Guten Tag,
Mir wurde im ersten Semester die Teilnahme an einer Klausur verweigert, da ich das Mindestmaß der geforderten Anwesenheitspflicht nicht eingehalten hätte. Nun habe ich mich also im 3. Semester erneut für die Module der besagten Klausur eingetragen. Daraufhin teilte mir das Prüfungsamt mit, dass dies überhaupt nicht möglich ist, da es damals wie heute keine Anwesenheitspflicht gebe und die Dozentin, sowie die Seminarleiterin rein willkürlich gehandelt hätten.
Ich muss, bzw. darf nun die Klausur schreiben.
Doch das eigentliche Problem besteht darin, dass ich mittlerweile ein Jahr aus der Materie bin, die Termine der Vorlesungen nicht wahrnehmen durfte, die Vorlesungsmaterialien des ersten Semesters nicht mehr im Netz vorhanden sind und ich nur eine Woche Zeit bekomme um mich vorzubereiten.
Vielleicht kann mir hier jemand eienen Rat geben, denn die Verantwortlichen haben nicht mehr als ein paar beschwichtigende Lebensweisheiten für mich über, obwohl sie ausdrücklich zugegeben haben, dass dieses Vorgehen nicht nur 'nicht legitim' sondern gar illegal war.
Gruß
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Verweigerung der Teilnahme an Klausur
21. Februar 2014
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Frage vom 21. Februar 2014 | 08:29
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweigerung der Teilnahme an Klausur
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 21. Februar 2014 | 14:06
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:
nicht nur 'nicht legitim' sondern gar illegal
Eine Straftat dürfte hier kaum vorliegen, was auch? "Illegal" = gesetzlich verboten, das paßt hier nicht.
Die Frage ist, welcher Schaden ist dir beweisbar entstanden?
Abgesehen davon müßte man auch ggfs. noch prüfen, ob es nicht völlig zulässig ist, Teilnahmebedingungen außerhalb der reinen Prüfungsordnung aufzustellen (sofern sie zu Semesterbeginn bekannt gegeben wurden).
Zu meiner Zeit hieß es, für die Klausurqualifikation müssen 50% der Punkte aus den Hausaufgaben (über das gesamte Semester) erreicht werden, bei anderen Profs waren es 33%. Das steht auch nicht explizit in der Prüfungsordnung, ist trotzdem zulässig.
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