Widerspruch gehen Bußgeld im ÖPVN wegen 3G

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)
Widerspruch gehen Bußgeld im ÖPVN wegen 3G

Hallo zusammen,

angenommen, der Fahrgast X in einer S-Bahn wurde vor 4 Monaten positiv auf COVID getestet (mithilfe PCR), ein Genesenennachweis, der damals noch für 6 Monate ausgestellt wurde, hat er mit und zeigt diesen bei einer Kontrolle vor. Geimpft wurde er nie.
Dieser wird nicht akzeptiert, da der Genesenenststus in Deutschland für ungeimpfte nur noch 3 Monate gilt.
Wäre die Tatsache, dass Deutschland zur EU gehört, wo der Genesenenstatus 6 Monate gilt, eine relevante bzw. vielversprechende Begründung eines Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid? Wenn nicht, gäbe es eine bessere bzw. ergänzende Begründung, wie z. B. dass es keine Rechtslage dafür gibt, dass RKI für die Verkürzung des Genesenenstatus zuständig sein sollte?

Danke

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Wäre die Tatsache, dass Deutschland zur EU gehört, wo der Genesenenstatus 6 Monate gilt, eine relevante bzw. vielversprechende Begründung eines Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid?
Nein.

Zitat (von go353057-82):
Wenn nicht, gäbe es eine bessere bzw. ergänzende Begründung, wie z. B. dass es keine Rechtslage dafür gibt, dass RKI für die Verkürzung des Genesenenstatus zuständig sein sollte?
Nein.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47643 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Wäre die Tatsache, dass Deutschland zur EU gehört, wo der Genesenenstatus 6 Monate gilt, eine relevante bzw. vielversprechende Begründung eines Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid?


Nein

Zitat (von go353057-82):
Wenn nicht, gäbe es eine bessere bzw. ergänzende Begründung, wie z. B. dass es keine Rechtslage dafür gibt, dass RKI für die Verkürzung des Genesenenstatus zuständig sein sollte?


Ja, siehe Beschluss des VG Osnabrück vom 04.02.2022 (Az.: 3 B 4/22)

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wer hat den Bußgeldbescheid ausgestellt?

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#4
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wer hat den Bußgeldbescheid ausgestellt?


Ich weiß leider nicht, wer das machen würde. Der ÖPVN - Betreiber? Eine Behörde?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Der ÖPVN - Betreiber? Eine Behörde?

Oder ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Der ÖPVN - Betreiber?

Ein ÖPNV-Betreiber kann gerne einen Bußgeldbescheid ausstellen. Als Betroffener muss man dieses Bußgeld nicht zahlen, da ein ÖPNV-Betreiber keine hoheitlichen Rechte besitzt und dieser Bußgeldbescheid nur das Papier Wert ist, auf dem Dieser steht.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47643 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ein ÖPNV-Betreiber kann gerne einen Bußgeldbescheid ausstellen. Als Betroffener muss man dieses Bußgeld nicht zahlen, da ein ÖPNV-Betreiber keine hoheitlichen Rechte besitzt und dieser Bußgeldbescheid nur das Papier Wert ist, auf dem Dieser steht.


Daher wird ein ÖPNV-Betreiber auch niemals einen Bußgeldbescheid ausstellen. Der ÖPNV-Betreiber kann lediglich die Beförderung verweigern und den Fahrgast anzeigen. Der Bußgeldbescheid kommt dann von der zuständigen Bußgeldbehörde.

Zitat (von hh):
Ja, siehe Beschluss des VG Osnabrück vom 04.02.2022 (Az.: 3 B 4/22)


Das VG-Berlin hat am 16.02.2022 (Az.: VG 14 L 24/22) einen vergleichbaren Beschluss gefasst.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich sehe das alles etwas differenzierter.

Was der ÖPNV zusätzlich neben den üblichen Beförderungskosten erheben darf, das ergibt sich aus den Beförderungsbedingungen. Das kann individuell variieren. Darüber hinaus dürfen auch seitens des Betreibers zusätzlich öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben werden, wenn er ein sog. Beliehener ist, also von der öffentlichen Hand ausdrücklich die Befugnis eingeräumt bekommen hat.

wirdwerden

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Was der ÖPNV zusätzlich neben den üblichen Beförderungskosten erheben darf, das ergibt sich aus den Beförderungsbedingungen. Das kann individuell variieren.


