Was sind die Vorschriften zur Bewertung einer Klassenarbeit?

16. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
LeeMa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was sind die Vorschriften zur Bewertung einer Klassenarbeit?

Was sind die Vorschriften zur Bewertung einer Klassenarbeit?

Guten Tag,
ich fühle mich in einer Latein Klausur ungerecht benotet. Die Klausur bestand aus 2 Teilen: Übersetzungstext und Zusatzaufgabe. Diese wurden im Verhältnis 2:1 bewertet. Dies ist mir so auch bereits bekannt. Der Lehrer ist der Meinung, dass ich den Text aus dem Internet abgeschrieben habe, da er dem aus dem Netz sehr ähnelt. Allerdings habe ich vor der Klausur wie alle anderen Schüler ebenfalls mein Handy auf einem Sammeltisch abgegeben. Ich habe für den Übersetzungstext eine 6 bekommen, was darin begründet sein soll, dass es nicht meine eigene Leistung ist, sondern eine Abschrift. Eine Abschrift ist es jedoch nicht, da eine Abschrift eine identische "Kopie" des Textes wäre, was in meiner Klausur nicht der Fall war, da ein paar Wörter unterschiedlich waren.
Zur Information: Ich besuche ein Gymnasium (G8) in NRW in der Jahrgangsstufe 10 (EF).

Ich bitte um Hilfe:
Was sind Vorschriften eine Klausur zu bewerten?
Darf ein Lehrer eine Klausur ohne Erwartungshorizont zurückgeben?
Was kann ich noch tun?
Vorschriften etc am besten immer mit Quellen angeben evtl Rechtstexte

-- Editiert von Moderator am 17.01.2019 14:18

-- Thema wurde verschoben am 17.01.2019 14:18

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von LeeMa):
Was sind Vorschriften eine Klausur zu bewerten?

Die kann man bei der Schule erfragen. Die können nämlich von Schule zu Schule unterschiedlich sein.



Zitat (von LeeMa):
Der Lehrer ist der Meinung, dass ich den Text aus dem Internet abgeschrieben habe

Nun, diese Meinung würde er dann begründen müssen. Insbesondere wenn die internetfähigen Geräte in der Klausur nicht nutzbar waren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)



Zitat:
Ich habe für den Übersetzungstext eine 6 bekommen, was darin begründet sein soll, dass es nicht meine eigene Leistung ist, sondern eine Abschrift. Eine Abschrift ist es jedoch nicht, da eine Abschrift eine identische "Kopie" des Textes wäre, was in meiner Klausur nicht der Fall war, da ein paar Wörter unterschiedlich waren.


Es ist völlig unwahrscheinlich, dass dein Text nur zufällig "bis auf ein paar Worte", identisch mit einem fremden Text ist. Da hilft es auch nicht, den Begriff "Abschrift" genau zu definieren.

Die Abgabe eines Handys auf dem Sammeltisch schließt nicht aus, dass ein anderes internetfähiges Gerät zur Verfügung stand.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Memme
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von HeHe):

Die Abgabe eines Handys auf dem Sammeltisch schließt nicht aus, dass ein anderes internetfähiges Gerät zur Verfügung stand.


Wer weiß, vielleicht war auch so etwas hoch technisches wie ein Spickzettel im Einsatz ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Die Anzahl der zu übersetzenden Texte dürfte jetzt nicht unendlich sein.

Die Wahrscheinlichkeit, das man das einfach im laufe der Zeit gelernt und dann abgerufen hat, ist nicht von der Hand zu weisen.


Hier dürfte der Lehrer wohl noch mal nachlegen müssen, bei so dürftiger Begründung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Anzahl der zu übersetzenden Texte dürfte jetzt nicht unendlich sein.

Die Wahrscheinlichkeit, das man das einfach im laufe der Zeit gelernt und dann abgerufen hat, ist nicht von der Hand zu weisen.


Müßte man dann gut begründen können. Ich kann von zwei Extremen erzählen:

1. LK Englisch, 13. Klasse. Es war relativ klar, daß ein bestimmter Monolog aus "Hamlet" sich als Klausurthema anbietet, daher habe ich den mit einer Freundin einen Tag lang auseinandergenommen und wir haben zusammen eine fünfseitige Analyse erarbeitet. Da mein Textgedächtnis fast eidetisch ist und ihres auch sehr gut, waren größere Teile der Klausur bei uns fast identisch. (Gab aber keine Mogelunterstellungen, weil unsere Lehrerin wußte, daß wir zusammen lernen und wir ihr natürlich gesagt haben, daß wir uns das Thema schon denken konnten. ;) )

2. Studium, Übungsgruppenleitung. Einer meiner Studenten gab einen Text ab, der einen unverständlichen Satz enthielt. Als ich dann den Text seines Sitznachbarn gelesen habe, dachte ich direkt "das kommt dir doch bekannt vor". Texte verglichen und siehe da, der erste Student hatte beim Abschreiben eine Zeile übersprungen, deswegen ergab der Text keinen Sinn.
Gab dann eine 6, denn zwar war Zusammenarbeit grundsätzlich erlaubt, aber wenn jemand abschreibt, ohne den Sinn zu verstehen, dann ist es keine Zusammenarbeit.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Vorschriften etc am besten immer mit Quellen angeben evtl Rechtstexte

Da gibt es keine Vorschriften (außer den allgemeinen Maßstäben, dass man gerade nocht eine "4" geben soll, wenn man die Hälfte der erzielbaren Punkte erreicht hat).

Es ist auch völlig müßig, darüber in einem Rechtsforum zu diskutieren - Kassenarbeiten und ihre Bewertungen sind keine Verwaltungsakte, weshalb man nicht auf dem Rechtsweg gegen die Bewertung von einzelnen Klassenarbeiten vorgehen kann*. Sowas muss auf der Gesprächsebene gelöst werden - oder man löst das Problem nicht, sondern verbucht es als Lebenserfahrung ("Was einen nicht umbringt, macht einen härter").

* Sollte diese eine Klassenarbeit dazu führen, dass ein Schüler nicht versetzt wird oder einen Abschluss nicht bekommt, dann wäre die "nicht-Versetzung" bzw. die "nicht-Zuerkennung" des Abschlusses rechtlich anfechtbar, wobei dann natürlich auch die Klassenarbeit geprüft wird. Aber so lange die Klassenarbeit keine Auswirkung hat, die über die Notengebung hinausgeht, ist auf rechtlicher Schiene nichts zu machen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7248 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Vorschriften etc am besten immer mit Quellen angeben evtl Rechtstexte


Rechtsberatung im Einzellfall darf hier nur keiner leisten. Hier gibt es also nur Meinungen.

https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplan/183/KLP_GOSt_Lateinisch.pdf

Ab Seite 45 mal lesen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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