Abrechnung ETW 2015 obwohl erst 2016 gekauft

3. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Minie-Bieni
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung ETW 2015 obwohl erst 2016 gekauft

Guten Morgen zusammen,

wir haben im Juni 2016 unsere ETW gekauft. Nun kam die Einladung zur ET-Versammlung und wir haben auch die komplette Abrechnjng für das Jahr 2015 bekommen. Der Vorbesitzer hat hier ein Guthaben erwirtschaftet. Nun haben wir von der Hausverwaltung die Info bekommen, das es korrekt sei, das wir die Abrechnung für 2015 erhalten und das Guthaben aus dem Jahr uns zukommt. Ist das tatsächlich korrekt? Muss die Hausverwaltung hier nicht den Voreigentümer bis Ende Mai 2016 separat abrechnen? Die ETW war zuvor vermietet.

Die Frage stellt sich uns auch weil wir in der gleichen WEG zuvor in Miete gewohnt haben und mit unserem Auszug dann diese ETW auch verkauft wurde. So wie wir das nun durch die Verwaltung verstanden haben, wäre dann nämlich der neue Besitzer unserer Mietwohnung für unsere Abrechnung 2015 zuständig und wir für die Abrechnung des Mieters unserer Gekauften ETW (den wir nicht mal kennen??) wir können uns das gar nicht so vorstellen und bitten hier noch mal um rechtliche Infos.

Danke

-- Editier von Minie-Bieni am 03.09.2016 08:37

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Die Abrechnung und das Ergebnis der Abrechnung geht von der WEG aus an den, der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Grundbuch steht.
Die Verwaltung hat nur immer mit dem aktuellen Eigentümer zu tun.

Eine Abrechnung mit dem Voreigentümer wäre deine Sache. Kommt dann drauf an, was euer Kaufvertrag diesbezüglich aussagt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
wir haben im Juni 2016 unsere ETW gekauft. Nun kam die Einladung zur ET-Versammlung und wir haben auch die komplette Abrechnjng für das Jahr 2015 bekommen. Der Vorbesitzer hat hier ein Guthaben erwirtschaftet. Nun haben wir von der Hausverwaltung die Info bekommen, das es korrekt sei, das wir die Abrechnung für 2015 erhalten und das Guthaben aus dem Jahr uns zukommt. Ist das tatsächlich korrekt?


Vorausgesetzt, die Auflassung ist bereits erfolgt und Ihr seid im Grundbuch eingetragen - absolut korrekt!
Falls die Eintragung (bis zur Versammlung) noch nicht erfolgt sein sollte, hat sich die Verwaltung an den Verkäufer zu wenden.

Zitat:
Muss die Hausverwaltung hier nicht den Voreigentümer bis Ende Mai 2016 separat abrechnen?
Nein
Zitat:
Die ETW war zuvor vermietet.
Das spielt für die WEG-Abrechnung keine Rolle. Das muss zwischen Veräußerer und Erwerber geklärt werden.

Ob zwischen Veräußerer und Erwerber ein Ausgleich eventueller Guthaben oder Nachzahlungen zu erfolgen hat, richtet sich allein danach, ob dies im Kaufvertrag vereinbart ist.

Mietrecht ist etwas anderes:
Zitat:
Die Frage stellt sich uns auch weil wir in der gleichen WEG zuvor in Miete gewohnt haben und mit unserem Auszug dann diese ETW auch verkauft wurde. So wie wir das nun durch die Verwaltung verstanden haben, wäre dann nämlich der neue Besitzer unserer Mietwohnung für unsere Abrechnung 2015 zuständig und wir für die Abrechnung des Mieters unserer Gekauften ETW (den wir nicht mal kennen??)

Die Betriebskostenabrechnung 2015 mit den jeweiligen Mietern muss derjenige Vermieter erstellen, der am 31.12.2015 Eigentümer war. Also der alte Eigentümer. Für die Betriebskostenabrechnung 2016 gilt: liegt das Mietvertragsende vor dem Eigentumswechsel ist der Alteigentümer verpflichtet, liegt das Mietvertragsende nach dem Eigentumswechsel, hat der neue Eigentümer die Abrechnung zu erstellen.

Veräußerer und Erwerber haben hier wechselseitige Mitwirkungspflichten, d.h. zumindest Auskunftspflichten über die abzurechnenden Betriebskosten bzw. die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

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