Abrechnung Hausverwaltung ok?

23. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
frager05
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Abrechnung Hausverwaltung ok?

Hallo und schönen guten Abend zusammen,

folgende fiktive Situation:

Ehepaar kauft sich zusammen Mietwohnung (50% Eigentum jeweils), die durch eine Hausverwaltung verwaltet wird.

Alle Abrechnung (Mieteinnahmen/Hausgeld) laufen über gemeinsames Konto.

Ehepaar trennt sich und das gemeinsame Konto wird aufgelöst. In der Folgezeit laufen alle Abrechnungen über das Konto des Mannes.
Ein paar Jahre später wird die Wohnung gekauft und Verwalter schickt Abrechnungen (Eigentumübertrag, sowie Außstände des Hausgeldes) an Mann. Der weigert sich zu zahlen bzw. will max. 50% zahlen, da er ja nur Miteigentümer ist.

Verwalter wendet sich daher an Frau und will von Ihr das Geld.

Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Verwaltung von der Frau das Geld verlangen? Reicht dafür Ihre Eigenschaft als (ehemalige) Miteigentümerin.Das ist ja vermutlich rechtens nehme ich an.

Daher ist die interessantere Frage: Ist die Verwaltung nicht der Frau als Miteigentümer auch die Hälfte der Einnahmen schuldig? Bzw. unter welchen Voraussetzungen kann sie sich mit der Zahlung an den Mann auch ihrer Verpflichtung gegenüber der Frau erledigen?

Müsste sie dafür nicht einen entsprechenden Auftrag der Frau vorliegen haben?

Freue mich auf gute Hinweise.

Viele Grüße
Frager 05

-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119501 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Verwaltung nicht der Frau als Miteigentümer auch die Hälfte der Einnahmen schuldig? <hr size=1 noshade>

Was für Einnahmen?



quote:<hr size=1 noshade>Bzw. unter welchen Voraussetzungen kann sie sich mit der Zahlung an den Mann auch ihrer Verpflichtung gegenüber der Frau erledigen? <hr size=1 noshade>

Da wäre z.B. die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Rückstände beim Hausgeld kann der Verwalter bei jedem der Miteigentümer geltend machen bzw. die Zahlung durchsetzen. Kann er sich also aussuchen.

Ob die Forderung wegen Eigentumsübergang berechtigt sein könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Vor einer Auszahlung wäre dem Verwalter zu raten, dass er auf eine Vollmachtserklärung besteht, nach der nur noch einer der Miteigentümer sein Ansprechpartner ist.

Ihren Streit müssen die Getrennten ja nicht über den Verwalter führen, sondern gerne im Innenverhältnis.

-----------------
"MfG
Wohni"

-- Editiert wohni am 24.10.2014 09:59

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.768 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen