Versorgungsbezüge + Erwerbseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft - § 53 Abs. 7 BeamtVG

10. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Ingo1970
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versorgungsbezüge + Erwerbseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft - § 53 Abs. 7 BeamtVG


Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft - § 53 Absatz 7 BeamtVG


Hallo!

Die Fragestellung bezieht sich auf folgenden Fall:

Ein Ruhestandsbeamter hat einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. (Genehmigte Nebentätigkeit seit Jahren wird als gegeben vorausgesetzt.)

Wie werden die Anrechnungsregelungen gemäß § 53 Absatz 7 BeamtVG umgesetzt?

Zitat:
§ 53 Absatz 7 BeamtVG

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.



Klar ist: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind steuerpflichtig in der Einkommensteuer.

Weiterhin werden diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Erwerbseinkommen i.S.v. § 53 Absatz 7 BeamtVG bewertet.

Von diesen Einkünften werden nun die abgezogen, die "nicht auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen".

Hierzu gibt es Rechtsprechung:

- BVerwG 2 C 31.10, Urteil vom 25. August 2011
- BVerwG 2 B 72.14, Beschluss vom 13. November 2014

Gibt es hier jemanden, der sich mit Details der Anrechnungsregeln unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hierzu auskennt?

Meine Frage: Welche Arten/Anteile von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden hier abgezogen?
(Denkbar: reine Subventions-Zahlungen für Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht mit der Arbeitskraft direkt zusammenhängen.)

Vielen Dank für eine Antwort.

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3216 Beiträge, 1066x hilfreich)

Zitat (von Ingo1970):
Welche Arten/Anteile von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden hier abgezogen?
Meiner Meinung nach werden bei vorzeitigem Ruhestand/Dienstunfähigkeit dem Grunde nach alle Einkünfte berücksichtigt. Beim Altersruhestand gar keine.

Zitat (von Ingo1970):
Von diesen Einkünften werden nun die abgezogen, die "nicht auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen".
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bereits Rechnung getragen, indem er die üblichen Passiveinkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung, explizit von der Anrechnung ausgenommen hat. Es sind schon bereits nur die Einkünfte benannt, die sich üblicherweise auf Arbeitskraft begründen - nämlich Arbeit, Gewerbe und Landwirtschaft. Das ergibt sich auch aus den BVerwG Entscheidungen.

Der Standardfall ist gesetzlich geregelt. Die Ausnahme muss man verhandeln oder im Streit gerichtlich durchsetzen.

-- Editiert von User am 12. Mai 2025 14:55

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ingo1970
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bereits Rechnung getragen, indem er die üblichen Passiveinkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung, explizit von der Anrechnung ausgenommen hat.

Es sind schon bereits nur die Einkünfte benannt, die sich üblicherweise auf Arbeitskraft begründen - nämlich Arbeit, Gewerbe und Landwirtschaft. Das ergibt sich auch aus den BVerwG Entscheidungen.


Betrachten wir die "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft".

1. Erträge, die sich auf Arbeitskraft begründen wären beispielsweise: Anbau von Getreide und Verkauf.
Unstreitig, dass diese Erträge (für das BeamtVG) voll anzurechnen sind.

2. Weiterhin gibt es Erträge, die gerade nicht auf Arbeitskraft zu begründen sind: Verpachtetes Ackerland.
Diese Einnahmen rechnen steuerlich zu den "Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft".
Aus meiner Sicht eindeutig, dass diese Erträge (für das BeamtVG) keinesfalls anzurechnen sind.

Meine Frage nun: Gibt es weitere Erträge / Praxisbeispiele etc., die steuerlich der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden - jedoch aus Sicht des BeamtVG anrechnungsfrei bleiben?



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3216 Beiträge, 1066x hilfreich)

Zitat (von Ingo1970):
Diese Einnahmen rechnen steuerlich zu den "Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft".
Aus meiner Sicht eindeutig, dass diese Erträge (für das BeamtVG) keinesfalls anzurechnen sind.
Genau das Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf frühere Rechtsprechung und auch die Gesetzesbegründung festgestellt.

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht die aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriffe übernehmen, sondern einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens einführen wollte

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) hat unter Ziffer 53.7.1.5 die Abweichung aus der Rechtsprechung - bezogen auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - mit aufgeführt.

Man wird wohl eher keine Stelle finden, die freiwillig vom Gesetz, der Rechtsprechung und der Verwaltungsvorschrift abweicht und dies einfach von sich aus für Land- und Forstwirtschaftseinkünfte genauso betrachtet. Versuch macht klug. Viel wahrscheinlicher müsste man das wohl auf dem Rechtsweg durchsetzen, wenn man sich dahingehend im Recht sieht.

-- Editiert von User am 13. Mai 2025 16:42

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.414 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen