Widerspruch wo einlegen? IHK-Beitrag

2. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)
Widerspruch wo einlegen? IHK-Beitrag

Hallo zusammen!


Kurz und knapp: A ist der Ansicht, er wäre kein IHK-Mitglied weil er kein Gewerbe betreibt. IHK ist der Ansicht, A wäre IHK-Mitglied und berechnet deshalb einen Beitrag. IHK sendet dem A einen Beitragsbescheid. Laut beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Widerspruch an die IHK selbst zu richten. Laut Rechtsbehelfsbelehrung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

A sendet an IHK ein Schreiben mit Begründung, dass dieser Bescheid nicht rechtmäßig ist. (A wertet dieses Schreiben als Widerspruch.)
VIHK antwortet mit einem Standartbrief, und will im Endeffekt das Geld trotzdem haben.

Was für Möglichkeiten hat A jetzt? Wenn A das Geld bezahlt - weil Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung hat - dann zappelt die IHK ja gar nicht mehr. Wie kommt A dann an sein Geld wieder dran?

Von Verkerhsordnungswidrigkeiten kenne ich das so, dass ich Widerspruch bei der Behörde einlege und dann abwarte. Irgendwann kommt dann ein Brief von einem Gericht. Aber wie ist es jetzt in diesen Fall?


Vielen Dank für Eure Antworten!

Schöne Grüße

Opakueken

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
A ist der Ansicht, er wäre kein IHK-Mitglied weil er kein Gewerbe betreibt.

Was macht A denn?

Denn bevor man hier Energie verschwendet, sollte man diese Ansicht eventuell mal hinterfagen.



quote:
Wie kommt A dann an sein Geld wieder dran?

Klagen



quote:
Irgendwann kommt dann ein Brief von einem Gericht.

Meines Wissens nach sind die IHK befugt den Vollstreckungsbeamten ohne zwischenschritte zu beauftragen.



-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für die Auskunft!! Wo müsste A denn klagen und auf was? Auf Korrektur des Bescheids oder auf Herausgabe des Geldes oder auf was?

A hat Einkünfte bei der Steuer angegeben, welche er nicht hätte angeben müssen. Dabei handelt es sich um zwei Geldzahlungen, von jeweils sehr nahen Verwandten von A, für durchgeführte Renovierungsarbeiten.


Ja, die können gleich vollstrecken. Das weiß ich. Und deshalb kümmer ich mich ja auch draum :-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Du klagst vor dem Verwaltungsgericht. Wieso musst du denn zahlen. Kleinbetriebe zahlen doch eh nichts, ein Großer würde sich daran nicht stören.

Solange du ein "Gewerbe" angemeldet hast bist du Pflichtmitglied. Es gibt genug "Totalverweigerer" im Netz die auch nicht durchkamen.

Uwe

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)


A hat gar kein Gewerbe angemeldet und erfüllt sonst auch nicht die Anforderungen gemäß §2 IHKG, für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft.

Aber auf was kann A denn klagen, vor dem Verwaltungsgericht?

Schöne Grüße

Opaküken

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)


A hat gar kein Gewerbe angemeldet und erfüllt sonst auch nicht die Anforderungen gemäß §2 IHKG, für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft.

Aber auf was kann A denn klagen, vor dem Verwaltungsgericht?

Schöne Grüße

Opaküken

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)


A hat gar kein Gewerbe angemeldet und erfüllt sonst auch nicht die Anforderungen gemäß §2 IHKG, für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft.

Aber auf was kann A denn klagen, vor dem Verwaltungsgericht?

Schöne Grüße

Opaküken

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
A hat Einkünfte bei der Steuer angegeben, welche er nicht hätte angeben müssen. Dabei handelt es sich um zwei Geldzahlungen, von jeweils sehr nahen Verwandten von A, für durchgeführte Renovierungsarbeiten.


++

quote:
hat gar kein Gewerbe angemeldet


= Erklär doch mal wie die drauf kommen.

Du klagst gegen den Bescheid der IHK:

Uwe

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

Und was für einen konkreten Antrag muss A stellen? Etwa die IHK zu verurteilen den Bescheid zurückzuziehen oder?


Die kommen darauf, weil das Finanzamt denen Einkünfte von mir mitgeteilt hat.

Schöne Grüße

Opakueken

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Die kommen darauf, weil das Finanzamt denen Einkünfte von mir mitgeteilt hat.


Meist du der Richter hat auch Lust dir jedes Wort aus der Nase zu ziehen. Die hattest gewerbliche Einkünfte, kein Gewerbe angemeldet und bist bei besch.... auf die Nase gefallen.

Die IHK will was ab und die Krankenkassen wird wohl die nächste sein.

Lohnt es sich wegen der IHK Beiträge zu klagen.

Dein Antrag: Nennt man Klageschrift... "Ich will nicht zahlen und will kein Mitglied bin sein" wäre schon ausreichend

Uwe



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
opakueken
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

Oweh, Uwe! Hoffentlich bist du nicht der Richter beim Verwaltungsgericht.

Nein! Den Antrag des A nennt man nicht Klageschrift, sondern seine Klageschrift enthält einen Antrag. Und was genau A beantragen muss, wollte ich hier unter anderem erfragen.

quote:
Meist du der Richter hat auch Lust dir jedes Wort aus der Nase zu ziehen. Die hattest gewerbliche Einkünfte, kein Gewerbe angemeldet und bist bei besch.... auf die Nase gefallen.
Die IHK will was ab und die Krankenkassen wird wohl die nächste sein.


Nein, definitiv nicht. A erfüllt definitiv nicht die Anforderungen für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft, gemäß §2 IHKG. Insbesondere hatte A keine gewerblichen Einkünfte und betrieb noch nicht mal ein Gewerbe.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Insbesondere hatte A keine gewerblichen Einkünfte

Da sind einige Leute bei staatlichen Stellen ja definitiv anderer Ansicht...



quote:
A hat Einkünfte bei der Steuer angegeben, welche er nicht hätte angeben müssen.

Wenn die Zahlungen Kostenerstattungen waren und bei der Steuererklärung falsch angegeben wurden, hat A ja hoffentlich gegen den Steuerbescheid Widerspruch eingelegt und dies korrigieren lassen?

Wie hat A diese erklärt und in welcher Höhe?






-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Und was genau A beantragen muss, wollte ich hier unter anderem erfragen.

A möchte den Pflichtbeitrag nicht bezahlen da A definitiv nicht die Anforderungen für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft erfüllt (§2 IHKG).
Insbesondere hatte A keine gewerblichen Einkünfte und betrieb noch nicht mal ein Gewerbe.

Als Beweis legt A eine Kopie des korrigierten Steuerbescheides bei.



-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.238 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen