unverständliches Juristendeutsch

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)
unverständliches Juristendeutsch

Hallo,

ich bin wahrscheinlich zu doof, um juristischen Text zu verstehen.

Der Fall: Ich habe im Frühjahr 2015 einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2015 für eine im Jahr 2013 verkaufte Wohnung erhalten. Nach einigem Hin und Her hat die Stadt den Bescheid aufgehoben und einen neue ausgestellt, in dem nun auf die eigentliche Grundsteuer verzichtet wird, aber die angefallenen Kosten weiterhin von mir gefordert wurden. Ich war mir eigentlich ziemlich sicher, dass es wohl nicht sein kann, dass ich die Kosten für eine unberechtigt erhobene Steuerforderung zahlen muss und habe deshalb Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt. Heute wurde mir die Stellungnahme der Stadt dazu mitgeteilt:

"Anliegend legen wir die Akten in Kopie vor und beantragen wie folgt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Aufgrund Urlaubsnahme des Unterzeichners und notwendiger Rücksprache mit den Fachämtern bitten wir um Fristverlängerung bis 12.1.2016. Die Dokumente der Akte liegen aufgrund der Digitalisierung nur als Ausdruck bei."

Was heißt das?
In welcher Form existieren denn nun die Akten? Digital oder als Ausdruck?
Kann ich auch die Akten einsehen? Warum wurden mir diese nicht zugeschickt?
Kann es wirklich sein, dass ich die Kosten eines unberechtigt verschickten Bescheids zahlen soll?

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand diesen Brief in verständliches Deutsch übersetzen würde.

Vielen Dank
Cantabene

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
und beantragen wie folgt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Die Stadt bleibt hart und möchte den bisherigen Bescheid aufrechterhalten. Die Stadt möchte, dass du die Gerichtskosten bezahlst.

Zitat:
Aufgrund Urlaubsnahme des Unterzeichners und notwendiger Rücksprache mit den Fachämtern bitten wir um Fristverlängerung bis 12.1.2016. Die Dokumente der Akte liegen aufgrund der Digitalisierung nur als Ausdruck bei."

Eine ausführliche Begründung, weshalb die Stadt den bisherigen Bescheid aufrecht erhalten möchte, wird noch nachträglich eingereicht werden, da der entsprechende Mitarbeiter der städtischen Rechtsabteilung derzeit im Urlaub ist.

Zitat:
In welcher Form existieren denn nun die Akten? Digital oder als Ausdruck?

Es gibt zumindest digitale Akten (auf dem Server der Stadt) und das was der Stellungnahme beiliegt ist ein einfacher Ausdruck der digitalen Akte. (Ob es zusätzlich noch Papier-Akten im Archiv der Stadt gibt, kann man nicht erkennen.)

Zitat:
Kann ich auch die Akten einsehen?

Im Regelfall: Ja.

Zitat:
Warum wurden mir diese nicht zugeschickt?

Weil die Versendung von Akten im Regelfall nur an Anwälte erfolgt. Privatpersonen bekommen im Regelfall nur Einsicht vor Ort. D.h. man muss sich persönlich zur Behörde hinbegeben und darf dort die Akte einsehen (im wahrsten Sinne des Wortes).

Zitat:
Kann es wirklich sein, dass ich die Kosten eines unberechtigt verschickten Bescheids zahlen soll?

Das ist zumindest das, was die Stadt erreichen möchte. Ob es tatsächlich so kommt, entscheidet das Gericht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank. Das war mehr als hilfreich.

Ich möchte in den nächsten Tagen zum Verwaltungsgericht fahren und mir die Akte anschauen. Darf ich dazu einen Fotoapparat mitnehmen und einzelne Seiten abfotografieren?

So wie es aussieht, scheint der Fall ja noch lange nicht abgeschlossen zu sein.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das Verfahren läuft, bis das Gericht ein Urteil gefällt hat.
So ist das nun mal, wenn man klagt.

Einsicht in die Gerichtsakte dürfte wenig sinnvoll sein. Da ist derzeit außer ihrer Klage und der Antwort der Stadt, die Sie ja kennen, nichts drin. Interessanter wäre Ihre Grundsteuerakte bei der Stadt.

Warten Sie aber erstmal ab, was die Stadt noch an Begründung nachreicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was ich mich frage ist, welche Kosten denn durch die Stadt weiter geltend gemacht wurden bzw. was meint der TS mit Kosten.

Für den Erlass von Grundsteuerbescheiden werden nämlich eigentlich keine Kosten erhoben. Da muss also noch mehr passiert sein. Evtl. stand bereits eine Vollstreckung an und diese Kosten werden geltend gemacht.

In einem derartigen Fall könnte es dann tatsächlich sein, dass der TS die Kosten zu tragen hat. Insbesondere wenn er sich im Hinblick auf den Grundsteuerbescheid auf ein Hin und Her mit der Stadt eingelassen hat, ohne das notwendige Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen und evtl. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Die Kosten, die von der Stadt geltend gemacht werden, sind die Bescheidsgebühr (10,- €), die Mahngebühr (5,- €) und die Gerichtsvollzieherkosten (18,- €). Der Gerichtsvollzieher war zwar nicht bei mir, aber angeblich hatte man den schon beauftragt, so dass ich auch den bezahlen soll.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Hm. Wegen 33€ vor dem Verwaltungsgericht eine Klage einreichen, die 105€ Gerichtskosten verursacht?
Verwaltungsrecht ist ohnehin eine Materie, die eher kompliziert ist. Wenn man sich in der Juristerei nicht ziemlich gut auskennt, rate ich von einer Klage ohne anwaltliche Hilfe vor dem Verwaltungsgericht meistens ab.
Ich würde abwarten, was in der noch kommenden Klageerwiderung der Stadt so drinsteht, und mir dann gut überlegen, ob man die Klage nicht doch zurücknimmt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

ich bitte Euch nochmal um fachkundigen Rat.

Von der Stadt habe ich am Freitag einen Anruf erhalten, in dem mir wiederholt versichert wurde, dass ich meine Klage auf jeden Fall verlieren würde. Großzügig, wie sie sind, würden sie mir aber als Vergleich Kostenteilung der Gerichtsgebühren anbieten, wenn ich meine Klage zurücknehmen würde. Im Gegenzug würden sie dann auf ihre Forderung verzichten.

Vom Gericht habe ich inzwischen die Stellungnahme der Stadt erhalten. Darin heisst es:
"Zum Sachstand darf wie folgt mitgeteilt werden:
Die Stadt XXX, also die Beklagte, verzichtet auf die streitgegenständliche Erhebung der Nebenkosten, wie sie im Bescheid der Stadtkasse vom 16.11.2015 gegen den Kläger erhoben wurden. Diese Nebenforderungen entstanden anlässlich der Durchsetztung des Grundsteuerabschlagsbetrages, die mit Bescheid vom 15.2.2015 vom Kläger angefordert wurden. Dieser Abschlagsbetrag auf die Grundsteuer wurde vom Kläger ohnehin nicht gezahlt und mit Berichtigungsbescheid vom 8.2.2015 auch zurückgenommen. Dieser (Teil-)Betrag betreffend die Grundsteuer ist damit von vornherein nicht Streitgegenstand der Klage."

Jetzt frage ich mich natürlich: Ist das wirklich so ein großzügiges Entgegenkommen der Stadt? Was würdet Ihr mir empfehlen?

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Jetzt frage ich mich natürlich: Ist das wirklich so ein großzügiges Entgegenkommen der Stadt?

Zumindest in der Hauptsache gibt die Stadt ja offensichtlich auf und rudert zurück.
Es geht jetzt "nur" noch um die Art und Weise der Beendigung des Gerichtsverfahrens und die Frage wer die Kosten des (jetzt ziemlich überflüssigen) Gerichtsverfahrens trägt.
Dabei ist das "nur" in diesem Fall ironisch zu verstehen, denn bei einer Hauptsache von 33€ sind die Kosten des Gerichtsverfahrens höher als der Wert der Hauptsache.

Zitat:
Was würdet Ihr mir empfehlen?

Es ist kompliziert.

Es gibt zwei Wege, das Verfahren zu beenden:
Die Klagerücknahme und die Erledigungserklärung.

Bei der Klagerücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten auf 1/3 des normalen Betrags (hier also von 105€ auf 35€), die bleiben aber erstmal beim Kläger (= dir) hängen. Die Frage ist natürlich, ob man sich auf das mündliche Angebot verlassen kann (also dass die Statdt tatsächlich auf ihre Forderung verzichetet und die Hälfte der Gerichtskosten erstattet.). Ich würde mir das auf jeden Fall zügig schriftlich geben lassen. Du würdest aber immer noch auf der Hälfte der 35€ Gerichtskosten sitzen bleiben.

Bei der Erledigungserklärung teilt man dem Gericht mit, dass sich die Hauptsache (hier also die 33€ Forderung der Stadt) erledigt hat. Die Hauptsache ist also nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Die Preisfrage ist also schon, ob die Stellungnahme der Stadt an das Gericht schon als Erledigungserklärung von Seiten der Stadt zu verstehen ist.
Geben beide Seiten eine Erledigungserklärung ab, entscheidet das Gericht nur noch über die Aufteilung der 105€ Gerichtskosten (weil die Hauptsache erledigt ist).
Das Gericht entscheidet lediglich noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits.
Ermessenskriterien:
- Wer hat die Erledigung herbeigeführt (gibt Kläger auf oder stellt Beklagter klaglos)?
- Wessen Sphäre ist die Erledigung zuzurechnen?
- Wie waren die Erfolgsaussichten der Klage?
(aus http://www.anwaltkiel.de/skripte/Kostenerstattung_im_Verwaltungsrecht.pdf)

Wenn sich beide Seiten nicht nur die Hauptsache für erledigt erklären, sondern auch noch eine Einigung über die Kostentragung der Gerichtskosten finden, dann muss das Gericht gar nichts mehr entscheiden - dann reduzieren sich die Gerichtskosten wieder auf 35€ (genau wie bei der Klagerücknahme).

Wie man weiter vorgeht, hängt vor allem daran ab, wie hoch du pokern möchtest und wie akzeptabel es für dich wäre, wenn du auf 17,50€ Kosten sitzen bliebest (Hälfte von 35€).

Wahrscheinlich wäre es das Geschickteste, wenn man dem Gericht mitteilt, dass du die Stellungsnahme der Stadt als Erledigung der Hauptsache ansiehst, du dich dieser Erledigungserklärung anschließt, aber noch keine Einigung über die Kosten besteht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank für diese umfassende Auskunft.

Ich muss vielleicht noch was dazu sagen: Die ganze Aktion war von Anfang an ein Rachefeldzug des Stadtkämmerers. Seitdem er erfahren hat, dass ich ein paar mal mit seiner Frau in der Eisdiele, in verschiedenen Cafés und einmal beim Pizza essen war, versucht er mich zu ärgern, wo er nur kann. Schon damals (vor ungefähr 20 Jahren) hat er mir gedroht, dass er dafür sorgen würde, dass ich von der Stadt nie mehr einen Auftrag erhalten würde. Doch dafür war er wohl gar nicht zuständig, jedenfalls habe ich nach wie vor laufend Aufträge von der Stadt bekommen, und er musste mir die Rechnungen überweisen. Obwohl ich ja auch jede Menge Gewerbesteuern an die Stadt gezahlt habe, hat er das natürlich nicht vergessen.

Damit will ich zum Ausdruck bringen, dass es hier eigentlich weder um 17,50 noch um 105,- €, sondern ums Prinzip geht (auf beiden Seiten). Bei der Stadt weiß man natürlich, dass ich juristisch gesehen ein vollkommener Laie bin, mit dem man machen kann, was man will. Im Poker spielen war ich allerdings schon immer ganz gut.

Ich möchte jetzt also dem Gericht mitteilen, dass ich die Stellungnahme der Stadt als Erledigung der Hauptsache ansehe und ich mich dieser Erledigungserklärung anschließe. Über die Kostentragungspflicht bitte ich das Gericht nach billigem Ermessen einen Beschluss herbeizuführen.

So wie ich Dich und auch den Artikel über die Kostenerstattung im Verwaltungsrecht verstanden habe, wird das Gericht dann abwägen, ob die Stellungnahme der Stadt als Erledigungserklärung anzusehen ist und wie dann im Erfolgsfall die Gerichtskosten von 35,- € zu verteilen sind. Im schlimmsten Fall droht mir eine Verurteilung zu 105,- € Gerichtskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
So wie ich Dich und auch den Artikel über die Kostenerstattung im Verwaltungsrecht verstanden habe, wird das Gericht dann abwägen, ob die Stellungnahme der Stadt als Erledigungserklärung anzusehen ist und wie dann im Erfolgsfall die Gerichtskosten von 35,- € zu verteilen sind.

Wenn sich die Beteiligten trotz beiderseitiger Erledigungserklärung nicht auf eine Kostenverteilung einigen können, dann bleibt es bei 105€ Gerichtskosten (weil das Geschicht dann noch etwas zu entscheiden hat - wenn auch nur über die Kostenverteilung).
Die Reduzierung auf 35€ bei beiderseitiger Erledigungserklärung gibt es nur, wenn es auch eine Einigung bezüglich der Kostenverteilung gibt (und das Gericht deshalb nicht mehr über die Kostenaufteilung entscheiden muss).
Zitat:
Im schlimmsten Fall droht mir eine Verurteilung zu 105,- € Gerichtskosten.

Ja.

Signatur:

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#11
 Von 
Cantabene
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

ich möchte jetzt das nachfolgende Schreiben an das Verwaltungsgericht schicken und wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir dazu sagen könntet, ob das so in Ordnung wäre oder nicht.

"die Stadt XXX hat mit ihrem Schreiben vom 18.1.2016 auf die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten verzichtet und erklärt, dass sie die Klage damit als erledigt betrachtet. Dieser Erledigungserklärung schließe ich mich an.

Der von der Stadt vorgeschlagenen Kostenteilung von 50 % bei der Gerichtsgebühr kann ich mich aber leider nicht anschließen.

Als Grund für den Erlass des Bescheids hat die Stadt XXX angegeben, dass sie zur Beitreibung der angegebenen Kosten verpflichtet sei, da ihr durch den Zahlungsverzug finanzielle Nachteile und Ausgaben entstanden sind, die nicht von der Allgemeinheit getragen werden können, sondern verursachergerecht umzulegen sind. Durch den erklärten Verzicht auf die Erhebung der Kosten gibt es aber auch keinen Zahlungsverzug, so dass dem erlassenen Bescheid von Anfang an jede Grundlage fehlte. Die Stadt hat bereits bei Erlass des Bescheides seit langem vom Eigentumsübergang gewusst und sich deshalb auch die Folgen selbst zuzuschreiben. Sie sollte deshalb auch 100 % der Einigungsgebühr übernehmen.

Sollte sich die Stadt XXX mit einer Kostenverteilung, bei der sie 100 % der Einigungsgebühr übernimmt, einverstanden erklären, wird hiermit bereits im Voraus mein Einverständnis erklärt."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
die Stadt XXX hat mit ihrem Schreiben vom 18.1.2016 auf die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten verzichtet und erklärt, dass sie die Klage damit als erledigt betrachtet.

Die Stadt hat auf die Erhebung der Kosten verzichtet - aber hat sie auch wirklich (wörtlich) erklärt, dass sie die Klage als erledigt betrachtet? Wenn nein, dann würde ich meine Antwort zurückhaltender fomulieren ("die Stadt hat ... verzichtet. Ich sehe diesen Verzicht als Erledigungserklärung an, der ich mich anschließen würde")

Zitat:
Der von der Stadt vorgeschlagenen Kostenteilung von 50 % bei der Gerichtsgebühr kann ich mich aber leider nicht anschließen.

Hat die Stadt wirklich dem Gericht(!) eine Kostenteilung vorgeschlagen? Oder war der Vorschlag nur außergerichtlich direkt an dich gerichtet?

Zitat:
Sie sollte deshalb auch 100 % der Einigungsgebühr übernehmen.

Einigungsgebühr ist ein Begriff aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier geht es soch um Gerichtskosten.

Ich würde wahrscheinlich einfach schreiben, dass die Stadt zwar in der Hauptsache eingelenkt hat, das Einlenken sich aber nicht auf die Tragung der Verfahrenskosten bezieht. Und dass nach deiner Ansicht die Stadt alle verfahrenskosten zu tragen hat, da die Stadt Anlass zur Klage gegeben hat und dein Klagebegehren letztendlich auch akzeptiert hat.

Aber ganz wichtig, bevor man überhaupt etwas in diese Richtung antwortet: Nochmal genau prüfen, ob die Stadt tasächlich alles(!) akzeptiert, was du in der Klage gefordert hast. Ist die Klagesache wirklich komplett erledigt? Gibt es wirklich keinen strittigen Posten mehr - außer den Verfahrenskosten für das laufende Verfahren?

Signatur:

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