Hallo,
ich habe eine kurze Frage. Ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)ist ja immer eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Sollte bei dieser Rechtsbehelfsbelehrung vergessen worden sein die Formvorschrift ("schriftlich oder zur Niederschrift") zu erwähnen gilt dann die Jahresfrist gemäß § 58 VwGO oder handelt es sich hierbei um einen unerheblichen Fehler?
Über eine kurze Antwort, am besten mit Gerichtsurteilen, würde ich mich sehr freuen.
Gruß
Vanaeisch
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Widerspruch fehlt Formvorschrift, Jahresfrist?
2. September 2011
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Frage vom 2. September 2011 | 14:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch fehlt Formvorschrift, Jahresfrist?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 5. September 2011 | 20:41
Von
Status: Schüler (474 Beiträge, 192x hilfreich)
Die Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 Abs. 1 VwGO
müssen vollständig und richtig sein.
Die Nichtangabe von zwingenden Formvorschriften (so auch die Vorschrift des § 70 Abs. 1 VwGO
) führt dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig ist, womit die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO
einschlägig ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage, § 58 Rdn. 10 m.w.N.).
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
"Never attempt to reason with people who know they are right.""
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