Wohnsitz ändern, danach wieder in alten Wohnsitz

1. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)
Wohnsitz ändern, danach wieder in alten Wohnsitz

Hallo, ich lebe in einer Wohnung zur Miete in Stadt A, nun hat sich ergeben, dass in meiner Heimatstadt B eine zeitlich begrenzte Anstellung frei wird, die ich gerne besetzen würde.
Da Stadt A und Stadt B 200km entfernt liegen würde ich für die Zeit der Anstellung (9 Monate) wieder bei meinen Eltern in Stadt B einziehen und müsste mich dort ja auch anmelden.

Ich möchte meine Wohnung in Stadt A solange weiter behalten, da ich mit der Wohnung sehr zufrieden bin und zu dem Mietpreis heute keine gleichwertige Wohnung mehr finden würde.

Ich würde also nach den 9 Monaten wieder in meine Wohnung zurück ziehen und mich dort wieder anmelden.
Allerdings bin ich ja kein neuer Mieter, könnte es da Probleme geben mit der Wohnungsgeberbestätigung?
Wie sollte man in diesem Fall am besten vorgehen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du hast eine gültige Meldeadresse (Wohnung A), die Wohnung A gibst Du nicht auf.

Du must Dich nicht ummelden, wenn Du zeitweise woanders nächtigst (Freundin/ Eltern/Wohnwagen oder so).

Aber Du kannst für die Zeit bei den Eltern doch einen Zweitwohnsitz anmelden, sofern nötig.

Berry

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

Aber Du kannst für die Zeit bei den Eltern doch einen Zweitwohnsitz anmelden, sofern nötig. Es ist nötig, da der Aufenthalt absehbar länger als 6 Monate dauert (§ 27(2) BMG). Und es könnte durchaus Probleme geben bezüglich der Frage, was HWS und was ZWS ist: Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. So steht es in § 21(2) BMG. Das ließe sich aber lösen, indem man bei den Eltern den HWS und in A den ZWS nimmt und nach 9 Monaten meldet man den HWS wieder ab und macht den ZWS zum neuen HWS.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

Nachtrag: Mit 2 Wohnsitzen schließt man evtl. Bekanntschaft mit der Zweitwohnsitzsteuer, die es in vielen dt. Gemeinden gibt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte meine Wohnung in Stadt A solange weiter behalten, da ich mit der Wohnung sehr zufrieden bin und zu dem Mietpreis heute keine gleichwertige Wohnung mehr finden würde.


Klar, das ist auch völlig unproblematisch. Für die Meldevorschriften, einfach beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachfragen, wie du dich an-/ummelden musst und ggfs. ist eine Zweitwohnsteuer fällig.

Ansonsten gilt wie oben schon genannt der § 27(2) BMG - du bist länger als 6 Monate in der Elternwohnung, du musst das also melden.

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