Nicht Alles, was so in Beförderungsbestimmungen steht, ist gerichtlich auch durchsetzbar. ÖPNV-Betreiber mögen es gar nicht, wenn ein Gericht die Beförderungsbestimmungen durchleuchtet.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Dieser wird nicht akzeptiert, da der Genesenenststus in Deutschland für ungeimpfte nur noch 3 Monate gilt.
Bis X herausgefunden hat, dass sein Nachweis längst ungültig ist, kommt evtl. ein Bußgeldbescheid. Dann sollte X dieses Bußgeld bezahlen.
Alles andere wird nur teurer.

Für ungeimpfte Personen bleibt die 90-Tage-Regelung in Kraft.
Zu empfehlen ist außerdem, dass X sich zeitnah *freitesten* lässt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47643 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für ungeimpfte Personen bleibt die 90-Tage-Regelung in Kraft.


Mindestens zwei Gerichte haben diese Regelung als verfassungswidrig eingestuft. Auf Grundlage einer verfassungswidrigen Regelung darf kein Bußgeld erhoben werden.

Ich halte die Regelung auch für verfassungswidrig und zwar aus formellen Gründen. Daher kommt es gar nicht darauf an, ob es eine medizinische Begründung für die Regelung gibt.

Zitat (von Anami):
Dann sollte X dieses Bußgeld bezahlen.
Alles andere wird nur teurer.


Darauf würde ich keine Wette eingehen.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mindestens zwei Gerichte haben diese Regelung als verfassungswidrig eingestuft
Sind diese Entscheidungen rechtskräftig geworden?
Zitat (von hh):
Darauf würde ich keine Wette eingehen.
Ich wette bei solchen Fragen auch nicht.

Aber du hast Recht.
Man kann Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben, wenn er dann da ist. Man kann sich Begründungen zusammensuchen. Man kann nach Ablehnung des Einspruchs auch klagen.
Schließlich sind unsere verfassungsmäßigen Grundrechte in dieser Beziehung nicht eingeschränkt. Die Gerichte nehmen auch solche Klagen an und entscheiden dann entsprechend.

Evtl. liest man mal was darüber.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47643 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sind diese Entscheidungen rechtskräftig geworden?


Das weiß ich nicht.

Die Begründung, dass es verfassungswidrig ist, das RKI über freiheitsbeschränkende Maßnahmen entscheiden zu lassen halte ich für gut nachvollziehbar. So ein Beschluss war aus meiner Sicht ein Anfängerfehler der neuen Regierung.

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#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich darf mal ein Beispiel bringen: http://https://www.google.com/amp/s/www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berlin-verstoesse-gegen-3g-bvg-verhaengt-in-220-faellen-strafen-li.201642.amp Das derlei von einem Gericht aufgehoben worden sei, habe ich dagegen noch nicht gehört.

Das ist kein "Bußgeld", sondern eine Vertragsstrafe...

"Wer mitfahren will, muss entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein. Die 3G-Regel gilt auch in Bussen und Bahnen. Wer nicht nachweisen kann, dass er sie erfüllt, muss seit einer Woche in den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) mit 50 Euro Vertragsstrafe rechnen."

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
"Wer mitfahren will, muss entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein. Die 3G-Regel gilt auch in Bussen und Bahnen. Wer nicht nachweisen kann, dass er sie erfüllt, muss seit einer Woche in den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) mit 50 Euro Vertragsstrafe rechnen."


Das Verkehrsunternehmen kann aber keinen (vollstreckbaren) Bußgeldbescheid ausstellen, um diese EUR 50 einzutreiben. Stattdessen müsste das Verkehrsunternehmen zivilrechtlich gegen den Fahrgast vorgehen. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Verkehrsunternehmen diese Art der Vertragsstrafe gerichtlich prüfen lassen möchte - eben wenn bereits einige Gerichte die RKI-Bestimmungen gekippt hatten.

Und dann ist auch die Frage, ob das Verkehrsunternehmen den Begriff "3G-Regel" ausreichend in den Bestimmungen erklärt hat.

-- Editiert von vundaal76 am 25.02.2022 12:40

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