Wohnsitz 2 Jahre lang nicht angemeldet - nie länger als 6 Monate dort gewohnt

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnsitz 2 Jahre lang nicht angemeldet - nie länger als 6 Monate dort gewohnt

Hallo,
Eine Person Mietet schon seit über 2 Jahren eine Wohnung, hat sich aber dort nie angemeldet weil Sie nie länger als 6 Monate am Stück dort gewohnt hat. Nun möchte sie sich gerne anmelden, hat aber Angst eine Strafe zahlen zu müssen, weil der Vermieter auf die Wohnungsgeberbescheinigung natürlich das Einzugsdatum von vor über 2 Jahren eintragen würde. Ist diese Angst berechtigt oder kann man das auf dem Einwohnermeldeamt einfach so erklären?
Alternativ: Darf/muss der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung für das Datum des letzten Einzugs ausstellen?
Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Schmiedl):
Ist diese Angst berechtigt

Ja



Zitat (von Schmiedl):
kann man das auf dem Einwohnermeldeamt einfach so erklären?

Schwer vorstellbar.
Aber da wir nicht wissen welche "einfachen" Erklärungen die Person für das Amt hätte, können wir das nicht beurteilen.



Zitat (von Schmiedl):
Darf/muss der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung für das Datum des letzten Einzugs ausstellen?

Das Einzugsdatum ist Pflicht, also muss er.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
hat aber Angst eine Strafe zahlen zu müssen,


Die Angst ist berechtigt, obwohl es letztlich vom Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt abhängt, ob der das überhaupt anzeigt.

Wenn ein Bußgeld verhängt wird, dann sollte man bei einer freiwilligen Nachholung der Meldung mit etwa 100€ rechnen.

Zitat:
oder kann man das auf dem Einwohnermeldeamt einfach so erklären?


Das kann man natürlich versuchen. Vielleicht wird die Erklärung auch akzeptiert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Schmiedl):

Eine Person Mietet schon seit über 2 Jahren eine Wohnung, hat sich aber dort nie angemeldet weil Sie nie länger als 6 Monate am Stück dort gewohnt hat.

Hat die Person denn in der anderen Zeit woanders gewohnt und war dort gemeldet?

Grundsätzlich gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (§17 BMG)

Aber eben auch: Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. (§27 BMG)

Das bedeutet: wenn die Person in dieser Zeit an einem anderen Wohnsitz gemeldet war und die besagte Wohnung für nicht länger als jeweils 6 Monate bezogen hat, war eine Anmeldung nicht erforderlich.
Zitat:

Nun möchte sie sich gerne anmelden, hat aber Angst eine Strafe zahlen zu müssen, weil der Vermieter auf die Wohnungsgeberbescheinigung natürlich das Einzugsdatum von vor über 2 Jahren eintragen würde. Ist diese Angst berechtigt oder kann man das auf dem Einwohnermeldeamt einfach so erklären?

Ganz generell gilt: die Meldebehörden möchten gern ihre Register auf korrektem Stand haben. (Allein schon, weil die Gemeinden gemäß der Einwohnerzahl diverse Zuwendungen von Bund, Land und Kreis bekommen. Und die Länder vom Bund.)

Kommt also ein Bürger und möchte einen Verstoß gegen die Meldepflicht korrigieren, dann stößt das im Regelfall auf Wohlwollen. Bußgelder sind möglich, aber selten, die gibt's eher dann, wenn die Meldebehörde von allein drauf gekommen ist...
Zitat:

Alternativ: Darf/muss der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung für das Datum des letzten Einzugs ausstellen?

Kann man so nicht beantworten.

"Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Das Unterlassen einer Bestätigung des Einzugs oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000 € geahndet werden."

Steht auf dem Formular, zwar ohne Angabe der entsprechenden Gesetzesvorschrift, aber ich vermute stark, daß es eine solche gibt.

Wenn die Wohnung bereits seit zwei Jahren gemietet ist, wird sich der Vermieter fragen lassen müssen, wieso er meint, eine Bestätigung des Einzugs erst jetzt auf ein aktuelles Datum zu datieren.
Wenn er dann sagen kann: gemietet seit 2 Jahren, aber meldepflichtig bewohnt erst seit vor 14 Tagen, dann ist alles okay.

-- Editiert von eh1960 am 23.09.2018 00:26

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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