Widerspruch, Klage gegen Vorschulplatz statt Einschulung in 1. Klasse

7. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)
Widerspruch, Klage gegen Vorschulplatz statt Einschulung in 1. Klasse

Hallo zusammen, brauche bitte Info zu folgendem hypothetischen Sachverhalt:

Angenommen, einem ausländischem Elternteil wird von Seiten der Grundschule erklärt, dass das Kind, welches in den kommenden Sommerferien 6 Jahre alt werden wird, vorerst in die Vorschule soll. Hier kann man dann sehen, ob es gut mitkommt. Sollte dies der Fall sein, könne das Kind in die reguläre erste Klasse wechseln.

Angenommen, der Elternteil ließ sich dazu überreden und vom Sekretariat bei der Anmeldung explizit notieren, dass eine "Umschulung" in die erste Klasse möglich sein soll und dass die Vorschule nur vorrübergehend sein soll. Nach Ende der Sommerferien und Beginn der Vorschule, wird ihm mitgeteilt, dass ein Wechseln nicht mehr möglich ist.

Wie sieht die Rechtslage aus? An welche Behörde sollte man sich wenden? Beschwerde oder gleich Einklagen? Bundesland: BW, Schulbeginn war vor 3 Wochen.

Nach meiner Recherche müsste man einer formalen Ablehnung/Absagung erst Widersprechen und dann evtl. einklagen. Im Fall haben die Eltern keine solche erhalten, da sie das Kind direkt zur Vorschule angemeldet haben.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Was soll hier einklagen bringen, wenn das Kind erst im nächsten Jahr 6 wird.

Ein Anspruch auf Einschulung besteht nach meiner Kenntnis doch nur, wenn das Kind noch bis Dez. diesen Jahres 6 wird. In einigen BL liegt der Prüftermin sogar noch früher.

Also mit 5 in die Vorschule und dann im nächsten Jahr in die Grundschule scheint mir absolut ok.

Berry

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#2
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Sorry, habe mich unklar ausgedrückt. Das Kind wurde bereits in den Sommerferien 6 Jahre alt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

OK, dann ist die Sache doch komplizierter.

Aber dieser Informationstext

Zitat (von MisterRight123):
Angenommen, der Elternteil ließ sich dazu überreden und vom Sekretariat bei der Anmeldung explizit notieren, dass eine "Umschulung" in die erste Klasse möglich sein soll und dass die Vorschule nur vorrübergehend sein soll. Nach Ende der Sommerferien und Beginn der Vorschule, wird ihm mitgeteilt, dass ein Wechseln nicht mehr möglich ist.


Ist für mich zu nebulös. Wer genau hat was gesagt (geschrieben/betätigt) und weiss derjenige der später den Wechsel verneinte von der Zusage des ersten?

Zitat (von MisterRight123):
einem ausländischem Elternteil
Was soll uns dieser Hinweis sagen? Hat das Kind weil nicht in Deutschland geboren und aufgewachsen rein sachlich gesehen Defizite?

Zitat (von MisterRight123):
An welche Behörde sollte man sich wenden?
Zunächst an die Schulbehörde und dort den Fall vortragen. Möglicherweise wird da ja schon abgeholfen.

Gedanke: die Voraussetzungen beim Kind, die die Eltern zur Anmeldung an der Vorschule und zur Nichtanmeldung an der Grundschule veranlassten, können sich doch nach so kurzer Zeit noch nicht so grundlegend verändert haben, dass sich jetzt schon der angestrebte Wechsel zwingend abzeichent.
Gleichwohl sollte man ihn zumindest beantragen (unter Beifügung der schriftlichen Zusage).

Eine Klage macht jetzt doch noch gar keinen Sinn, also ohne Ablehnung meine ich.

Kann es sein, dass die Eltern den Sinn der Info völlig missverstanden haben. Allein dieser Satz
Zitat (von MisterRight123):
Hier kann man dann sehen, ob es gut mitkommt. Sollte dies der Fall sein, könne das Kind in die reguläre erste Klasse wechseln.
lässt doch jedwede Interpretation zu, zum einen wer "man" sein soll (also die Schule oder die Eltern), zum anderen; zu wann dann der Wechsel erfolgen kann.

Berry

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#4
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Es gab ein Misverständnis zwischen den Eltern und der Schule. Nicht zwischen den einzelnen Elternteilen. Erst wurden die Eltern von Seiten der Schule dazu überredet, das Kind zur Vorschule anzumelden, obwohl die Eltern zu diesem Zeitpunkt laut Schule die freie Wahl zwischen Vorschule und erster Klasse gehabt hätten. Überredet wurden die Eltern dadurch, dass man von Seiten der Schule sagte, das Kind könne binnen 3 Monaten in die erste Klasse wechseln, wenn es "gut genug" sei. Die Eltern ließen sich darauf ein unter der Bedingung, dass bei der Anmeldung zur Vorschule schriftlich festgehalten wird, dass für das Kind die Möglichkeit besteht, in die erste Klasse zu wechseln. Das war vor Beginn der Vorschule. Nun, 3 Wochen nach Beginn der Vorschule, teilt die Schule mit, dass es keinerlei Möglichkeiten gäbe, für das Kind in die 1. Kl. zu wechseln, selbst, wenn es gut mitkäme. Der bei der Anmeldung anwesende Elternteil ist ausländischer Herkunft und kann nicht besonders gut lesen und schreiben, daher ist davon auszugehen, dass es entweder ein Misverständnis gab, oder sein mangelndes Verständnis von der Schule ausgenutzt wurde, um das Kind in die Vorschule zu drängen, obwohl es diese laut Eignungstest nicht hätte besuchen müssen. Der Elternteil ist davon überzeugt, dass Letzteres der Fall ist. Daher sollen rechtliche Schritte geprüft werden. Nach meiner Beobachtung, insbesondere der Beobachtung des Verhaltens und der Kommunikation der Schule, scheint es ebenfalls so.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Da wird das Problem sein, daß es unbeachtlich ist, daß der ausländische Elternteil die Bedingungen nicht richtig verstanden hat. Wenn jemand etwas unterschreibt, wird vorausgesetzt, daß er es verstanden hat oder sich andernfalls entsprechende Unterstützung sucht, die er unschwer durch den Ehepartner hätte bekommen können. Sich nachträglich mit "Hab ich nicht verstanden" herausziehen, wird schwierig.

Ich persönlich wundere mich ein wenig, daß man zu so wichtigen Gesprächen jemanden schickt, der offenbar nicht in der Lage ist, das Thema zu erfassen...

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von MisterRight123):
Der Elternteil ist davon überzeugt, dass Letzteres der Fall ist.

Das würde man dann erst mal beweisen müssen.



Zitat (von MisterRight123):
Daher sollen rechtliche Schritte geprüft werden.

Falls es vor Gericht geht, kann es passieren, das sich die Sache durch Zeitablauf erledigt hat ...



Zitat (von fb367463-2):
Wenn jemand etwas unterschreibt,

Grundvoraussetzung für eine zielführende Diskussion wäre wohl, das man den Wortlaut des Unterschriebenen kennt


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16537 Beiträge, 9306x hilfreich)

Mir ist noch nicht ganz klar, worum es genau geht.
Das Bundesland ist BaWü. Da gibt es keine Vorschulen, sondern nur "Grundschulförderklassen (GFK)". Da kommt man nur rein, wenn das Kind vom regulären Schulbesuch zurückgestellt wurde.
Jetzt stellt sich die Frage, wie es zu der Zurückstellung kam.
Haben die Eltern die Zurückstellung selbst beantragt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Leider können beide Elternteile nicht perfekt Deutsch, jedoch gut genug, dass solch ein Misverständnis hätte vermieden werden können. Deshalb ist aus unserer Sicht von letzterem Fall auszugehen. Auch die Tatsache, dass bei der Anmeldung zur GfK vom Sekretariat notiert wurde, dass ein Wechsel in die reguläre 1. Kl. stattfinden soll. Hier muss man sich wohl auf besagtes Dokument sowie Zeugen berufen. Die Sache mit der Rückstellung ist interessant, ich werde mich mal erkundigen, was bei der Eignungsuntersuchung des Kindes herauskam. Einer Erledigung durch Zeitablauf könnte man wohl mit einem Eilantrag vermeiden.

-- Editiert von MisterRight123 am 09.10.2019 11:32

Mir liegt nun das Ergebnis der Basisuntersuchung vor. Dieses kam am 30.08.2018 an, ca. 1 Jahr vor dem 6. Geburtstag des Kindes. Im Ergebnis steht nicht deutlich, ob das Kind schulfähig ist oder nicht. Es wird empfohlen, eine logopädische Begleitung im Kindergarten weiterzuführen. Liegt es also im Ermessen des Schulleiters, zu bestimmen, wie das Ergebnis einzuordnen ist bzgl. der Schulpflichtigkeit?

-- Editiert von MisterRight123 am 09.10.2019 11:52

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16537 Beiträge, 9306x hilfreich)

Auf das Dokument und irgendwelche falsche Versprechungen kommt es erstmal nicht an.
Zuerst müsste man wissen, warum das Kind trotz Erreichen des Schulpflicht-Alters nicht in die reguläre erste Klasse eingeschult würde - und ob die Nicht-Einschulung in die reguläre erste Klasse mit oder gegen das ausdrückliche Einverständnis der Eltern erfolgte.
In meiner Region (auch BaWü) läuft es bei der Anmeldung zur Grundschule so, dass die Schulfähigkeit nochmal direkt vor Ort von den Grundschullehrern getestet wird. Da wird geschaut, ob das Kind sprechen und zuhören kann und ob es Stift und Schere benutzen kann. Anschließend das Ergebnis mit den Eltern besprochen, wenn die Grundschullerer meinen, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Was ist da passiert?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Die letzte Untersuchung fand mehr als ein Jahr vor Beginn der ersten Klasse statt. Hier wurde empfohlen, das Kind solle pädagogisch betreut werden, was es bereits zuvor und auch anschließend wurde. Ob das Kind schulfähig ist oder nicht, wurde damals nicht festgestellt. Seither fand keine weitere Untersuchung statt. Die Eltern waren schon damals und sind auch heute nicht damit einverstanden, dass das Kind die GfK anstatt der 1. Kl. besucht. Nachweise sind vorhanden (pers. Gespräche, eMails).

-- Editiert von MisterRight123 am 09.10.2019 17:31

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von MisterRight123):
Auch die Tatsache, dass bei der Anmeldung zur GfK vom Sekretariat notiert wurde, dass ein Wechsel in die reguläre 1. Kl. stattfinden soll.

Nun ist ein "soll" ja kein "muss" ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von MisterRight123):
Auch die Tatsache, dass bei der Anmeldung zur GfK vom Sekretariat notiert wurde, dass ein Wechsel in die reguläre 1. Kl. stattfinden soll.

Nun ist ein "soll" ja kein "muss" ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16537 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Seither fand keine weitere Untersuchung statt.

Eine weitere medizinische Untersuchung ist in BaWü auch nicht vorgesehen. Die weitere Beurteilung der Schulreife erfolgt im wesentlichen ohne Einfluss der Eltern durch den Kindergarten (Kindergarten und Schule tauschen im letzten Jahr vor der Einschulung Informationen über den Entwicklungsstand der Kinder aus, teilweise besuchen auch Grundschullehrer die zukünftigen Schulkinder im Kindergarten, um sich einen Eindruck zu verschaffen).
in meiner Stadt wurde bei der Grundschulanmeldung nochmal ein Test (ohne Anwesenheit der Eltern) gemacht - das war aber keine medizinische Untersuchung, sondern eher eine pädagogische Angelegenheit (Kann das Kind bis 10 zählen? Kann es zuhören, wenn andere Kinder etwas erzählen? Kann das Kind selbst etwas erzählen, so dass andere Kinder es verstehen? Kann das Kind Stift und Schere richtig halten?)

Wie man es dreht und wendet:
Enweder wird ein Kind als schulreif eingestuft - dann muss(!) es in die reguläre 1.Klasse eingeschult werden.
Oder es wird als noch nicht schulreif eingestuft - dann haben die Eltern die Wahl, das Kind entweder in die Grundschulförderklasse zu schicken oder noch 1 Jahr im Kindergarten zu belassen.

Sie sehen - ein Kind, dass als noch nicht schulreif eingestuft wird, hat keinen Anspruch auf einen Platz in der regulären 1.Klasse. Wenn das Kind in die reguläre 1.Klasse "eingeklagt" werden soll, muss man wohl dahin kommen, dass die Einstufung als noch nicht schulreif falsch war und das Kind als schulreif hätte eingestuft werden müssen.

