Studienordnung korreliert nicht mit pandemiebedingter Regelstudienzeitverlängerung

29. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Studienordnung korreliert nicht mit pandemiebedingter Regelstudienzeitverlängerung

Hallo Zusammen,

wir haben in unserer Studienordnung die Vorgabe, dass das Grundstudium (die ersten drei Semester) spätestens nach fünf Semestern abgeschlossen sein muss, ansonsten erfolgt die Exmatrikulation.

Im Zuge der Pandemie wurde ja die Regelstudienzeit verlängert, demnach müsste die Zeit für das Grundstudium ja ebenfalls entsprechend verlängert werden.

Wir erhielten sinngemäß jedoch folgende E-Mail:
"Die Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund von Corona schließt nicht den Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums automatisch aus. Hier muss vom Prüfungsausschuss erst geprüft werden, warum der 1. Studienabschnitt nicht nach fünf Semestern abgeschlossen wurde."

Ist es rechtens, dass eine Studienordnung indirekt Beschlüsse der Länder aushebelt?
Wenn das Land eine Regelstudienzeitverlängerung als Nachteilsausgleich beschließt, dann muss ja wohl nicht zusätzlich vom Prüfungsausschuss geprüft werden, weshalb der Studienabschnitt nicht "rechtzeitig" abgeschlossen wurde. Immerhin besteht demnach ja potenziell noch immer die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird und die Exmatrikulation folgt.

Wie sind Eure Meinungen diesbezüglich?
Dankeschön!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Eigentlich zählen die Fachsemester damit nicht zu den Prüfungssemestern. Das könnte aber tatsächlich nur die Regelstudienzeitbegrenzung betreffen und eben nicht die Anforderungen aus der Prüfungsordnung.

Aber eigentlich stimme ich zu, dadurch, dass die Fachsemester keine Prüfungssemester sind, sollte auch die Frist für das Grundstudium verlängert werden.
Ob das aber schon ein einziges Mal ausgeurteilt wurde... Keine Ahnung.

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#2
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Aber eigentlich stimme ich zu, dadurch, dass die Fachsemester keine Prüfungssemester sind, sollte auch die Frist für das Grundstudium verlängert werden.
Ob das aber schon ein einziges Mal ausgeurteilt wurde... Keine Ahnung.


Ich gehe eigentlich auch nicht davon aus, dass entsprechende Anträge abgelehnt werden. Trotzdem besteht ja zumindest potenziell das Risiko, dass dem doch so ist.
Mir fällt mein Studium nicht leicht. Aufgrund der "Freisemester" habe ich mir jedoch mehr Zeit gelassen und meinen Klausurenplan ausgedünnt. Das Vorgehen mit dem Grundstudium war ja nicht zu erwarten.
Die gesamte Situation setzt mich nun natürlich zusätzlich unter Druck. Einerseits weil ich abhängig von der Entscheidung des Prüfungsausschusses bin, andererseits weil ich nun das Grundstudium doch eher abschließen muss, als ich aufgrund der verlängerten Regelstudienzeit eigentlich erwartet habe.

Beides nicht optimal und meiner Meinung nach auch nicht korrekt.

Sollte es hart auf hart kommen, wie hoch seht ihr die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Uni mit Ihrer Regelung durchsetzen kann?

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#3
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Doppelpost - bitte löschen und bis dahin darüber lesen :)



-- Editiert von User am 29. Januar 2023 01:00

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Studium):
Im Zuge der Pandemie wurde ja die Regelstudienzeit verlängert, demnach müsste die Zeit für das Grundstudium ja ebenfalls entsprechend verlängert werden.

Nette Theorie - aber eben wohl kein "muss".



Relevante Rechtsprechung (höherer) Gerichte ist mir dazu nicht bekannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nette Theorie - aber eben wohl kein "muss".

Danke!
Wie ist denn Ihre persönliche Einschätzung? Wie würden Gerichte ihrer Einschätzung nach entscheiden?

Meiner Meinung nach hebelt die Studienordnung, wenn auch nur indirekt, den Nachteilsausgleich im Grundstudium aus. Ein Student, welcher sich während der Pandemie im Grundstudium befunden hat, wird demnach so behandelt, als hätte es nie eine Pandemie gegeben. Er muss das Grundstudium demnach in der gleichen Zeit abschließen, obwohl er unter erschwerten Bedingungen studieren musste.


-- Editiert von User am 29. Januar 2023 01:18

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Studium):
Meiner Meinung nach hebelt die Studienordnung, wenn auch nur indirekt, den Nachteilsausgleich im Grundstudium aus.

Ich lese nur, das man erst mal einen Antrag stellen muss - also nichts was einen relevanten Nachteil bedeuten würde.

Dann ist es durchaus üblich, das solche Verordnungen andere Gesetze "aushebeln" können, das ist so absichtlich so vom Gesetzgeber gewollt, nur unabdingbare Teile der Gesetze / Paragrafen betrifft das nicht.

Dazu kommt noch, das Verwaltungsrecht nicht ganz unkomplex und sehr formalistisch ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Nur das Erfordernis eines Antrages bedeutet doch nicht, dass die entsprechenden Beschlüsse der Länder ausgehebelt werden. Ob das der Fall ist, müsste man nach Vorlage eines ablehnenden Bescheides überprüfen.

wirdwerden

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#8
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen.

Ich kenne mich rechtlich leider nicht aus.
Von daher war es eine für mich lediglich der Versuch einer logischen Schlussfolgerung, dass das Vorgehen meiner Uni nicht korrekt sei.

Heißt aber im Umkehrschluss, dass die Universitäten erstmal in der Studienordnung festlegen können, was sie wollen? z.B. auch, dass das Studium trotz Pandemie nach der regulären Regelstudienzeit abgeschlossen werden muss und nicht nach der individuellen Corona bedingten Regelstudienzeit? Dies sei so lange "rechtens" bis ein Gericht anderes entscheidet?

Verstehe ich das richtig?

Zitat (von wirdwerden):
Nur das Erfordernis eines Antrages bedeutet doch nicht, dass die entsprechenden Beschlüsse der Länder ausgehebelt werden. Ob das der Fall ist, müsste man nach Vorlage eines ablehnenden Bescheides überprüfen.


Wie gesagt, mir fehlt rechtlich leider das entsprechende Wissen, daher ja auch meine Frage hier im Forum.
Aber das Verlangen eines Antrages birgt ja die Gefahr, dass ein entsprechender Antrag auch abgelehnt werden kann. Dies baut für einen Studenten zusätzlichen Druck auf, da er sich nicht sicher sein kann, ob er das nächste Semester noch weiter studieren kann, oder ob der Prüfungsausschuss entscheidet, dass der Student exmatrikuliert wird.

Wie gesagt, nach unserer Studienordnung wird ein Student im Grundstudium, welcher in der Pandemie angefangen hat zu studieren genauso behandelt, wie ein Student der unter normalen Bedingungen im Grundstudium studieren konnte. Die Verlängerung der Regelstudienzeit hat demnach ggf. nur finanzielle Vorteile im Sinne vom Bafög, Langzeitstudiengebühren etc.

Es klingt für mich einfach nicht richtig. Wenn dies rechtlich, soweit jedoch in Ordnung ist, dann kann ich daran wohl auch nichts ändern.


-- Editiert von User am 29. Januar 2023 13:09

-- Editiert von User am 29. Januar 2023 13:11

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Studium):
Verstehe ich das richtig?

Vollkommen richtig.



Zitat (von Studium):
Dies baut für einen Studenten zusätzlichen Druck auf

Damit muss ein Student umgehen können.

Insbesondere wenn er wie hier die Ursache selber setzt und gar keine pandemiebedingten Problematiken erkennbar sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Studium
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vollkommen richtig.

Okay, danke, dann weiß ich Bescheid.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Studium):
Dies baut für einen Studenten zusätzlichen Druck auf

Damit muss ein Student umgehen können.

Insbesondere wenn er wie hier die Ursache selber setzt und gar keine pandemiebedingten Problematiken erkennbar sind.


Naja das kann ich nicht unbedingt bestätigen. Ich weiß ja gar nicht, wie meine Studiumsanfänge gelaufen wären, wenn eben doch Präsenzunterricht stattgefunden hätte, es Lerngruppen gegeben hätte etc.

Aber gut, ich gehe aktuell davon aus, dass mein Antrag angekommen wird und sollte dieser doch abgelehnt werden, dann muss ich wohl nach Rechtsbeistand schauen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Studium):
Naja das kann ich nicht unbedingt bestätigen.

Es kann nicht schaden, sich bereits jetzt mit der Entlastung zu beschäftigen.
Besser ein paar Wochen dran feilen, als was hastig zusammengestelltes zu präsentieren.



Zitat (von Studium):
dann muss ich wohl nach Rechtsbeistand schauen.

Das sollte dann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Prüfungsordnungen sein.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wie wärs denn mal als Einstieg in die Problematik mit der Wahrnahme der Studienberatung in der Hochschule?

wirdwerden

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