materiell-rechtliche Ausschlussfrist

9. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Marnic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
materiell-rechtliche Ausschlussfrist

§ 22 APG DVO NRW regelt m. E. eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist:
"Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen."
Im vorliegenden Fall ging der Antrag für den Monat Juli erst am 26.08.2015 und somit verspätet ein.

Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte Frist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt m. E. wegen einer angeblichen Postlaufverzögerung (Antrag wurde angeblich bereits am 03.08.2015 in den Briefkasten eingeworfen) nicht in Betracht.
Ist diese Einschätzung richtig?

Ich hoffe auf Antworten,
vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
shenja
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 98x hilfreich)

Der Antrag ist bis zum 15. des Folgemonats zu stellen. Ist er am 15. nicht da, ist es auch egal warum er nicht da ist. Der Antrag hätte auch per Fax eingereicht werden können. Kann man nachweisen warum der Antrag nicht fristgerecht eingerichtet werden konnte?
Falls wer nicht weiß warum worum es geht - Investitionskostenförderung für Kurzzeitpflege und Tagespflege in NRW.

Shenja

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