt in einem Vorort?


Was sollte denn dagegen sprechen?

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#3
 Von 
Kommunalrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der Erhebung von Standgebühren handelt es sich ja (zumindest größtenteils) um Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW, in Absatz 3 findet sich hier das Äquivalenzprinzip.

(3) Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.

Das Äquivalenzprinzip fordert, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, damit die Gebühr entstehen kann.
Berücksichtigt wird dies i.d.R. durch einen festgelegten Gebührenmaßstab finden - Bei Standgebühren meistens in € je lfdm. bzw. m²

Der laufende meter bzw. Quadratmeter ist ja aber in der Innenstadt derselbe wie in Außenbezirken. Würde dann je m² bzw. ldfm. eine andere Gebühr erhoben werden wäre das eine Ungleichbehandlung der Markthändler. Daher auch der bezug zum Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG .

Als Kommune kalkuliert man ja nur kostendeckend, durch die Gebühren sollten die Kosten gedeckt werden...wieso sollte ein Stand in der Innenstadt höhere Kosten verursachen als einer im Außenbezirk?

Dennoch ist diversen Marktgebührensatzungen zu entnehmen, dass solche Staffelungen gemacht werden, in Dortmund hingegen wurde das abgelehnt ( http://extern.ruhrnachrichten.de/Staedte/Dortmund/Marktgebuehren-sollen-deutlich-steigen-753017.html).



-- Editiert von Kommunalrecht am 13.04.2018 08:50

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#5
 Von 
Kommunalrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach meinem Verständnis handelt es sich hierbei nicht um eine Arte Miete bzw. Pacht, sondern die Marktgebühr wird erhoben, um Kosten, die für Personal/Reinigung etc. anfallen, auszugleichen...und diese Kosten sind in der Innenstadt per se nicht höher als im Außenbereich.

-- Editiert von Kommunalrecht am 13.04.2018 14:30

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Kommunalrecht):
Nach meinem Verständnis handelt es sich hierbei nicht um eine Arte Miete bzw. Pacht, sondern die Marktgebühr wird erhoben, um Kosten, die für Personal/Reinigung etc. anfallen, auszugleichen...und diese Kosten sind in der Innenstadt per se nicht höher als im Außenbereich


Das ist, nur in andere Worte gefasst, genau die Meinung unserer Dezernentin.

Sie steht damit zwar nicht allein, hat in der Sitzung damals auch auf andere Städte verwiesen, ignoriert aber bewusst, dass es in NRW diverse Gebührensatzungen gibt, die Standortabhängige Gebühren vorsehen.

Wobei, das ist wichtig, sich diese Gebühren nicht an den Kosten orientieren sondern an der Attraktivität des Standortes.

Würden sich die Standortgebühren nach den aufzuwendenden Kosten richten, wären Wochenmärkte z.B. in Hörde vermutlich auch Aplerbeck wegen der wenigen dort noch auftretenden Händler über kurz oder lang weg.

Die gößeren Wochenmärkte (Innnenstadt und Nordmarkt - Größe allein bemessen an der Anzahl der Stände) müssten eigentlich die "preiswertesten" sein, da sich die von Dir angeführten Kosten nicht proportional zur Händleranzahl erhöhen.

Unser Stadtmarketing verfolgt das Ziel auch die kleinen Märkte zu erhalten, ja sogar deren Attraktivität durch die Gewinnung neuer Händler zu erhöhen. Die Standgebühren scheinen dafür ein mir angemessenes Mittel.
Das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wird dabei m.E. nicht tangiert. Das wäre erst der Fall, wenn die Standgebühren an einem Standort unterschiedlich wären.

Berry

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Kommunalrecht):
Nach meinem Verständnis handelt es sich hierbei nicht um eine Arte Miete bzw. Pacht, sondern die Marktgebühr wird erhoben, um Kosten, die für Personal/Reinigung etc. anfallen, auszugleichen...und diese Kosten sind in der Innenstadt per se nicht höher als im Außenbereich.


Natürlich können sich diese Kosten unterscheiden.
Als grobes Beispiel:
Es macht einen deutlichen Unterschied, ob ich (in der Innenstadt) den Müll vom 3000 Besuchern entfernen muss, oder den von 300 in den Randbezirken.

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#8
 Von 
Kommunalrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):

Natürlich können sich diese Kosten unterscheiden.
Als grobes Beispiel:
Es macht einen deutlichen Unterschied, ob ich (in der Innenstadt) den Müll vom 3000 Besuchern entfernen muss, oder den von 300 in den Randbezirken.


Jedoch verteilen sich die Kosten in der Innenstadt auf bspw. 60 Stände und in Randbezirken hingegen auf 5 .... auch Kosten wie An- und Abfahrt können auf weniger Stände umgelegt werden, wodurch die Innenstadt-Stände schon fast günstiger sein müssten als die in Außenbezirken :/

-- Editiert von Kommunalrecht am 16.05.2018 15:55

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es geht doch nicht nur darum. Es geht auch um die Nutzung, die nicht der Widmung von Straßen und Plätzen entspricht. Die hat nun mal ihren Preis. Genauso wie die Aufstellung von Schildern/Stühlen, was weiss ich auf der Gass vor Lokalen oder aber das Aufstellen etwa von Kontainern für Schutt, die Sperrung eines Bereichs auf der Straße für einen Umzug u.s.w. Und da dürfen durchaus unterschiedliche "Preise" je nach Viertel verlangt werden. Abgesehen davon ist ein Markt im Zentrum in der Regel teurer zu verwalten als ein paar Stände in einem Außenbezirk. Allein der Einsatz von Ordnungskräften ist höher, es fällt bei einer stärkeren Frequentierung mehr Müll an u.s.w.

Und ungleiche Sachverhalte dürfen nun mal ungleich behandelt werden.

wirdwerden

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