§652 BGB und die Ursache für den Verkauf. Muss ich den Makler zahlen?

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
§652 BGB und die Ursache für den Verkauf. Muss ich den Makler zahlen?

Hallo zusammen!

Ich plane den Kauf einer (bestimmten) Immobilie. Bisher liefen die Verhandlungen und Besichtigungen mit dem Eigentümer privat. Da so ein Immobilienkauf nicht von heute auf morgen entschieden wird, zieht sich das Ganze selbstverständlich.
Der Eigentümer benötigt für seine Bank bald einen Käufer und macht Druck. Er möchte den Verkauf jetzt an einen Makler übergeben.

Da ich nur noch einmal mit meinem Architekten in das Haus muss und wir danach nur noch den Kaufpreis aushandeln müssten, verstehe ich §652 BGB so, dass ich keine Maklergebühr zahlen müsste, selbst wenn der Verkäufer in der Zwischenzeit einen Makler beauftragt. Schließlich kommt der Kaufvertrag nicht aufgrund dessen Tätigkeit zustande.

Sehe ich das richtig? Muss der Eigentümer das im Maklervertrag berücksichtigen?

Danke und Grüße!
Sebastian

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von derBasti1896):
Schließlich kommt der Kaufvertrag nicht aufgrund dessen Tätigkeit zustande.

Kommt darauf an, womit genau der Makler beanuftragt wird und was genau später im Kaufvertrag steht.



Zitat (von derBasti1896):
Muss der Eigentümer das im Maklervertrag berücksichtigen?

Nö, der Sinn von gestzlichen Regelungen ist ja gerade der, das man das nicht nochmal in den Vertrag schreiben muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Der Eigentümer benötigt für seine Bank bald einen Käufer und macht Druck.


Dies erfordert aber nicht die Einschaltung eines Maklers, sondern eher die eines Notars.

Zitat:
Muss der Eigentümer das im Maklervertrag berücksichtigen?


Nein, aber im Kaufvertrag könnte stehen, dass der Käufer dem Verkäufer die Maklergebühren erstattet.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Außerdem wird wohl im Maklervertrag stehen, dass der Verkäufer für einen Zeitraum x selbst bei einem zwischenzeitlichen Privatverkauf für die maklerprovision haftet, sodass er Dich sinnvollerweise nach Abschluss des Maklervertrages an diesen verweisen wird.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Der Makler hat keine Ansprüche an den Käufer, jedoch kann es sein, dass der Verkäufer die Übernahme der Maklergebühren zur Bedingung für den Verkauf macht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.
Ich habe verstanden, dass der Makler - von wem auch immer - bezahlt werden müsste, je nachdem wie der Maklervertrag und der Kaufvertrag gestaltet sind.

Mein Ziel ist es weiterhin privat ohne den Makler zu kaufen. Ich kann aber eben nicht schneller machen als es geht.
Der Verkäufer möchte den Verkauf beschleunigen, weshalb er ja den Makler beauftragen möchte. Er soll weitere Kaufinteressenten finden.

Kann der Verkäufer das in den Maklervertrag aufnehmen lassen?
So etwas wie:
"Da Verkäufer und "derBasti1896" sich bereits vor der vorliegenden Maklerbeauftragung in Verhandlung befanden, ist dieser Maklervertrag nichtig, sollte "derBasti1896" das Objekt bis zum xx.yy.2017 erwerben. Der Immobilienverkauf erfolgt in diesem Falle von privat an privat."

Oder so ähnlich...?

-- Editiert von derBasti1896 am 08.01.2017 13:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von derBasti1896):
Ich habe verstanden, dass der Makler - von wem auch immer - bezahlt werden müsste, je nachdem wie der Maklervertrag und der Kaufvertrag gestaltet sind.

Korrekt



Zitat (von derBasti1896):
Da Verkäufer und "derBasti1896" sich bereits vor der vorliegenden Maklerbeauftragung in Verhandlung befanden, ist dieser Maklervertrag nichtig,

Man kann nicht einen Vertrag mit Dritten für nichtig erklären und diesen dann um den vertraglichen vereinbarten Lohn bringen.
Irgendeiner wird den Maklerlohn zahlen müssen, wenn denn einer fällig ist.



Zitat (von derBasti1896):
Der Verkäufer möchte den Verkauf beschleunigen, weshalb er ja den Makler beauftragen möchte. Er soll weitere Kaufinteressenten finden.

Das beschleunigt den Verkauf erfahrungsgemäß nicht.
Oder glaubt der Verkäufer tatsächlich, das dann da einer vom Makler aus dem Hut gezaubert wird der das Ding dann auch sofort kauft?
Die potentiellen Käufer werden das Procedere Finanzierung durch Bank + Gutachter wohl auch alle durchlaufen müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von derBasti1896):
Kann der Verkäufer das in den Maklervertrag aufnehmen lassen?
So etwas wie:
"Da Verkäufer und "derBasti1896" sich bereits vor der vorliegenden Maklerbeauftragung in Verhandlung befanden, ist dieser Maklervertrag nichtig, sollte "derBasti1896" das Objekt bis zum xx.yy.2017 erwerben. Der Immobilienverkauf erfolgt in diesem Falle von privat an privat."

Selbstverständlich kann der Verkäufer eine solche Regelung mit dem Makler treffen - wenn dieser sich darauf einlässt.
Ich gehe dann aber davon aus, dass der Makler seine Bemühungen dieses Objekt zu verkaufen auch erst nach dem Termin xx.yy.2017 ernsthaft aufnimmt (sofern er nicht zufällig schon einen Käufer zur Hand hat).


Zitat (von derBasti1896):
Man kann nicht einen Vertrag mit Dritten für nichtig erklären und diesen dann um den vertraglichen vereinbarten Lohn bringen.

Wenn der Verkäufer und der Makler sich darauf einigen können sie selbstverständlich eine solche Regelung treffen!
Hier würde auch nicht x den Vertrag zwischen y und z für nichtig erklären, sondern die Vertragspartner y und z würden sich auf etwas einigen.
Das Stichwort lautet hier - Vertragsfreiheit.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok herzlichen Dank Tobias. So hätte ich es auch verstanden (Vertragsfreiheit).
Leider hat sich das ganze erledigt. Der Eigentümer hat schon vor Monaten einen Makler eingeschaltet. Mich hat er bisher in dem Glauben gelassen, ich könnte privat kaufen.
Mal sehen wie es weitergeht. Eins steht aber fest. Der Makler ist mit an Bord...
Danke an alle!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.880 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen