TVL und VBL Weigerung der Auszahlung

17. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Mike_
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
TVL und VBL Weigerung der Auszahlung

Hallo,

ich habe folgendes Problem, ich war einige Mal im öffentlichen Dienst angestellt. Einmal als Werkstudent und zweimal 2 Jahre befristet. Leider wurden mir während dieser Zeit immer wieder Beträge für die VBL einfach so abgezogen. Diese Beträge wollte ich mir wieder auszahlen lassen, weil ich nicht mehr Vorhabe im öffentlichen Dienst zu arbeiten. Leider weigert sich die VBL, weil ich Anspruch auf Rente habe. Das hört sich zwar gut an, allerdings steht in der Satzung der VBL das die Ansprüche sich jedes Jahr um 1% erhöhen, während die Inflation bei durchschnittlich 2% liegen, also kann man sich ja vorstellen wieviel diese "Rente" in 30 Jahren noch wert ist.
In dem schreiben von der VBL steht ich müsste Klage einreichen oder ein Schiedgericht entscheiden lassen. Mir ist nicht klar wieso ich für mein Geld klagen muss. Nach einigem googlen bin ich auf das Betriebsrentengesetz gestoßen, da steht etwas von Übertragung und Entgeltumwandlung, leider nichts davon dass man sich das auch auszahlen lassen kann. Die Frage ist also auf welcher gesetzlichen Grundlage kann ich mir mein Geld wiederholen, und ob ich dafür wirklich klagen muss?

LG

Mike

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&ved=0CD4QFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.vbl.de%2Fen%2Fapp%2Fmedia%2Fresource%2F_hj5lamqt.deliver%3F%26layout%3Dog.pdf%26mode%3Ddownload&ei=_5sBU5bzEcaIzAPDlYGoBw&usg=AFQjCNF35Ei6MsWlWqpXEQHpVI2KRFc2ZQ&bvm=bv.61535280,d.bGQ

aber hört sich so an, als sei die Wartezeit erfüllt? Dann ist es nicht mehr möglich.

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#2
 Von 
Mike_
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Das habe ich bereits alles hinter mir. Es geht darum dass ich mein Geld wieder haben möchte, steht doch auch so in der Eröffnung ;)

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Schon klar. Also Ablehnung wegen Erfüllung der Wartezeit oder was? Dann ist Ende im Gelände.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Einmal als Werkstudent und zweimal 2 Jahre befristet. <hr size=1 noshade>


Wenn das zusammen 60 Monate oder mehr ausmacht:
Keine Chance auf Rückzahlung der Beiträge.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#5
 Von 
Mike_
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Frage ist hier, welche rechtliche Grundlage soll das bitte sein? Gibts hier niemanden der Ahnung von der Thematik hat?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Rechtsgrundlage ist §24 des "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) "

http://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/G._Zusatzversorgung__Entgeltumwandlung/01_ATV/ATV_idF_AeTV_Nr_6.pdf

Es gibt übrigens nur den Arbeitnehmeranteil zurückerstattet und nicht den (weitaus höheren) Arbeitgeberanteil.
Von daher könnte es unter dem Strich günstiger sein, tatsächlich später die "Mini-Rente" zu nehmen als jetzt auf einer Auszahlung zu bestehen - dann wäre nämlich nicht der Arbeitgeberanteil verschenkt.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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