Zweitwohnsitz oder noch Besuch?

27. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.01.2021 20:25:50
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweitwohnsitz oder noch Besuch?

Hallo alle zusammen,

ich würde gerne wissen, ob ich in diesem Fall einen Zweitwohnsitz anmelden muss?

Ich wohne in Stadt X, dort ist mein Hauptwohnsitz. Meine Mutter wohnt dort (wohne aber nicht bei ihr), die meisten meiner Freunde & meine Uni ist circa 50 km entfernt (auch wenn sie wegen Corona im Moment zu hat). Habe erst im Studentenwohnheim in der Uni-Stadt gewohnt, aber bin aufgrund Corona dort ausgezogen.

In Stadt Y, dort wo mein Vater wohnt, habe ich im Moment einen Nebenjob (Verdienst circa 1200 brutto bei 3 Tagen Arbeit in der Woche, 5 Tage in den Semesterferien). Ich übernachte eine Nacht in der Woche bei meinem Vater. Den dritten Tag arbeite ich in der Regel von zuhause aus & muss daher nicht anwesend sein. Stadt X und Y sind circa 160 km voneinander entfernt.

Muss ich hier schon einen Zweitwohnsitz anmelden, was ich eigentlich nicht möchte oder bin ich sozusagen nur zu Besuch? Ich komme abends um 18 Uhr und gehe am nächsten Morgen um circa 8 Uhr...
Mir ist natürlich klar, dass diese vier Nächte in der Woche so oder so niemand überprüfen kann. Ich frage mich nur, wie das ist, weil ich die Stelle ja in Stadt Y habe?

-- Editiert von Moderator am 27.12.2020 14:14

-- Thema wurde verschoben am 27.12.2020 14:14

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Larabara):
Muss ich hier schon einen Zweitwohnsitz anmelden,

Ja, da man eindeutig nicht zu Besuch ist.



Zitat (von Larabara):
Mir ist natürlich klar, dass diese vier Nächte in der Woche so oder so niemand überprüfen kann.

Wie kommt man zu der lebensfernen Theorie?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.01.2021 20:25:50
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wieso bin ich bei vielleicht 48 h im Monat nicht mehr nur zu Besuch? Darf man nicht 6 Wochen im Jahr zu Besuch sein? Wenn ich die Tage zusammenrechne, wäre ich ja unter dieser Zeit.
Ansonsten bin ich nie dort & habe auch praktisch keine Verbindung mit dem Ort. Die Stelle habe ich nur angenommen, da ich sehr großes Interesse an der Firma habe... Also im Hinblick auf eine Festanstellung mal.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Larabara):
Wieso bin ich bei vielleicht 48 h im Monat nicht mehr nur zu Besuch?

Weil man sich nie dort zum Zwecke des Besuchs aufhält. Von daher kann man sich die - sowieso nutzlose - Stundenzuammenrechnerei sparen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12303.01.2021 20:25:50
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, aber wäre das nicht reine Unterstellung, dass ich nicht zu Besuch bin? Könnte ja auch sein, dass ich beides verbinde.... Einen Haushalt habe ich dort natürlich überhaupt nicht. Ich komme mit der Reisetasche, schlafe auf dem Sofa und gehe am nächsten Morgen wieder. Habe weder ein eigenes Bad, Küche noch Möbel dort. Ich hätte an sich auch die Option immer Home Office zu machen. Dass ich also gezwungenermaßen dort übernachte, könnte ich widerlegen.
In jedem Fall habe ich aber gelesen, dass eine Wohnung erst nach sechs Monaten als Zweitwohnung gilt. Meine Stelle geht eh nur neun Monate. Das heißt, es würde sich wenn dann nur um drei Monate handeln, richtig? Ich würde aber so oder so nicht jede Woche fahren. Z.B. jetzt nach Weihnachten bin ich bis Mitte Januar nur im Home Office, da ich wegen Corona erstmal nicht ins Büro will. Wenn ich für die Uni viel zu tun habe, fahre ich die weite Strecke auch nicht usw. An Ostern bleibe ich wegen Corona wieder daheim usw. Also kurz gesagt: Ich wäre eigentlich nur sechs Wochen in den Semesterferien durchgehend dort. Aber sechs Wochen sind ja nun wirklich ein Besuch, oder? Am Wochenende wäre ich teilweise ja auch dort.
Und wenn keine Semesterferien sind, bin ich auch nicht jede Woche dort... Urlaub habe ich ja auch noch.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Naja, aber wäre das nicht reine Unterstellung, dass ich nicht zu Besuch bin?


Nein, dass der Zweck Deines Aufenthaltes nicht Vorrang der Besuch ist, ist doch offensichtlich.

Zitat:
Könnte ja auch sein, dass ich beides verbinde.


Klar kann das sein, jedoch ist der Besuch untergeordnet.

Zitat:
Ich komme mit der Reisetasche, schlafe auf dem Sofa und gehe am nächsten Morgen wieder.


Also ganz klar kein Besuch, nicht einmal untergeordnet.

Zitat:
Habe weder ein eigenes Bad, Küche noch Möbel dort.


Das spielt keine Rolle.

Zitat:
In jedem Fall habe ich aber gelesen, dass eine Wohnung erst nach sechs Monaten als Zweitwohnung gilt.


Das ist richtig und ergibt sich aus § 27 Abs. 2 BMG

Zitat:
Meine Stelle geht eh nur neun Monate.


Neun Monate sind aber mehr als 6 Monate.

Zitat:
Das heißt, es würde sich wenn dann nur um drei Monate handeln, richtig?


Nein, bei 9 Monate gilt der Befreiungstatbestand nach § 27 Abs. 2 BMG nicht, so dass man sich nach § 17 Abs. 2 BMG innerhalb von 2 Wochen mit Zweitwohnsitz anmelden muss.

Zitat:
Ich würde aber so oder so nicht jede Woche fahren.


Das spielt keine Rolle.

Zitat:
Aber sechs Wochen sind ja nun wirklich ein Besuch, oder?


Du bist dort wegen des Studiums und nicht weil Du Deinen Vater besuchen möchtest. Es kommt gar nicht auf die Dauer Deines Aufenthaltes an, sondern nur auf den Grund Deines Aufenthaltes.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.01.2021 20:25:50
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, sechs Monate lang kann ich dann also ohne Probleme dort übernachten einmal in der Woche, richtig? Wenn ich in den Semesterferien praktisch sechs Wochen am Stück zu Besuch bin, interessiert das niemand, da es ja deutlich unter sechs Monate ist, oder?
Die letzten drei Monate mache ich dann eben nur Home Office oder fahre hin- und her. Bzw. im letzten Monat nehme ich eh noch Urlaub, so dass es eigentlich nur gut zwei Monate sind. Dann müsste es ja passen, oder?

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12303.01.2021 20:25:50
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wenn ich sonst im Internet recherchiere finde ich immer nur, dass man sechs Monate, egal zu welchen Zwecken man da ist, eine Zweitwohnung nicht anmelden muss. Wenn Corona so weiter geht & die Zahlen aufgrund der Feiertage noch mehr steigen, wäre ich Januar und wahrscheinlich auch noch Februar eh nur im Home Office. Dann wäre ich ja eh unter den 6 Monaten. Ich habe ja keinerlei Mietvertrag. Oder sehe ich hier etwas falsch?!
Ich werde am Montag einfach beim Einwohnermeldeamt anrufen & nachfragen, aber trotzdem vorab noch die Frage.

-- Editiert von Larabara am 03.01.2021 09:40

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Also wenn ich sonst im Internet recherchiere finde ich immer nur, dass man sechs Monate, egal zu welchen Zwecken man da ist, eine Zweitwohnung nicht anmelden muss.


Das stimmt ja auch und steht so in § 27 Abs. 2 BMG. Du bist aber nach eigener Aussage 9 Monate dort.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.246 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen