Widerspruch per FAX

25. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)
Widerspruch per FAX

Guten Tag,

reicht es, einen Widerspruch, der schriftlich erfolgen muss, per FAX zu versenden?

Ich habe eben gelesen, dass es nicht anerkannt wird, wenn das Schriftstück nach dem Gesetz schriftlich gemacht werden, was bei einem Widerspruch der Fall ist.

Ich ging davon aus, dass es zulässig, weil es bei dem Einreichen einer Klage auch ausreichend ist.

Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nebenderspur
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 28x hilfreich)

Nach § 70 VwGO ist Schriftform erforderlich. Das geht allerdings im Verwaltungsverfahren nicht soweit wie die Schriftform wie zB im Zivilrecht. Deshalb kann ein Widerspruch grundsätzlich auch per Telefax erhoben werden, wenn erkennbar ist, dass das Schreiben zweifelsfrei vom Widerspruchsführer stammt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist. Die Schriftform ist hier kein Selbstzweck, so dass auch eine Einlegung per Telefax ausreichend ist.

Was allerdings die Beweiskraft eines Sendeprotokolls angeht, so ist die sehr gering, weil mit dem Sendebericht lediglich die Absendung dokumentiert wird, nicht aber, ob das Fax beim Empfänger angekommen, geschweige denn, mit welchem Inhalt es diesen erreicht hat. Das Sendeprotokoll begründet somit keinen Beweis und auch keinen Anscheinsbeweis, es beweist also eigentlich gar nichts.

Wer auf Nummer sichergehen will, verzichtet lieber auf das Fax, oder er sendet das Fax mit dem Hinweis "vorab per Telefax", wenn die Frist zu verstreichen droht, gleichzeitig mit dem Hinweis, dass das Original nochmal per Post versandt wird.

22x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Ich habe gehört, dass eine Email (ohne Signatur od. Unterschrift) ausreicht. um eine Widerspruchsfrist zu waren und dass die Behörde dann aber einen schriftlichen Widerspruch nachfordern kann. Stimmt das?

Was wurde die Behörde machen, wenn man schreibt, dass man die Begründung nachreicht? - Sie wird wohl nicht ewig darauf warten, bevor sie über den Widerspruch entscheidet.

88x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nebenderspur
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 28x hilfreich)

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer
Entscheidung vom 11.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 1537/07 .NW
Quelle: JURIS

Leitsatz

1. Ein Widerspruch ist nicht wirksam „zur Niederschrift“ erhoben, wenn der Betroffene bei der Behörde anruft oder persönlich vorspricht und darauf vertraut, dass darüber bei der Behörde ein Aktenvermerk gefertigt werde.(Rn.19)

2. Die wirksame Einlegung eines elektronischen Widerspruchs setzt voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs. 1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dem per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch kommt keinerlei Rechtswirkung zu.(Rn.24)

3. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Widerspruchsführer über die Form des Widerspruchs korrekt belehrt worden ist. Ein eventuelles Mitverschulden der Behörde scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Widerspruchsführer innerhalb der Widerspruchsfrist auf den Formmangel hingewiesen worden ist. (Rn. 29)

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
michael paul
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Guten Tag.
Zu ihrer Antwort die sie Hier schreiben nachfolgend

Was allerdings die Beweiskraft eines Sendeprotokolls angeht, so ist die sehr gering, weil mit dem Sendebericht lediglich die Absendung dokumentiert wird, nicht aber, ob das Fax beim Empfänger angekommen, geschweige denn, mit welchem Inhalt es diesen erreicht hat. Das Sendeprotokoll begründet somit keinen Beweis und auch keinen Anscheinsbeweis, es beweist also eigentlich gar nichts.

mußss ich ihnen wiedersprechen laut BGH von 2006 und 2007 ist jedes schreiben sei es per e-Mail -oder Fax zulässig,da wenn zu erkennen ist was ja meistens auch der fall ist Datum Uhrzeit wie immer der Absender und die Unterschrieft vom ersteller zu erkennen ist wer es geschrieben hat ,jedes Gericht ist verpflichtet den Betroffenen darauf zuhören Rechtliches gehör ist an jedem gericht Zwang was aber nie eingehalten wird.
Aber ab 2010 werden die gerichte sich damit zufrieden geben müssen die neue verordnung das alles per e-mail geschrieben sowei auch beantwortet werden muss ab Juni dieses jahres ist jedes gericht jede behörde dazu verpflichtet .soll aber nur ein kleiner hinweis sein das nicht der zeitpunkt wan das gericht einen Wiederspruch auf den Tisch bekommt sonder wann es eingeht am gericht Datum und die Uhrzeit ist vorgeschrieben an jedem gericht und somit ist jeder Wiederspruch -Einspruch was auch immer erlaubt nur die gerichte halten sich nie daran die hat der BGH in meinem Fall beschlossen und mir recht gegeben somit sind schon einiege gericht zum Erstaunen gekommen das ich meine beschwerden alle damit erfolgreich gewonnen habe.es leigt aber auch viel an den Mitarbeitern im vorzimmer die es anders sehen und die Feler machen. Mfg

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

bei einer email kann man aber nicht zweifelsfrei nachweisen, dass diese vom richtigen Absender kommt.

Die wenigsten Behörden nutzen die digitale Signatur nach elektronischem Signaturengesetz und noch weniger Privatpersonen haben die enttsprechende Anmeldung vorgenommen.

Warum gehts trotzdem? Weil nicht alle Angestellten und Beamte nur den Sessel warm halten sondern auch mal den Telefonhörer in die Hand nehmen und der Sache nachgehen.

und weil es § 25 VwVfG gibt, Behörden stellen sich nicht stur nur kann der mündige Bürger auch mal rechtzeitig reagieren und nicht alles auf den letzten Pfiff machen.

Ich kann das nicht verstehen warum man die Widerspruchsfrist ausreizt wenn einem die Sache als solches wichtig ist.

quote:<hr size=1 noshade>Was wurde die Behörde machen, wenn man schreibt, dass man die Begründung nachreicht? - Sie wird wohl nicht ewig darauf warten, bevor sie über den Widerspruch entscheidet.
<hr size=1 noshade>


Zur Wahrung der Frist recht es, i.d.R erfolgt dann ein Schreiben in dem dem Widerspruchsführer eine Frist für die Begründung gegeben wird ansonsten wird das Verfahren fortgeführt.

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-- Editiert am 18.01.2010 08:54

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ michael paul,

sie sollten nicht auf einen alten Beitrag antworten, da die Antworten dem Fragesteller sicherlich nicht mehr helfen.

So wird nur unnütz Zeit mit dem Lesen alter Beiträge verschwendet.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
ist jedes schreiben sei es per e-Mail -oder Fax zulässig,da wenn zu erkennen ist was ja meistens auch der fall ist Datum Uhrzeit wie immer der Absender und die Unterschrieft vom ersteller zu erkennen ist wer es geschrieben hat


Bei Email dürfte es schon an der Beweisbarkeit des Zugangs fehlen.

Im übrigen wäre es hilfreich, wenn du auch mal ein paar Satzzeichen verwendetest.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

@Maverich
Herr Tom aus K. bekommt seinen Steuerbescheid mit einer ein monatigen Widerspruchsfrist.

Und schickt von seiner eMail mobbydick9911@bezahlfürmich.de den Widerspruch zu seinem Steuerbescheid.....

Nu sag mal bitte um man so etwas ernst nehmen soll? :)

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4x Hilfreiche Antwort

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