Ummeldung 3 Jahre zu spät

31. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jingle.bell
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ummeldung 3 Jahre zu spät

Hallo,
ich wohne seit Oktober 2012 in Bochum und beziehe BAFöG. Es ist meine erste Wohnung und ich habe mich nicht in der Stadt gemeldet, da ich es schlichtweg nicht wusste und selbst meine Eltern es mir nicht gesagt hatten. Da ich bei den Stadtwerken und der GEZ gemeldet bin,dachte ich das reiche aus (ich weiß Unwissenheit schützt nicht vor Strafe). Nun möchte ich die Anmeldung so schnell es geht nachholen, fürchte mich aber sehr vor den Konsequenzen wenn man sich nach 3 Jahren verspätet ummeldet.
Was kann da schlimmstenfalls auf mich zukommen?
Vielen Dank schonmal

-- Editiert von Moderator am 03.11.2015 17:45

-- Thema wurde verschoben am 03.11.2015 17:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Da wird gar nichts kommen. Einfach mit sofortiger Wirkung anmelden und fertig.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Sofern du bei der Anmeldung angibst dort schon drei Jahre zu wohnen hast du gegen § 11 Abs. 1 MRRG verstoßen.

Das Meldegesetz ist jeweilige Ländersache, oftmals handelt es sich bei verspäterer Anmeldung um Ordnungswidrigkeiten. Im Saarland sind gem. §39 Abs. 3 Meldegesetz Geldbußen von bis zu 500€ möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich befürchte, Du hast jetzt 1-2 Tage zu lange gepennt und handelst Dir daduch wirklich ein Ordnungsgeld ein
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/neues-melderecht-vermieterbescheinigung-erlebt-comeback_258_167830.html

D.h. jetzt ist zu erwarten, dass das Meldeamt wie das ab 01.11.2015 geänderte Meldegesetz vorschreibt, die Mitwirkung des Vermieters verlangt - und der Vermieter sollte da tunlichst keine falschen Erklärungen abgeben.

Was ich damit sagen will: innerhalb von 14 Tagen nach Umzug muss man sich auch bisher schon gemäß dem Meldegesetz ummelden. Vielleicht wird die Vermieterbescheinigung nicht verlangt, wenn man sich nicht mit Wirkung sofort/nach dem 01.11.2015 sondern schon z.B. zum 26.10.2015 anmeldet ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Es ist meine erste Wohnung und ich habe mich nicht in der Stadt gemeldet, da ich es schlichtweg nicht wusste und selbst meine Eltern es mir nicht gesagt hatten. Und vom Bafögamt haben Sie sich die niedrigeren Sätze für Leute, die noch bei den Eltern wohnen, zahlen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

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