Widerspruch gegen endgültigen Schulausschluss

30. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)
Widerspruch gegen endgültigen Schulausschluss

Hallo zusammen, da ihr mir schon sehr oft und gut geholfen habt wende ich mich mal mit einem neuen Thema an euch. Ich hoffe ich bin beim Verwaltungsrecht richtig und hätte nicht Verfahrensrecht eingeben müssen.

folgendes hat sich die letzten Monate ereignet:

Schüler x erhält am 08.12.2020 einen Zeitweiligen Schulausschluss von 10 Tagen Begründung (beleidigende Äußerung gegenüber einer Lehrkraft & gefährung von Mitschülern durch Schneeballwerfens). Die einzige Rechtsbelehrung in dem Brief lautet §90 Schulgesetzbuch das Recht zur Sache gehört zu werden. Die Schule lehnte ein Gespräch aus Pandemiegründen ab und würde sich melden sobald Gespräche wieder 'erlaubt' seien.

Nächster Zeitweiliger Schulausschluss von 10 Tagen erhalten am 08.07.2021 Begründung (lügen & betrügen, 1 Schulstunde geschwänzt). Die einzige Rechtsbelehrung in dem Brief lautet §90 Schulgesetzbuch das Recht zur Sache gehört zu werden.
Im Gespräch teilte der Schulleiter mit, man müsse sich keine Sorgen machen, in den letzten 40 Jahren wurden nur 4 Schüler der Schule verwiesen und bei Schüler x wäre es lange nicht so weit. Aufgrund von Mobbing der Mitschüler und dem Klassenlehrer entschied man einen Klassenwechsel.

Schüler x erhält am 25.10.2021 den Ausschluss der Schule. Folgender Sachverhalt: Er hat an der Bushaltestelle einen Jungen geschlagen weil er ihm im Weg stand. Da es schon in der Vergangenheit zu Fehlverhalten kam wird er nun aus der Schule geworfen. (In wirklichkeit wurde er selbst beleidigt und geschlagen bevor er dann selber Handgreiflich wurde.)

Nach einem Gespräch mit dem einem neuen vorübergehenden Schulleiter meinte dieser, man hätte gegen die Verweise im letzten Jahr Widerspruch einlegen müssen. Da die Eltern des Schülers x das nicht gemacht haben wird er jetzt der Schule verwiesen.

Meine Frage: Laut Internet muss das Recht auf Widerspruch in den Ordnungsmaßnahmen stehen, steht diese Rechtsbelehrung nicht drin hat man 1 Jahr Zeit für einen Widerspruch.
- Bringt es jetzt noch was gegen die Verweise im letzten Jahr Widerspruch zu erheben?
- Macht es Sinn Widerspruch gegen den jetzigen Sachverhalt ohne Anwalt vorzugehen?
- Darf ein vorübergehender Schulleiter überhaupt einen Schulverweis aussprechen?
- Muss Rechtsbeihilfe vor oder nach dem einschalten eines Anwaltes gestellt werden?

über Antworten würde ich mich freuen, Danke im voraus.

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
Bringt es jetzt noch was gegen die Verweise im letzten Jahr Widerspruch zu erheben?

Wenn die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist und man substantiierte Begründungen für den Widerspruch hat, spräche nichts dagegen.



Zitat (von Katja89):
Darf ein vorübergehender Schulleiter überhaupt einen Schulverweis aussprechen?

Glaubt man ernsthaft, das seine Aufgabe darin besteht (un)dekorativ rumzustehen?
Er ist Schuleiter mit entsprechenden Berechtigungen und fertig.



Zitat (von Katja89):
Muss Rechtsbeihilfe vor oder nach dem einschalten eines Anwaltes gestellt werden?

Für bedürftige Menschen gibt es Beratungshilfe und bei Bedarf Prozesskostenhilfe.
Den Antrag auf Beratungshilfe sollte man vor dem aufsuchen des Anwaltes stellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1719 Beiträge, 376x hilfreich)

Nun kenne ich das Bundesland nicht. In MV kann der Schulleiter max. für 3 Tage einen Schulausschluss erklären.
Wenn schon zweimal innerhalb nur eines Schuljahres ein 10-tägiger Schulausschluss verhängt wurde, waren die vorangegengenen Maßnahmen
(
* das pädagogische Gespräch,
* gemeinsame Absprachen,
* die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
* die Eintragung in das Klassenbuch,
* der mündliche oder schriftliche Tadel,
* der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
* die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
* die vorübergehende Einziehung von Gegenständen
)
anscheinend erfolglos und es gab massivere Vorfälle als die hier geschilderten.

Ich vermute mal, dass es das pubzitäre Alter ist, aber auch da lassen sich mit entsprechender Hilfe Lösungen finden.

P.S.: Die Überweisung in eine andere Schule, als sozusagen letzter "Schuss vor den Bug", erfolgt i.d.R. durch die Schulbehörde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
anscheinend erfolglos und es gab massivere Vorfälle als die hier geschilderten.

Statt "und" wäre ein "oder" passender.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1719 Beiträge, 376x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Statt "und" wäre ein "oder" passender.

Kann man, da viele Details zur Beurteilung fehlen, aber nicht wirklich diskutieren.
Eine derartige Diskussion wäre vermutlich auch nicht zielführend.

Ich habe den Post so verstanden, dass das von mir bewusst verwendete UND für mich als gerechtfertigt erscheint.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.923 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen