Abrechnung Gartenarbeit

13. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Meister_Petz
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)
Abrechnung Gartenarbeit

Hallo,

angenommen in einem Haus wohnen 8 Parteien. Für die Gartenpflege ist meines Wissens grundsätzlich erstmal der Vermieter zuständig, soweit das im Mietvertrag nicht geregelt ist.

Der Eigentümer einer Partei bin nun ich.

Der Hausverwalter veranstaltet nun immer wieder mal Termine zur Gartenpflege an dem sich alle Eigentümer bzw. Vertreter einfinden sollen. An einem dieser Termine war ich im Urlaub und konnte also nicht an der Aktion teilnehmen. Dies habe ich dem Verwalter mitgeteilt, ebenso, dass ich, falls ein Gartenbaubetrieb beauftragt wird, die anteiligen Kosten übernehmen werde.

Nun war es aber so, dass kein Gartenbaubetrieb beauftragt wurde sondern von den insgesamt 8 Parteien nur 3 Personen den Garten gepflegt haben. In meiner Nebenkostenabrechnung sind nun Kosten in Höhe von 80 Euro als "Fehlzeit Gartendienst" aufgelistet.

Meine Frage:

In der Eigentümerversammlung wurde schriftlich festgelegt, dass wenn nicht alle Eigentümer vor Ort sind, eine Gartenbaufirma beauftragt wird. Dies war nun nicht der Fall. Kann der Hausverwalter einfach Kosten von 80 Euro auf die nicht anwesenden Personen umlegen? Auf welcher Grundlage? Muss es nicht zumindest eine Aufstellung geben wer vor Ort war und was gemacht wurde?

Vielen Dank.

-- Editiert Meister_Petz am 13.05.2012 18:15

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Die Frage solltest du besser dem Verwalter stellen, denn der hat die Abrechnung erstellt. Frage ihn, was denn mit diesem Geld geschehen soll, wenn es keine Rechnung gibt, die damit bezahlt werden soll!

Spreche auch mit den anderen Eigentümern: wenn nur 3 Parteien gearbeitet haben, dann müßten ja 5 Parteien jeweils 80 Euro zahlen.

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Falls die Abrechnung beschlossen wird sollte man sie unverzüglich anfechten. Die Anfechtung aber auf den Punkt der Gartenarbeitskosten beschränken.

Im Übrigen sieht es das WEG Gesetz nicht vor dass Eigentümer per Beschluss zur tätigen Mithilfe herangezogen werden können. D.h. ein Beschluss dass ihr die Gartenarbeit macht ist nichtig, macht ihr es freiwillig ist das okay, fehlt einer oder hat keine Lust - Pech für die Anderen.

Also Antrag auf die Tagesordnung der nächsten ETV setzen dass eine Firma mit der Gartenpflege beauftragt wird

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wir beschließen bei uns seit einigen Jahren jährlich einen Aktionstag. Die Arbeit rund ums Haus ist freiwillig, wer teilnimmt erhält pro Stunde eine geringe Aufwandsentschädigung. Die dadurch entstehenden Kosten werden auf alle umgelegt.

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"Heike aus Bochum"

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hi Heike,

so rum ist auch nix gegen einzuwenden, auch net gegen die Aufwandsentschädigung, alles im Rahmen.

Nur nen Beschluss dass z.B. reih rum der Rasen zu mähen ist wäre nichtig, da Zwang.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Thorsten D.,

quote:
Nur nen Beschluss dass z.B. reih rum der Rasen zu mähen ist wäre nichtig, da Zwang.
Und wie passt dann das übliche Hausflurputzen dazu?

Zum Fall: Dort bin ich aber auch der Meinung, dass die 80-Euro-Forderung nicht rechtens ist, beispielsweise weil der Betrag nicht von allen gefordert wird. Das hört sich imho nach laienhafter Verwaltung an.

MfG Stefan

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Weil das Putzen meisst in der Hausordnung festgelegt ist, diese dann entweder ein Bestandteil der TE ist - damit ist es eine Vereinbarung - oder für die Hausordnung eine Öffnungsklausel vorhanden ist.
Deshalb sagte ich ja : ein Beschluss zu so etwas wäre nichtig

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Außenarbeiten und Treppenhausreinigung werden teilweise unterschiedlich gesehen.

http://www.vnwi.de/Portals/0/pdf/Urteilsbesprechungen/WEG_1_22_2008.pdf

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"Heike aus Bochum"

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#8
 Von 
Meister_Petz
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

ich habe nun den Verwalter am 19.05.12 angeschrieben mit der Bitte mir die Grundlage (Rechung, etc.) für die Abrechung der 80 Euro mitzuteilen. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.

Am 26.06.12 war die Eigentümerversammlung bei der ich nicht anwesend war.

Bereits am 21.06.12 habe ich der Jahresabrechnung für 2011 widersprochen. Auch darauf keinerlei Reaktion.

Vom Hausverwalter werden monatlich 90 Euro Hausgeld/Vorauszahlung per Lastschrift eingezogen.

Kann ich die Lastschrift zurückgehen lassen und nur den Differenzbetrag überweisen?

Wie wäre nun die weitere Vorgehensweise?

Vielen Dank.

