Hallo,
ich habe eine Frage. Die Beschlussfähigkeit muss mit jedem Abstimmungsvorgang gegeben sein.
Einige Eigentümer wollen eine einzelne Abstimmung durch Verlassen des Raumes verhindern. Eine Beschlussfähigkeit ist in dem Fall nicht mehr gegeben.
Muss der Verwalter danach den nächsten TOP behandeln oder muss der Verwaler die ETV abbrechen und für die noch offenen TOPs neu laden?
Wünschenswert wäre es, wenn er die ETV fortsetzen muss. Dann wartet man kurz und geht anschließend wieder rein.
Gruß
epr
Ablauf ETV und Beschlussfähigkeit
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Hallo
Nach § 25/3 muss für jeden Beschluss die Beschlussfähigkeit der ETV vorliegen.
Eine interessante Aussage genau zu diesem Thema kann
hier
nachgelesen werden.
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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"
Hi,
ja, aber so richtig wird die Frage nicht beantwortet. Die Frage ist ja schon komplex und wird in der Standardliteratur nicht beantwortet.
Gruß
epr
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Hallo
Dann bleibt nur der genaue Wortlaut des WEG.
Wahrscheinlich ist die Sache auch Verwalterabhängig.
Wie genau beobachtet er die Versammlung?
Stellt er früh genug fest das die ETV nicht mehr beschlussfähig ist?
In dem Link wird allerdings auch aufgezeigt das eine Vorsätzlichkeit zum Nachteil sein kann.
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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"
Hm, ich finde schon, dass der Link von ichweissnich die eigentliche Frage zutreffend beantwortet:
- es gibt keine Vorschrift, dass der Verwalter die Versammlung fortsetzen muss, er kann auch sofort abbrechen
- wenn die Versammlung Verlassen wird um einen Beschluss zu verhindern, kann ein Verwalter dies als Mißbrauch ansehen und die Versammlung ohne erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit fortsetzen und den Beschluss (der wohl verhindert werden soll) trotzdem fassen lassen.
Im übrigen erschließt sich mir kein Sinn, einen Beschluß durch Verlassen der Vers. zu verhindern, wenn der Beschluß in der Wiederholungsversammlung nachgeholt werden muss und diese in jedem Fall beschlussfähig ist. Das ist doch nur aufgeschoben, nicht aufgehoben!
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"lg.
R.M. "
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