Hallo und schönen guten Abend zusammen,
folgende fiktive Situation:
Ehepaar kauft sich zusammen Mietwohnung (50% Eigentum jeweils), die durch eine Hausverwaltung verwaltet wird.
Alle Abrechnung (Mieteinnahmen/Hausgeld) laufen über gemeinsames Konto.
Ehepaar trennt sich und das gemeinsame Konto wird aufgelöst. In der Folgezeit laufen alle Abrechnungen über das Konto des Mannes.
Ein paar Jahre später wird die Wohnung gekauft und Verwalter schickt Abrechnungen (Eigentumübertrag, sowie Außstände des Hausgeldes) an Mann. Der weigert sich zu zahlen bzw. will max. 50% zahlen, da er ja nur Miteigentümer ist.
Verwalter wendet sich daher an Frau und will von Ihr das Geld.
Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Verwaltung von der Frau das Geld verlangen? Reicht dafür Ihre Eigenschaft als (ehemalige) Miteigentümerin.Das ist ja vermutlich rechtens nehme ich an.
Daher ist die interessantere Frage: Ist die Verwaltung nicht der Frau als Miteigentümer auch die Hälfte der Einnahmen schuldig? Bzw. unter welchen Voraussetzungen kann sie sich mit der Zahlung an den Mann auch ihrer Verpflichtung gegenüber der Frau erledigen?
Müsste sie dafür nicht einen entsprechenden Auftrag der Frau vorliegen haben?
Freue mich auf gute Hinweise.
Viele Grüße
Frager 05
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Abrechnung Hausverwaltung ok?
23. Oktober 2014
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Frage vom 23. Oktober 2014 | 23:24
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Abrechnung Hausverwaltung ok?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 24. Oktober 2014 | 01:06
Von
Status: Unbeschreiblich (119501 Beiträge, 39733x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ist die Verwaltung nicht der Frau als Miteigentümer auch die Hälfte der Einnahmen schuldig? <hr size=1 noshade>
Was für Einnahmen?
quote:<hr size=1 noshade>Bzw. unter welchen Voraussetzungen kann sie sich mit der Zahlung an den Mann auch ihrer Verpflichtung gegenüber der Frau erledigen? <hr size=1 noshade>
Da wäre z.B. die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 24. Oktober 2014 | 09:58
Von
Status: Praktikant (789 Beiträge, 585x hilfreich)
Rückstände beim Hausgeld kann der Verwalter bei jedem der Miteigentümer geltend machen bzw. die Zahlung durchsetzen. Kann er sich also aussuchen.
Ob die Forderung wegen Eigentumsübergang berechtigt sein könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Vor einer Auszahlung wäre dem Verwalter zu raten, dass er auf eine Vollmachtserklärung besteht, nach der nur noch einer der Miteigentümer sein Ansprechpartner ist.
Ihren Streit müssen die Getrennten ja nicht über den Verwalter führen, sondern gerne im Innenverhältnis.
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"MfG
Wohni"
-- Editiert wohni am 24.10.2014 09:59
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