hallo, ich hätte da eine frage bzgl. des genehmigungsverfahrens. und zwar muss ja die anhörung ganz normal wie immer stattfinden. nur handelt es sich ja dann beim genehmigungsverfahren des bimschges auch z.b. bei der ermächtigungsgrundlage für die genehmigung eines kraftwerkes um § 4 I Bimschg. Wenn dann die Anhörung danach stattfinden muss, ist dann § 51 BImSchG
einschlägig oder wie immer § 28 VwVfG
?
vielen dank!
anhörung im genehmigungsverfahren bimschg
27. Februar 2008
Thema abonnieren
Frage vom 27. Februar 2008 | 15:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
anhörung im genehmigungsverfahren bimschg
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 1. März 2008 | 18:04
Von
Status: Schüler (382 Beiträge, 85x hilfreich)
§ 51 BImSchG
findet - wie zutreffend festgestellt - im Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG
Anwendung, wobei die dortige Verfügung ausschließlich deklaratorisch in Bezug auf § 28 VwVfG
zu verstehen ist.
Die Verfahrensvorschriften des § 28 VwVfG
finden somit Anwendung.
- cand. jur. -
#2
Antwort vom 2. März 2008 | 11:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
vielen dank
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