Hallo liebe Ratgebende,
gegeben sei nachfolgend genannter fiktiver Fall:
Person A übt ein Gewerbe aus.
2006 zieht Person A in einen anderen Landkreis.
Ordnungsgemäß führt Person A eine behördliche Ummeldung ihrer Person sowie eine Gewerbeabmeldung durch. Im neuen Landkreis meldet sich Person A korrekt an und meldet auch ein Gewerbe an.
14 Jahre später bekommt die Person A einen Brief aus dem "alten Landkreis" mit dem Vorwurf, keine Gewerbeabmeldung durchgeführt zu haben und droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren an, das mit einem Bußgeld i. H. v. bis zu 1000 EUR geahndet würde.
Person A nimmt Kontakt auf und bekommt die Antwort "dann haben Sie bestimmt noch ein Abmeldeformular, das benötigen wir als Nachweis, ansonsten leite ich ein Verfahren ein".
Person A verfügt über dieses Formular oder einen konkludenten Beleg natürlich nicht mehr.
Auch ist Person A der Meinung, dass die relevanten Aufbewahrungsfristen hier überschritten sind und demnach nicht mehr greifen - Person A brauch dieses Dokument also im Grunde gar nicht mehr besitzen und hat es vor einigen Jahren der Ablage rund zugeführt.
Kann sich A auf eine Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 Ziff. 4 OWiG berufen (Verjährung 6 Monate)?
Wenn ja, ab wann würde die Verjährungsfrist zu laufen beginnen?
Vielen Dank für Rat und / oder Einschätzung.
Ein Ratsuchender
Vorwurf Gewerbeabmeldung bei Umzug nicht durchgeführt
15. Juni 2020
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Frage vom 15. Juni 2020 | 12:01
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorwurf Gewerbeabmeldung bei Umzug nicht durchgeführt
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 15. Juni 2020 | 18:51
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Handelt es sich zufällig um die Stadt Lübeck? Gleicher Fall bei mir.
Denen habe ich geantwortet, dass ich das Gewerbe ordnungsgemäß vor 14 Jahren abgemeldet hätte, dass die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bereits überschritten sein und dass sie mir gerne nachweisen sollen, dass ich das Gewerbe nicht abgemeldet hätte. (Zudem das Finanzamt Lübeck über die Abmeldung informiert war.) Ansonsten könnten Sie mit meinem Anwalt kommunizieren.
Daraufhin haben sie kleinlaut beigegeben.
#2
Antwort vom 15. Juni 2020 | 23:40
Von
Status: Schlichter (7138 Beiträge, 1493x hilfreich)
Hat man denn die Gewerbeanmeldung bem neuen Landkreis nicht mehr?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Juni 2020 | 02:02
Von
Status: Unbeschreiblich (119589 Beiträge, 39746x hilfreich)
ZitatPerson A übt ein Gewerbe aus. :
ZitatAuch ist Person A der Meinung, dass die relevanten Aufbewahrungsfristen hier überschritten sind und demnach nicht mehr greifen :
Das betrifft die aktuelle Gewerbeanmeldung aber rein gar nicht.
Zitatund meldet auch ein Gewerbe an. :
Angemeldet oder umgemeldet?
Zitat14 Jahre später bekommt die Person A einen Brief aus dem "alten Landkreis" :
Und die ganzen 14 Jahre zuvor nichts, (Gewerbesteuerbescheide, Änderungen der Bankverbindungen) ... ?
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