Und da hat man zwei Hürden:
1) Die Einstufung als noch nicht schulreif erfolgt im Regelfall nicht gegen den Willen der Eltern. Wenn die Schule als noch nicht schulreif einstufen will, die Eltern aber auf dem Gegenteil beharren, muss ein Gutachten beim Gesundheitsamt eingeholt werden. Das ist hier offenbar nicht passiert, woraus man schließen kann, dass die Eltern mit der Einstufung als noch nicht schulreif einverstanden waren. Dagegen kommt man jetzt wohl nicht mehr an.
2) Man muss qualifiziert nachweisen, dass die Einstufung als schulreif die einzig richtige Einstufung gewesen wäre. Angesichts der Tatsache, dass in die Einstufungsentscheidung die Meinung des Kindergartens einfließt, muss man quasi darlegen, dass der Kindergarten eine Fehleinschätzung geliefert hat. Nicht ganz einfach - denn Kindergärten wissen i.d.R. gut, was ein Kind kann - und was nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von MisterRight123):
Nun, 3 Wochen nach Beginn der Vorschule, teilt die Schule mit, dass es keinerlei Möglichkeiten gäbe, für das Kind in die 1. Kl. zu wechseln, selbst, wenn es gut mitkäme.
Man kann eine Beschwerde an die Vorschule richten. Kopie an das zuständige Schulamt.
Ob es dem Kind was bringt?
Aus welchem Land kommt die Familie und seit wann ist sie und das Kind in D?

Meine Erfahrung:
Ich empfehle jedem ausländischen Elternteil, das erst kurz in D ist, sein *Schulpflicht-Kind* möglichst lange in Kindergarten bzw. Vorschule zu lassen.
Ich habe noch keinen Vater/Mutter kennengelernt, der sein Kind unter allen Umständen frühestmöglich einschulen lassen wollte.
Aber auch: Viele neue ausländische Eltern (vorwiegend Syrer und Iraner) halten Rückstellungen, Vorschulen, Förderschulen, Nachhilfen und DAZ-Klassen zunächst für etwas für *minderbemittelte* Kinder. Sie sehen darin eine Herabsetzung.
Nun nach ca 4 Jahren sind sie froh, dass ihren Kindern solche Möglichkeiten geboten werden.
Vielleicht liegt das Missverständnis doch bei den Eltern?

Zitat (von MisterRight123):
Einer Erledigung durch Zeitablauf könnte man wohl mit einem Eilantrag vermeiden.
Wofür ein Eilantrag?
Zitat (von MisterRight123):
Es wird empfohlen, eine logopädische Begleitung im Kindergarten weiterzuführen.
Logo. Wie lange war das Kind zu diesem Zeitpunkt in Deutschland? Wie lange im Kindergarten?
Zitat (von MisterRight123):
Die letzte Untersuchung fand mehr als ein Jahr vor Beginn der ersten Klasse statt.
Das war doch die 1. Untersuchung zur Schulfähigkeit.
Zitat (von MisterRight123):
eine logopädische Begleitung
oder
Zitat (von MisterRight123):
solle pädagogisch betreut werden
Von der pädagogischen Begleitung kann man im Kindergarten ausgehen.
Logopädische Betreuung ist nicht im Kindergarten möglich.

Falls tatsächlich die logopädische Begleitung gemeint ist, liegt bei dem Kind evtl. ein Sprachfehler vor? Auch ausländische Kinder stottern oder lispeln oder haben den TR/KR- Fehler.
Hat absolut nichts mit Schulfähigkeit zu tun.

Syrer können ihre Kinder in Syrien zB nicht eine Klasse wiederholen lassen--- da wird durchgezogen oder gegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Kind wurde in Deutschland geboren. Nach Rücksprache mit dem Kindergarten wurde von der Erzieherin bestätigt, dass sie der Schule keine Empfehlung bzgl. GfK oder erste Klasse mitgeteilt hat. Die Erzieherin des Kindergartens ist deutlich einsichtiger als die Grundschule.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von MisterRight123):
Das Kind wurde in Deutschland geboren.
Achso.
Und was wollen die Eltern nun durchsetzen? Und vor allem WARUM?
Zitat (von MisterRight123):
Die letzte Untersuchung fand mehr als ein Jahr vor Beginn der ersten Klasse statt. Hier wurde empfohlen, das Kind solle pädagogisch betreut werden, was es bereits zuvor und auch anschließend wurde. Ob das Kind schulfähig ist oder nicht, wurde damals nicht festgestellt. Seither fand keine weitere Untersuchung statt
Was war das für eine Betreuung?
Was war das für eine Untersuchung im Sommer 2018 ? Das Kind war 5--- das dürfte doch die U9 gewesen sein--- und man hat besonderen Betreuungsbedarf festgestellt--- evtl. findet sich auch der Hinweis auf die Rückstellung.

Die Grundschule nimmt das Kind offensichtlich nicht auf.
Der Kindergarten ist wohl trotz Einsicht außen vor.

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