Streichung des Geburtsnamens - Öffentlich-rechtliche Namensänderung

2. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
ThomasDatz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichung des Geburtsnamens - Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Liebe Community,

ich habe den Nachnamen meiner Frau angenommen. Deswegen steht in meinen amtlichen Unterlagen wie Ausweis oder Reisepass, mein alter Geburtsname.

Da ich im Alltag aufgrund des Geburtsnamens (fremde Schreibweise) seit langer Zeit mit psychischen Problemen zu kämpfen habe, will ich den Geburtsnamen aus meinen amtlichen Unterlagen streichen lassen, damit ich nur meinen Vornamen und den angenommenen Nachnamen meiner Frau habe. Ein wichtiger Grund liegt vor. Ein Gutachten vom Psychiater auch.

Wisst ihr, ob die Streichung des Geburtsnamens aus amtlichen Unterlagen auf dem Weg der öffentlichen-rechtlichen Namensänderung möglich ist?

Danke!
Thomas

-- Editiert von Moderator topic am 3. Dezember 2022 01:39

-- Thema wurde verschoben am 3. Dezember 2022 01:39

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ich habe nicht überprüft, ob der Geburtsname integrierter Namensbestandteil ist. Wenn dem so ist, dann kann man ihn nicht streichen, sondern allenfalls eine Abänderung beantragen. Wenn er kein Bestandteil des Familiennamens (also Deines neuen Namens) ist, dann sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine einfache Streichung. Es gibt zur Identifizierung einer Person nun mal nicht nur den Vor- und Nachnamen, sondern weitere Kennzeichen. Auch etwa das Geburtsdatum. Kann ich ja auch nicht einfach weglassen, weil ich bei Anblick der Zahlen in tiefe Depressionen verfalle.

wirdwerden

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#2
 Von 
ThomasDatz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

In meinem Ausweis steht der Vorname, der Nachname und der Geburtsname („geb.").

Das Geburtsdatum besteht aus Zahlen und ist rein neutral - im Gegensatz zum Geburtsnamen, aus dem viel abgelesen werden kann. Ich bitte um keine Urteilung.

Zur Identifizierung einer Person gibt es genug Merkmale in amtlichen Unterlagen.

Ich muss nur wissen, ob das Gesetz und somit der öffentlich-rechtliche Weg diese Streichung ermöglicht.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Zitat (von ThomasDatz):
ch muss nur wissen, ob das Gesetz und somit der öffentlich-rechtliche Weg diese Streichung ermöglicht.

Das kann ihnen das Amt ihrer Kommune, welches für die Namensstreichung zuständig wäre am einfachsten sagen. Ist es möglich wird ihr Geburtsname gestrichen ansonsten nicht.
Wobei ihr Geburtsname doch Bestandteil ihrer Person ist.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Man kann den Geburtsnamen nicht eliminieren! Eine Namensänderung aus gewichtigen Gründen wäre denkbar. Nach der Annahme des Nachnamens der Ehefrau bezweifele ich, dass der Namensänderung des Geburtsnamens noch statt gegeben würde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ThomasDatz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Alle, die das Thema der Streichung des Geburtsnamens interessiert, hier ein entsprechendes Urteil:

https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_17-A-331920_Anspruch-auf-Aenderung-des-Familien-und-Geburtsnamens-umfasst-nicht-Streichung-des-Geburtsnamens.news32409.htm

Zusammengefasst: Es ist nicht möglich, den Geburtsnamen ersatzlos zu streichen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von ThomasDatz):
Es ist nicht möglich, den Geburtsnamen ersatzlos zu streichen.

Doch, unter bestimmten Umständen schon.
Zitat:
Laut seiner Aussage hat die Frau seinen Namen bei der Ehe angenommen. Ergo war sein Geburtsname auch sein Ehename. Da dieser Name öffentlich-rechtlich geändert wurde, hat sich richtigerweise sein Geburtenregister verändert. Der bisherige Name wurde damit final gelöscht.
https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Geburtsname-in-Personalausweis-nach-Namensaenderung-__f602132.html


Wenn diese hier nicht vorliegen, bleibt nur die Änderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
ThomasDatz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, aber bei dem Mann hat die Frau seinen Familiennamen = Geburtsnamen angenommen.

In meinem Fall ist es anders: ich habe ihren Familiennamen = Geburtsnamen angenommen. Heißt: mein Familienname ist „neu" (der Familienname) meiner Frau und mein Geburtsname bleibt aber der alte, mit dem ich geboren wurde. Ich verstehe das so, dass ich eben diesen Geburtsnamen eben ersatzlos nicht streichen lassen kann?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von ThomasDatz):
Ich verstehe das so, dass ich eben diesen Geburtsnamen eben ersatzlos nicht streichen lassen kann?

Richtig, hier ginge nur die Änderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
ThomasDatz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine andere Frage wäre in dem Zusammenhang, ob der Geburtsname so geändert werden könnte, dass er wie der Familienname klingt. In dem Fall wäre das eine "Namensänderung" (Änderung des Geburtsnamens), aber zum Familiennamen. Das Endergebnis wäre aber, dass aus dem Ausweis der Geburtsname "verschwinden" würde. Denn: Es macht keinen Sinn, wenn unter dem Familienname der gleich lautendende und geschriebene Geburtsname steht.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von ThomasDatz):
Eine andere Frage wäre in dem Zusammenhang, ob der Geburtsname so geändert werden könnte, dass er wie der Familienname klingt.

Ja, das wäre durchaus möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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