A hat am 17.10. "vorab" per Mail einen Bescheid erhalten, der dann am 20.10. auch in seinem Briefkasten lag. Es geht um die einmonatige verwaltungsrechtliche Klagefrist.
Auf dem Briefumschlag befinden sich zwei Datums-Stempel, die beide nicht wie klassische Poststempel aussehen: 18.10. und 19.10.
War der 17.10. bereits Fristbeginn? Reicht der Versand per Mail?
Wenn nicht, dann gilt der Bescheid ja soweit ich weiß am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Wegen der zwei in Frage kommenden Stempel, sollte A wohl zur Sicherheit mit dem früheren (18.10.) rechnen. Der dritte Tag danach wäre dann der 21.10. Obwohl das ein Samstag war, gilt der Bescheid trotzdem als an diesem Tag zugegangen, wenn der tatsächliche Zugang innerhalb der 3-Tages-Frist erfolgte, was ja hier (20.10.) der Fall war. Ist das korrekt?
Der 17.10. bzw. 21.10. zählt gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mit, Fristbeginn ist also am 18.10. oder 22.10.
Ich verstehe aber § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ganz. Endet die Frist dann mit Ablauf des 18.11. bzw. 22.11.?
Wann endet Frist?
6. November 2023
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Frage vom 6. November 2023 | 11:18
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann endet Frist?
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#1
Antwort vom 6. November 2023 | 19:31
Von
Status: Unbeschreiblich (30465 Beiträge, 5441x hilfreich)
A hat den Brief am 20.10. erhalten und lesen können. Ob die Mail vorher ankam, ist nicht relevant. Manche Mails landen irgendwo--- kommen also nie an.
Ab Zugang des Briefes läuft die Monatsfrist. Man muss diese Frist nicht bis auf den letzten Tag ausreizen und könnte sich Rechnerei und BGB-Interpretationen sparen.
A kann zB auch schon in der nächsten Woche seine Post auf den Weg bringen.
Nein, der Zugang des Briefes am 20.10. bei A ist Fristbeginn.ZitatWar der 17.10. bereits Fristbeginn? :
ICH würde das nicht per Mail versenden. Ich würde den postalischen Weg mit Einwurf-Einschreiben wählen.ZitatReicht der Versand per Mail? :
#2
Antwort vom 7. November 2023 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (116230 Beiträge, 39228x hilfreich)
ZitatDer 17.10. bzw. 21.10. zählt gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mit, Fristbeginn ist also am 18.10. oder 22.10. :
Ich verstehe aber § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ganz. Endet die Frist dann mit Ablauf des 18.11. bzw. 22.11.?
Als erstes sollte man mal prüfen, ob hier im Verwaltungsrecht überhaupt das BGB zur Anwendung käme ...
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