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-- Editiert Meister_Petz am 11.07.2012 21:13

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
ich habe nun den Verwalter am 19.05.12 angeschrieben mit der Bitte mir die Grundlage (Rechung, etc.) für die Abrechung der 80 Euro mitzuteilen. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.
Das ist unschön, aber rechtlich nicht relevant.

quote:
Bereits am 21.06.12 habe ich der Jahresabrechnung für 2011 widersprochen. Auch darauf keinerlei Reaktion.
Ich gehe davon aus, dass der Widerspruch gegenüber dem Verwalter erfolgte. Auch dies hat keine rechtliche Relevanz.

quote:
Am 26.06.12 war die Eigentümerversammlung bei der ich nicht anwesend war.
Dann hast Du jetzt bis 26.07.12 Zeit, Anfechtungsklage bei Gericht einzureichen (nur bezoogen auf die Abrechnungsposition Gartenarbeit), und bis 26.08.12 die Klage zu begründen. Hinweise, worauf es ankommt, wurden von den Vorschreibern bereits gegeben.

quote:
Vom Hausverwalter werden monatlich 90 Euro Hausgeld/Vorauszahlung per Lastschrift eingezogen.
Kann ich die Lastschrift zurückgehen lassen und nur den Differenzbetrag überweisen?
Nein, auf gar keinen Fall. Aufrechnung ist bis zur gerichtlichen Feststellung ausgeschlossen. Die Beschlüsse zur Abrechnung (Ausgleich Abrechnungssaldo) wie auch zum Wirtschaftsplan (Hausgeld/Vorauszahlungen) sind gültig, solange sie nicht vom Gericht für ungültig erklärt werden. Solange besteht auch Zahlungspflicht. Ziehst Du einfach Teilbeträge ab, riskierst Du Mahnbescheid und Zahlungsklage - zu recht.

quote:
Wie wäre nun die weitere Vorgehensweise?
Fristgerecht klage einreichen und begründen. Parallel dazu Einsicht in die Belege verlangen und Einsicht nehmen. Wenn Du unsicher bist, nimm Dir einen Fachanwalt.

-----------------
"lg.
R.M. "

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#10
 Von 
Meister_Petz
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antworten v.a. an R.M.
Wie bereits geschrieben war am 26.06.12 die Eigentümerversammlung. Ich war nicht anwesend und habe bis heute kein Protokoll erhalten.

Somit weiß ich nun nicht ob die Abrechnung beschlossen wurde und überhaupt stattfand, da sie nicht rechtzeitig angekündigt wurde (Versammlung am 26.06.12, Ankündigung am 18.06.12). Muss ich nun auf jeden Fall Anfechtungsklage einreichen, obwohl ich nicht weiß ob die Versammlung stattfand und überhaupt etwas beschlossen wurde?

Läuft die Frist trotzdem am 26.07.12 ab?

Vielen Dank.


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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
Wie bereits geschrieben war am 26.06.12 die Eigentümerversammlung. Ich war nicht anwesend und habe bis heute kein Protokoll erhalten.

Somit weiß ich nun nicht ob die Abrechnung beschlossen wurde und überhaupt stattfand, da sie nicht rechtzeitig angekündigt wurde

Hier hilft nur, beim Verwalter zunächst telefonisch nachfragen, erforderlichenfalls Einsicht in die Beschlusssammlung nehmen.

quote:
(Versammlung am 26.06.12, Ankündigung am 18.06.12).
Das ist in der Tat etwas kurzfristig und nur bei wichtigen Gründen zulässig. Sind keine wichtigen Gründe für die Unterschreitung der Ladungsfrist gegeben, ist dies ein weiterer Anfechtungsgrund.

quote:
Muss ich nun auf jeden Fall Anfechtungsklage einreichen, obwohl ich nicht weiß ob die Versammlung stattfand und überhaupt etwas beschlossen wurde?
Müssen musst Du nichts, ansonsten:
Es ist auch möglich, zur Fristwahrung vorsorglich Klage einzureichen, um diese Punkte innerhalb der 2-monatigen Begründungsfrist in Ruhe prüfen zu können. Klage zurückziehen geht immer noch.

quote:
Läuft die Frist trotzdem am 26.07.12 ab?
Ja, es sei denn es stellt sich heraus, die Versammlung habe nicht stattgefunden. Auf Grund der Einladung musst Du aber zunächst davon ausgehen.

-----------------
"lg.
R.M. "

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#13
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Es ist nicht unbedingt zum Vorteil,wenn die Versammlung stattgefunden hat und wenn man nach der Versammlung nicht Nachbar-Eigentümer über den Verlauf und die Kernpunkte der Versammlung abfragen kann.
In welchem Verhältnis steht`s du selbst zu deinen Miteigentümern,wenn solche normalen Dinge nicht möglich sind?

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Ein Eigentümer einer Wohnung muss nicht unbedingt Nachbar von anderen Eigentümern sein... Im Eingangsposting war von Vermieter die Rede.

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"Heike aus Bochum"

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#15
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:
Für die Gartenpflege ist meines Wissens grundsätzlich erstmal der Vermieter zuständig,

Die Art der Nutzung ist aus diesem Satz nicht erkennbar.
Telefone gibt es auch.
Meine Frage wird dadurch nicht beantwortet.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Meister_Petz
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo, also ich bin Eigentümer einer Wohnung, diese ist vermietet. Kontakt zu den anderen Eigentümern besteht nicht.

MfG


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