Hi,
eine Frage:
Es geht um das Ausstellen einer Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung). Diese erfolgte vor ca. 10 Jahren. Die Widerspruchsfrist ist natürlich längst verstrichen.
Wie kann man jetzt noch gegen eine solche vorgehen? Gleich Klage erheben, oder muss man sich vorher noch an die zuständige Behörde wenden? Und könnte man sämtliche Fehler bei der Klage geltend machen, oder gibt es da gewisse Schwellen?
Vielen Dank im Voraus
MfG
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Verwaltungsakt - Widerspruchsfrist längst vorbei
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
quote:<hr size=1 noshade>Wie kann man jetzt noch gegen eine solche vorgehen? <hr size=1 noshade>
Die Frage ist unklar. Gegen was soll denn an dem Verwaltungsakt genau vorgegangen werden?
Lies mal §51 BVwVfG und §70 VwGO .
Gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt ist so ohne weiteres nichts mehr machbar, auch keine Klage.
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Ich konkretisiere den Fall mal ein wenig:
Es geht um die Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz. Es wird/wurde dabei unterschieden, ob man diese als Spätaussiedler (§4 bvfg) oder als Abkömmling eines Spätaussiedlers (§7) erhält. Vorliegend ist der Betroffene über die Einbeziehung in den Aufnahmeantrag eines bereits in Deutschland lebenden Elternteils in die BRD eingereist, da der eigene Antrag auf Aufnahme verweigert wurde, weil die Voraussetzungen des §4 bvfg nicht vorlagen. Folglich erfolgte die Ausstellung der Bescheinigung des Bundesvertriebengesetztes als Abkömmling eines Spätaussiedlers.
Aktuell bin ich der Meinung, dass im Moment der Ausreise die Voraussetzungen des §4 bvfg vorlagen und vom Bundesverwaltungsamt falsch ausgelegt wurden (ähnliche Fälle wurden zumindest so entschieden). Folglich hätte damals eine Aufnahme stattfinden müssen, daraufhin wäre selbstverständlich auch die richtige Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden.
So nun die Frage: Kann man jetzt noch irgendwie die richtige Entscheidung herbeiführen, weil damals falsch entschieden wurde? Widerspruch kommt wohl nicht mehr in Betracht.
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quote:<hr size=1 noshade>Kann man jetzt noch irgendwie die richtige Entscheidung herbeiführen, weil damals falsch entschieden wurde? Widerspruch kommt wohl nicht mehr in Betracht. <hr size=1 noshade>
Sie verstehen hier etwas falsch. Das Widerspruchsverfahren, oder auch Vorverfahren genannt ist der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgeschaltet. Wird kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, so wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Eine Klage wäre dann ebenfalls unzulässig.
Für Ihren Fall: Die Widerspruchsfrist für den oben genannten Bescheid ist verstrichen. Von daher dürfte ein Widerspruch gegen den Bescheid unzulässig sein. Dies gilt dann ebenfalls für eine Klage vorm Verwaltungsgericht.
Was Sie noch versuchen könnten wäre gem. § 51 BVwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen. Aussichtsreich dürfte dies jedoch nach 10 Jahren auch nicht sein.
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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"
Danke für die Antwort. Jetzt habe ich aber eine Überlegung:
§ 51 BVwVfG
nennt als eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens die nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen.
Die gesetzlichen Grundlage zur Feststellung der Volkszugehörigkeit wurden im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes tatsächlich im Jahre 2007 geändert. Die Volkszugehörigkeit wird nicht mehr so restriktiv behandelt, was dafür spricht, dass man unter der aktuellen Rechtslage durchaus den Status des Spätaussiedlers zuerkannt bekommen hätte. Das einzige "Problem" ist, dass die neue Fassung für die Volkszugehörigkeit die Fähigkeit ein einfaches Gespräch auf deutsch, zum Zeitpunkt der Ausreise, führen zu können voraussetzt. Die Ausreise liegt aber 10 Jahre zurück, ein Sprachtest wurde nicht durchgeführt.
Wäre die Änderung der Rechtslage unter Umständen ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens? Und würde die Tatsache, dass die Änderung nun auch mehrere Jahre alt ist, dagegen sprechen? Wobei hier ja eigentlich nur auf die Kenntnisnahme vom Grund abzustellen ist.
MfG
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Versuch macht Klug, der deutschen Sprache scheinen Sie jedenfalls mächtig zu sein
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Versuch in welcher Form, wenn ich fragen darf?
Sich selbst beim Verwaltungsamt um ein Wiederaufgreifen bemühen, oder doch besser Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen?
Oder doch erst im Fall einer möglichen Klage?
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Selber tätig werden,
wenn Sie es sich finanziell erlauben können sollten Sie einen Anwalt mit Fachkenntnis hinzuziehen.
zBsp. können sie sich auf § 49 Absatz 2 Nr. 3
und 4 VwVfG beziehen und die neuen Erkenntnisse mitliefern.
-- Editiert am 28.06.2010 14:37
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